Säuglings- und Kleinkindernahrung
Warenkunde
Säuglinge (Kinder unter 12 Monaten) und Kleinkinder (Kinder zwischen 1 und 3 Jahren) gelten als besonders empfindliche Personengruppe mit besonderen Ernährungserfordernissen. Säuglings- und Kleinkindernahrung zählt daher zu den Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen im Sinne der Verordnung (VO) (EU) Nr. 609/2013.
Es sind dabei folgende Produktgruppen zu unterscheiden:
- Säuglingsanfangsnahrung bzw. Säuglingsmilchnahrung,
die für die alleinige Ernährung von Säuglingen ab der Geburt und während der ersten Lebensmonate geeignet ist - Folgenahrung bzw. Folgemilch,
die für die Ernährung ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt ist und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellt (ca. ab dem 6. Monat) - Beikost:
Lebensmittel außer Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsphase und der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind (z. B. Obst-, Gemüse- und Fleischzubereitungen in Gläschen) - Getreidebeikost:
- einfache Getreideerzeugnisse, die mit Milch oder anderen nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen
- Getreideerzeugnisse mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen
- Teigwaren
- Zwiebacke und Kekse
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) für Säuglinge und Kleinkinder mit Erkrankungen, bei denen eine normale Nahrungsaufnahme nicht oder nicht in ausreichendem Umfang möglich ist.
Eine Besonderheit von Säuglingsanfangsnahrung und bestimmter Folgenahrung im Vergleich zu anderen Lebensmitteln ist die Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Außerdem unterliegen die Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung genau wie die Abgabe von Gratis-Proben oder verbilligten Erzeugnissen sehr restriktiven Bestimmungen.
Was wird generell untersucht?
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unterzieht Säuglings- und Kleinkindernahrung aufgrund der besonders empfindlichen Verbrauchergruppe, für die die Lebensmittel bestimmt sind, einer umfangreichen Untersuchung.
Dabei spielt die Überprüfung der sensorischen, chemischen und der mikrobiologischen Beschaffenheit eine große Rolle. Bei der sensorischen Prüfung werden die Proben von geschulten Prüfern auf ihre Verkehrsfähigkeit untersucht. In den chemischen Analysen werden stichprobenartig sowohl die Gehalte der Makronährstoffe wie Proteine, Fette und Zucker als auch die der Mikronährstoffe wie z. B. der Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente analysiert. Ebenso wird stichprobenartig das Vorkommen sowie die Menge an verschiedenen Schwermetallen überprüft.
Bei Säuglings- und Kleinkindernahrung sind im Vergleich zu Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs die Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel, Nitrat und andere Schadstoffe sowie Kontaminanten (z. B. Mykotoxine, Acrylamid) deutlich niedriger angesetzt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird vom LGL ebenfalls überprüft.
Weiterhin wird am LGL auf die Prüfung der Kennzeichnung von Säuglings- und Kleinkindernahrungen ein besonderes Augenmerk gelegt.
Rechtliche Grundlagen
Für Säuglings- und Kleinkindernahrung im Allgemeinen sind die Vorgaben aus der VO (EU) Nr. 609/2013 (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen) zu beachten. Je nach Produktgruppe sind weitere, spezifische rechtliche Vorgaben einschlägig. So sind für Säuglingsanfangs-nahrung und für Folgenahrung die Anforderungen aus der delegierten VO (EU) 2016/127 anzuwenden.
Für Beikost und Getreidebeikost sind die nationalen Vorschriften aus der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV) sowie aus der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) einzuhalten. Die Anforderungen an Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge und Kleinkinder sind ebenfalls in der LMBVV zu finden.
Rechtliche Vorgaben für die Nahrung von Säuglingen und Kleinkindern mit Erkrankungen sind weiterhin in der delegierten VO (EU) 2016/128 aufgeführt.
Daneben gelten noch einige allgemein für Lebensmittel gültige Rechtsnormen, wie z. B. die Lebensmittel-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011), die Verordnung über Zusatzstoffe (VO (EG) Nr. 1333/2008), die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006), die nationalen Vorschriften der Fertigverpackungsverordnung und der Los-Kennzeichnungs-Verordnung.
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