Futtermittelkunde
1. Begriffsdefinitionen
1.1 Futtermittel
Futtermittel sind nach Art. 3 Nr. 4 der VO (EG) 178/2002 „ … Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind …“.
Durch die VO (EG) 767/2009 wird der Begriff der „oralen Tierfütterung“ als „...Aufnahme von Futtermitteln ... durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten“, näher bestimmt.
Futtermittel lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Jede dieser Kategorien ist durch Verordnungen reguliert.
1.2 Einteilung von Futtermitteln nach Anzahl der Komponenten
Futtermittelkomponenten
1.2 Einteilung von Futtermitteln nach Anzahl der Komponenten
a) Einzelfuttermittel
sind gemäß Art. 3 Absatz 2 g) der VO (EG) Nr. 767/2009 (Futtermittelverkehrsverordnung) Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen. Diese können im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, genutzt werden. Dazu gehören auch Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind. Diese können unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen, genutzt werden.
Beispiele für Einzelfuttermittel:
- Wirtschaftseigene Futtermittel (zum Beispiel Gras, Silagen, Weizen)
- Nebenerzeugnisse der Lebensmittelherstellung (z. B. Weizenkleie, Molkenpulver, Sojaextraktionsschrot)
- Mineralstoffe (zum Beispiel Calciumcarbonat, Natriumchlorid)
b) Mischfuttermittel
sind gemäß Art. 3 Absatz 2 h) der VO (EG) Nr. 767/2009 eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.
Beispiele für Mischfuttermittel:
- Alleinfuttermitteln (zum Beispiel für Mastschweine, Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber)
- Ergänzungsfuttermittel (zum Beispiel für Legehennen, Mineralfutter für Schweine)
- Diätfuttermittel (zum Beispiel Diätfuttermittel für Hunde zur Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz)
1.3 Einteilung von Futtermitteln nach Verwendungszweck
a) Alleinfuttermittel
sind gemäß Art. 3 Absatz 2 i) der VO (EG) Nr. 767/2009 Mischfuttermittel, die wegen ihrer Zusammensetzung den täglichen Bedarf ausreichend abdecken.
Beispiel für Alleinfuttermittel:
- Alleinfuttermittel für Legehennen, Hunde, Fische. Ein solches Futter kann dauerhaft gefüttert werden, ohne, dass ein Tier gesundheitliche Schäden, wie Mangelerscheinungen oder Vergiftungen erleidet.
b) Ergänzungsfuttermittel
sind gemäß Art. 3 Absatz 2 j) der VO (EG) Nr. 767/2009 Mischfuttermittel, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen, aber aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration bedarfsdeckend ausreichen.
Beispiel für Ergänzungsfuttermittel aus dem Heimtierbereich:
- sogenannte ,„Leckerlis“ aller Art, oder sog. „Ergänzer“ für glänzendes Fell
Besondere Ergänzungsfuttermittel sind Mineralfuttermittel. Mineralfuttermittel sind gemäß Art. 3 Absatz 2 k) der VO (EG) Nr. 767/2009 Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 % Rohasche enthalten.
c) Diätfuttermittel
(„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“) sind gemäß Art. 3 Absatz 2 o) der VO (EG) Nr. 767/2009 Futtermittel, die aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) sie eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen können.
Beispiel für Diätfuttermittel:
- Diätfuttermittel für Katzen zur Unterstützung der Nierenfunktion (z. B. bei chronischer Niereninsuffizienz)
d) Futtermittelzusatzstoffe
sind gemäß Art. 2 Abs. 2 a) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die aufgrund ihrer technologischen, sensorischen, ernährungsphysiologischen oder zootechnischen Wirkung bewusst den Futtermitteln zugesetzt werden.
Verwendete Futtermittelzusatzstoffe müssen unter anderem zugelassen sein und dürfen keine schädliche Wirkung auf Tier, Mensch oder Umwelt haben und dürfen nicht irreführend für den Verbraucher dargeboten werden.
Die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen ist durch VO (EG) 1831/2003 geregelt. Eine Übersicht über die derzeit zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ist auf den Internetseiten der Europäischen Kommission oder des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu finden. Zu den wichtigsten Zusatzstoffen gehören unter anderem Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren, Aromastoffe, Enzyme und probiotische Mikroorganismen.
e) Vormischungen
sind gemäß Art. 2 Abs. 2 e) VO (EG) Nr. 1831/2003 Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.
f) Arzneifuttermittel
Das Arzneifuttermittel ist gemäß VO (EU) 2019/4 Art. 3 Abs. 2 a) ein Futtermittel, das geeignet ist ohne weitere Verarbeitung unmittelbar an Tiere verfüttert zu werden und aus einer homogenen Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen mit Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln besteht. Sie müssen von einem Tierarzt nach einer Prüfung des Gesundheitszustandes des Tieres oder der Tiergruppe verschrieben werden. Das verschriebene Arzneifuttermittel darf nur an das Tier oder die Tiergruppe verfüttert werden, für die es verschrieben wurde. Gegebenenfalls müssen vor der Schlachtung Wartezeiten beachtet werden.
Die für die Herstellung von Arzneifuttermitteln verwendeten Arzneimittel müssen unter anderem zugelassen sein und dürfen nur von dafür zugelassenen Futtermittelunternehmen zu Arzneifuttermitteln verarbeitet werden. Für Arzneifuttermittel gelten besondere Anforderungen für die Kennzeichnung und die Verpackung und Dokumentation. Weiterhin gilt ein Werbeverbot. Solange die “Vormischung“ der Tierarzneimittel oder das einzelne Arzneimittel zur Herstellung von Arzneifuttermitteln noch nicht in ein Futtermittel eingemischt wurde unterliegt diese „Mischungskomponente“ der Tierarzneimittelverordnung (VO (EU) 2019/6). Nach Einmischung von Futtermitteln gilt es als Zwischenerzeugnis (nicht zur unmittelbaren Verfütterung an ein Tier geeignet) oder Arzneifuttermittel und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Futtermittelüberwachung mit ihren entsprechend geltenden Rechtsvorschriften.
2. Futtermittelproduktion in Bayern
In Bayern werden nach eigenen Berechnungen unter Bezug auf DVT-Quellen jährlich etwa
18 Mio. Tonnen Futtermittel an Nutztiere verfüttert. Davon entfallen circa 69 % auf wirtschaftseigene Futtermittel (zum Beispiel Gärfutter, Getreide, Hackfrüchte), die direkt in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.
An Mischfuttermitteln werden in Bayern circa 5,5 Mio.
Nur etwa 27 % der Mischfuttermittel stammen aus gewerblicher Produktion.
Diese enthalten neben landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstellung und Zusatzstoffe, die aufgrund von gesetzlichen Höchst- beziehungsweise Mindestgehalten mit besonderer Sorgfalt einzumischen sind.