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Information des Bayerischen Krebsregisters
03.04.2024
Korrektur des Beitrags "Anpassung der Meldevergütung" im Newsletter März 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, vor Kurzem haben Sie von uns den Newsletter März 2024 des Bayerischen Krebsregisters erhalten. Dabei wurde fälschlicherweise die Höhe der Meldevergütung bei den Meldeanlässen „Histologischer, labortechnischer oder zytologischer Befund zu einer Krebserkrankung“ und „Diagnose von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren und anderen Änderungen im Krankheitsverlauf“ vertauscht. Anbei erhalten Sie nun den korrigierten Beitrag. Mit den besten Grüßen
Anpassung der MeldevergütungNach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Höhe der einzelnen Meldevergütungen zur Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister festzulegen. Die Meldevergütungen sind bundeseinheitlich festgelegt und an definierte Meldeanlässe gebunden. Mit Wirkung zum 01.02.2024 wurde eine neue Vereinbarung über neue Aufwandsentschädigungen für Meldungen an klinische Krebsregister geschlossen. Bis zum Leistungsdatum 31.01.2024 gilt die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014, ab dem Leistungsdatum 01.02.2024 gilt nun die neue Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 09.01.2024.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite. Das Team des Bayerischen Krebsregisters bedankt sich bei Ihnen ganz herzlich für die gute Zusammenarbeit. Ihre Koordinierungsstelle des Bayerischen Krebsregisters
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