Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Gemische/ Zubereitungen und Erzeugnisse ist eine wesentliche Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Chemikalien unter Alltagsbedingungen sowohl im privaten als auch im gewerblichen und amtlichen Bereich. Die eindeutige Einstufung stellt die Basis der Kennzeichnung dar. Wesentlich für einen sicheren Umgang mit Chemikalien ist außerdem eine den Anforderungen gemäße Verpackung. Neben diesen Grundvoraussetzungen sind z. B. bei Stoffen mit biozider Wirkung Besonderheiten zu beachten.

Chemikalien wurden früher weltweit unterschiedlich eingestuft und gekennzeichnet. Im Extremfall galten Stoffe, die in der EU, Australien, Malaysia und Thailand als gesundheitsschädlich eingestuft waren, in den USA, Kanada und Japan bereits als giftig, dagegen in China als nicht gefährlich. Aber vor allem in den Details unterschieden sich die jeweiligen Vorschriften und erschwerten unnötig den globalen Handel. Deswegen wurde im Auftrag der Vereinten Nationen das GHS entwickelt (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals).

Auf dieser Basis entstand die europäische Verordnung 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Sie wird auch als GHS- bzw. CLP-Verordnung bezeichnet (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures). Mit dem In-Kraft-Treten wurden die bisherigen chemikalienrechtlichen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG geändert bzw. aufgehoben sowie Verordnung 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) geändert.

Die CLP-Verordnung erfasst prinzipiell alle gefährlichen Stoffe und Gemische (nicht jedoch Erzeugnisse) im „gesamten Lebenszyklus“ und gilt für alle Zielgruppen (Sektoren) wie Transport oder Verwendung im privaten oder gewerblichen Bereich.

Die Verordnung gilt für Stoffe seit dem 1. Dezember 2010 und für Gemische seit dem 1. Juni 2015

Was sind die wichtigsten Änderungen?


Aus den früheren Gefahrensymbolen wurden sogenannte Piktogramme. Die Abbildungen sind jetzt – angepasst an die Transportsymbole – in einem auf die Spitze gestelltem Quadrat mit rotem Rand auf weißem Hintergrund dargestellt.

Bei einigen Piktogrammen gab es lediglich eine optische Überarbeitung.

Drei Piktogramme kamen neu dazu:

  • die Gasflasche
  • das Ausrufezeichen
  • das Piktogramm für Gesundheitsgefahren

Die CLP-Verordnung verwendet zwei Signalwörter:

  • ACHTUNG gibt an, dass es sich um eine weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie handelt
  • GEFAHR bedeutet, dass es sich um eine schwerwiegendere Gefahrenkategorie handelt

Das schwarze Andreaskreuz im orangefarbenen Feld ist weggefallen. An seine Stelle traten je nach Gefahreneinstufung die Piktogramme „Ätzwirkung“, „Gesundheitsgefahr“, „Ausrufezeichen“ oder der „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“.

Stoffe, die bei akuter oraler Toxizität eine LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg Körpergewicht besitzen und früher als gesundheitsschädlich galten, werden jetzt als toxisch der Kategorie 3 eingestuft und mit dem Totenkopfpiktogramm gekennzeichnet.

Darüber hinaus wurden die R- und S-Sätze (Risiko, Sicherheitsmaßnahmen) durch kodierte H- und P-Sätze (Hazard bzw. Precautionary Statements) ersetzt.

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