Gemeinschaftseinrichtungen

Als Gemeinschaftseinrichtungen werden im § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Einrichtungen bezeichnet, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.

Auch einige Einrichtungen, in denen Erwachsene in räumlich engen Gemeinschaften leben wie z. B. Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten sind aus hygienischer Sicht dazu zu zählen.

Da in Gemeinschaftseinrichtungen eine relativ große Zahl an Personen über längere Zeit in relativ engem räumlichen Kontakt leben, ist die Einhaltung von Hygieneregeln wichtig.

Besonders im Falle von erkrankten Personen können so Übertragungen von Krankheiten vermieden werden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.

Im Downloadbereich sind Hygienepläne, Merkblätter und Empfehlungen für diese Einrichtungen hinterlegt.