Recht Kompakt
Mai 2016
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1881/2006 um Höchstgehalte für PAK in weiteren Lebensmittelgruppen
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Umweltkontaminanten, die bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material wie Holz, Kohle und Öl entstehen. Sie sind zum Beispiel im Rauch bzw. im Ruß solcher Verbrennungsvorgänge enthalten. Dabei treten immer Gemische aus einer Vielzahl von verschiedenen PAK auf. Die akute Toxizität der PAK ist gering, allerdings gelten einige Vertreter dieser Substanzklasse als krebserregend. Deshalb enthielt die „Kontaminanten-Verordnung“ der EU (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006) von Beginn an europaweite Grenzwerte für Benzo(a)pyren als Markerverbindung für den PAK-Gehalt bestimmter – meist geräucherter – Lebensmittel. Mit Wirkung zum 01. September 2012 (Verordnung (EU) Nr. 835/2011) wurden zusätzlich Höchstgehalte für die Summe aus den PAK Chrysen, Benzo(a)anthracen, Benzo(a)pyren und Benzo(b)fluoranthen (bezeichnet als PAK-4) festgesetzt. Darüber hinaus wurden die Höchstgehaltsregelungen auf einige weitere Lebensmittelgruppen ausgedehnt, u. a. auf gegrilltes Fleisch und Fleischerzeugnisse. Zudem waren in der Änderungsverordnung Absenkungen der Höchstgehalte für die Lebensmittelgruppen „Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse“, „Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen“ sowie „Kakaobohnen und Folgeerzeugnisse“ vorgesehen, die am 1. September 2014 bzw. am 1. April 2015 (Kakaobohnen) in Kraft traten.
Eine weitere Ergänzung der EU-Kontaminanten-Verordnung in Bezug auf PAK erfolgte 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2015. Diese setzt Höchstgehalte für zusätzliche Lebensmittelgruppen fest, die bislang nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erfasst waren. So gelten ab dem 1. April 2016 Höchstgehalte von 10 µg/kg Benzo(a)pyren und 50 µg/kg der Summe der PAK-4 für getrocknete Kräuter und Gewürze sowie für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe, Kittharz, Gelée Royale, Spirulina oder Zubereitungen aus diesen Bestandteilen enthalten. Für Bananenchips wurden Höchstgehalte von 2,0 µg/kg Benzo(a)pyren und von 20 µg/kg der Summe der PAK-4 festgesetzt, die ebenfalls ab dem 1. April 2016 Gültigkeit erlangen. Ursache der PAK-Belastung dieses Produkts, das in Frühstückscerealien und Süßwaren verwendet und als Zwischenmahlzeit verzehrt wird, ist bisherigen Erkenntnissen zu Folge eine Kontamination durch das zum Frittieren der Bananenscheiben verwendete Kokosöl. Ebenfalls neu und bereits ab dem 17. November 2015 in Kraft sind Höchstgehalte von 3,0 µg/kg Benzo(a)pyren und 15,0 µg/kg der Summe der PAK-4 für Kakaofasern und daraus hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen.
Hintergrund hierfür ist, dass die Kakaofaser ein spezifisches Kakaoerzeugnis ist, das aus der Schale der Kakaobohne gewonnen wird und möglicherweise einen höheren Gehalt an PAK aufweist als Kakaoerzeugnisse, die aus Kakaokernen hergestellt werden. Zudem sind die bislang schon gültigen Höchstgehalte für Kakao und Kakaoprodukte auf den Fettanteil zu berechnen, was für die praktisch fettfreien Kakaofasern nicht sinnvoll ist. Deshalb ist der neue Höchstgehalt auf Frischgewichtsbasis festgelegt worden.
Mai 2016
Neue Novel Food Verordnung
Als neuartige Lebensmittel werden weiterhin alle Lebensmittel bezeichnet, die vor dem Stichtag 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind und unter eine bestimmte in der Verordnung festgelegte Lebensmittelkategorie fallen. Bevor neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie nach wie vor gesundheitlich bewertet und zugelassen sein.
Am 31. Dezember 2015 ist die neue europäische Novel Food-Verordnung in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2015/2283 löst die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 258/97 und die VO (EG) Nr. 1852/2001 ab. Die Verordnung ist ab dem 01. Januar 2018 in allen Mitgliedstaaten der EU gültig und verbindlich.
Wichtige Änderungen der neuen Novel Food Verordnung VO (EU) 2015/2238 auf einen Blick:
- Präzisierung der Begriffsbestimmung für Novel Food durch eine zweifelsfreiere Definierung des Anwendungsbereichs – z.B. fallen nunmehr ganze Tiere wie Insekten, Lebensmittel aus Zell- oder Gewebekulturen, Erzeugnisse mineralischen Ursprungs sowie technisch hergestellte Nanomaterialen eindeutig in den Anwendungsbereich der Novel Food Verordnung.
- Straffung und Beschleunigung des Bewertung- und Zulassungsverfahrens. Die Bewertung der Zulassungsanträge erfolgt nicht mehr dezentral, sondern zentral durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Anstelle der an den Antragsteller gerichteten Zulassung erfolgt in der Regel eine allgemeine, generische Regelung zu Gunsten aller Inverkehrbringer.
- Wegfall des Verfahrens zur Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit zu bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten.
- Vereinfachter Marktzugang durch ein spezielles Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern, wenn eine mindestens 25-jährige sichere Verwendung außerhalb der Europäischen Union nachgewiesen werden kann. Bei begründeten Einwänden können die Mitgliedstaaten und die EFSA Einspruch erheben.
- Sonderstatus von Lebensmitteln, die ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, wird rechtlich verankert. Eine andere Verwendung dieser Lebensmittel – außer in Nahrungsergänzungsmitteln – unterliegt der Verordnung.
- Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel wird erstellt. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Erstmalige Erstellung der Unionsliste bis 1. Januar 2018.
- Parallele Datenschutzfristen. Wenn für das Erzeugnis parallel ein Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe nach der VO (EG) Nr. 1924/2006 gestellt wurde, kann das Zulassungsverfahren für Novel Food angehalten werden.
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Hotline für Verbraucher- beschwerden
Hinweise oder Beschwerden, in denen auf Verstöße oder Probleme im Bereich der Lebensmittel- und Produktsicherheit aufmerksam gemacht wird, können an folgende Kontaktadressen gerichtet werden:
Tel: 09131 6808-5656
Internet: Hotline Vertrauliche Hinweise
Darüber hinaus können sich Verbraucher jederzeit an die jeweiligen Verbraucherverbände wenden