Einrichtungen für ambulantes Operieren
Einrichtungen, in denen Operationen (Kategorie A) oder operative Eingriffe (Kategorie B) durchgeführt werden, haben dies nach § 14 der bayerischen Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) dem zuständigen Gesundheitsamt mit dem entsprechenden Meldeformular anzuzeigen.
Der Leiter der jeweiligen Einrichtung ist für die Zuordnung der operativen Tätigkeit zu oben genannten Kategorien zuständig. Dazu haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und die Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) - gemeinsam mit Fachexperten, insbesondere aus dem Landesverband für ambulantes Operieren in Bayern (LAOB) und aus den Landesverbänden Bayern weiterer Berufsverbände - sowie der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB)eine Liste von operativen Maßnahmen unterteilt nach Fachgruppen erstellt und abgestimmt.
Die Liste zur Umsetzung der bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren finden Sie im Bereich gesetzliche Grundlagen.
Überwachungsschwerpunkt in den Jahren 2014 und 2015:
Begehung von Einrichtungen für ambulantes Operieren durch die Gesundheitsämter
Als Überwachungsprogramm 2014/2015 für die Gesundheitsämter wurde die Begehung von Einrichtungen für ambulantes Operieren mittels Checkliste durch das Ministerium für Gesundheit und Pflege festgelegt.
Das Gesundheitsamt (vertreten durch den Amtsarzt) erhob anhand der Ergebnisse einer vor Ort durchgeführten Begehung die Daten und sendete diese gemeinsam mit einem zusammenfassenden Bericht bis Ende 2015 in elektronischer Form an die zuständige Regierung. Von dort wurden sie zur Auswertung an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weitergeleitet.
Dabei wurden 339 Einrichtungen für ambulantes Operieren der Kategorie A und B exemplarisch überprüft.