Förderung fachärztliche Weiterbildung - KVB


Schlagworte

  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt
  • Gehaltszuschuss 5.400 €

Allgemein

Zielgruppe

  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt
  • Fachärztinnen und Fachärzte

Träger des Programms

Kassenärztliche Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen sowie Ersatzkassen

Art der Förderung

Finanzielle Förderung

Regierungsbezirk

Mittelfranken, Niederbayern, Oberbayern, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben, Unterfranken

Kurzbeschreibung

Zur langfristigen Sicherung der fachärztlichen Versorgung wurde zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung" (Fördervereinbarung) geschlossen. Die Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen erfolgt nach § 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 und Abs. 9 SGB V. Sie soll einen Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten leisten.
Den Antrag zur Förderung stellt der weiterbildende Arzt oder Ärztin, bei dem der jeweilige Arzt oder Ärztin in Weiterbildung beschäftigt werden soll. Die genehmigten Fördermittel sind vom Antragsteller oder Antragstellerin in voller Höhe an den Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung weiterzureichen.


Förderung

Beschreibung

Die Höhe des Förderbetrages beträgt 5.400 € auf Basis einer 40-Stunden Woche. Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ ist verpflichtet den Förderbetrag dem Weiterbildungsassistenten oder -assistentin ohne Abzüge weiterzuleiten. Er ist als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegt somit dem Einkommensteuergesetz. Soweit die von uns gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet, ist der an den Weiterbildungsassistenten oder -assistentin weiterzuleitende Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den oder die Weiterbildungsassistenten oder-assistentin auszuzahlen.


Finanzierung

Jährliches Fördervolumen, Fördergrenze

Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen in weiteren Fächern nach § 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 SGB V beträgt bundesweit maximal 2.000 Stellen, wobei auch eine Förderung der Weiterbildung von mindestens 250 Stellen (12,5 %)für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte vorzusehen ist. Die Förderung erfolgt für jede besetzte Stelle (Vollzeitäquivalent).
Die Anzahl der zu fördernden Stellen im Bezirk der KVB (regionales Förderkontingent) wird von der KBV ermittelt und bemisst sich nach dem Bevölkerungsanteil des Bezirks der KVB (§ 3 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V). Die verfügbaren Stellen sind für alle grundsätzlich förderfähigen Fachgruppen geöffnet (Ausnahme: Die qua Gesetz vorgeschriebene Mindestquote für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte).


Allgemeine Informationen zum Förderprogramm

Förderzeitraum

Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt drei Monate. Kürzere Abschnitte im Rahmen von geplanten und dokumentierten Rotationen in Weiterbildungsverbünden sind förderfähig, sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung dies ermöglicht.

Verpflichtungen/Gegenleistungen & Nichteinhaltung der Verpflichtung

Für den Arzt oder Ärztin in Weiterbildung: Absichtserklärung den entsprechenden Facharzt anzustreben und nach Beendigung der Weiterbildungszeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

Erstmalige Durchführung des Programms

Das Programm besteht seit 10/2016.

Facharztrichtung

Siehe Webseite - jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung.

Weitere Voraussetzungen

Der im Rahmen der Förderung beantragte Weiterbildungsabschnitt muss der jeweiligen Weiterbildungsordnung genügen. Hierfür fordert die KVB bei der Landesärztekammer eine entsprechende Bescheinigung an.
Weiterbildungen, die in einer der förderfähigen Fachgruppen erfolgen, sind förderfähig, wenn die weiterbildende Praxis gemäß der Vorgaben auf Bundesebene „überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist“. Praxen, in denen im überwiegenden Teil der abgerechneten Fälle die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) angesetzt wird (Kinder- und Jugendärzte: Fälle ohne Facharzt-Kennzeichnung; Ergänzende Regelungen für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Arztgruppe der Urologen und der Chirurgen und Orthopäden) erfüllen dieses Kriterium. Dies wird im Rahmen der Antragsbearbeitung grundsätzlich anhand der in den letzten vier Quartalen in der Praxis abgerechneten Fälle überprüft. Des Weiteren ist eine Genehmmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten Grundvoraussetzung für die Förderung, diese kann nicht rückwirkend ausgestellt werden und muss vor Antritt des Weiterzubildenden vorliegen. Tipp: Die Genehmigung zur Beschätigung eines Weiterbildungsassistenten vor der Antragstellung auf Förderung beantragen. 


Bewerbung

Bewerbungsmodalitäten

Da die verfügbaren Stellen begrenzt sind, erfolgt die Vergabe über ein Ausschreibungsverfahren. Damit sich Praxen rechtzeitig um die Suche und Anstellung von Ärzten und Ärztinnen in Weiterbildung kümmern und auf die Ausschreibung vorbereiten können, werden die freien Stellen zu festen Ausschreibungszeiträumen ausgeschrieben. Die Ausschreibungstermine sind in der Regel 25. Januar bis 24. März sowie 1. Juli bis 31. August eines Jahres; falls der Start der Ausschreibung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, startet die Ausschreibung am darauffolgenden Arbeitstag. Alle förderfähigen Facharztgruppen werden von uns mit entsprechendem Vorlauf über die verfügbaren Stellen informiert.
Können wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden, wird einem Stellenbewerber (Arzt in Weiterbildung) der Vorzug gegeben, wenn er eine Weiterbildungsstelle in einem Planungsbereich wählt, in dem eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Facharztgruppe des Stellenbewerbers besteht. Stellenbewerber, die das Kriterium der bestehenden oder drohenden Unterversorgung nicht erfüllen, können im jeweiligen Auswahlverfahren bevorzugt werden, wenn sie weitere Kriterien erfüllen. Ist eine Priorisierung der Stellenbewerber anhand der Kriterien aufgrund der Gleichwertigkeit von Bewerbungen nicht möglich, erfolgt die Vergabe der Stellen nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei der KVB.


Kontakt

Webseite

https://www.kvb.de/mitglieder/praxisfuehrung/foerderungen/weiterbildungsfoerderung

Kontakt

nachwuchs@kvb.de

Datum letzte Aktualisierung: 12.09.2024