Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Ziegenmilchproteinen ist zulässig
Die Europäische Kommission erließ im August 2013 (RL 2013/46/EU) eine Änderung der Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Die Neuerung beinhaltete u.a. eine Zulassung von Ziegenmilch als Proteinquelle für Säuglingsanfangs-nahrung (ab der Geburt) und Folgenahrung (ab dem 6. Monat). Die Mitgliedsländer waren aufgefordert, die neuen Vorgaben bis Ende Februar 2014 in nationales Recht umzusetzen, was in Deutschland durch Anpassung der Diätverordnung erfolgt ist.
Nach europäischem und deutschem Recht waren Produkte mit Ziegenmilch als Eiweißquelle bislang unter der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung“ oder „Folgenahrung“
nicht zugelassen. Aus diesem Grunde wurden solche Produkte nur vereinzelt z.B. als „Diätetische Lebensmittel für Säuglinge auf Ziegenmilchbasis“ vermarktet.
Bislang fehlte der Nachweis, dass Ziegenmilch – insbesondere als alleinige Eiweißquelle - für die Ernährung von Säuglingen sicher und geeignet ist. Anhand neu vorgelegte Studien stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten aus dem Jahre 2012 fest, dass aus Ziegenmilchprotein hergestellte Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf dem Markt zulässig sein sollte, wenn das Endprodukt den Zusammen-setzungskriterien der RL 2006/141/EG entspricht.
Jedoch können weiterhin weder die Daten aus der Literatur noch die der EFSA vorgelegten Studien in überzeugender Weise die Annahme stützen, dass das Auftreten allergischer Reaktionen bei der Verabreichung von Säuglingsnahrung auf Ziegenmilchbasis geringer ist als bei Säuglingsnahrung auf Kuhmilchbasis.
Durch die Gesetzesänderung können nun als Proteinquellen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein, Proteinhydrolysate, Sojaprotein-isolate, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen verwendet werden. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine, aber nur in den hierfür notwendigen Mengen, gestattet.
Darüber hinaus unterliegt die Grundzusammensetzung von Säuglingsnahrung hinsichtlich der Gehalte an Fettbestandteilen, Kohlenhydraten, Vitaminen und Mineralstoffen immer den gleichen Anforderungen, die in der Diätverordnung festgelegt sind. Ebenso sind eine Vielzahl an Kennzeichnungselementen gesetzlich vorgeschrieben. Beispielsweise muß auf Säuglingsanfangsnahrung der Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens zu finden sein, in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin bzw. der Ernährung zu verwenden.
Die Verkehrsbezeichnung für Produkte, deren Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilch-protein oder Ziegenmilchprotein besteht, muss nach den neuen Regelungen „Säuglingsmilchnahrung“ bzw. „Folgemilch“ lauten. Anhand der Verkehrsbezeichnung kann demnach nicht zwischen den Proteinquellen Kuhmilch bzw. Ziegenmilch unterschieden werden.
Am LGL wird das Sortiment an Säuglingsnahrung regelmäßig auf Zusammensetzung und Kennzeichnung überprüft. Produkte auf Ziegenmilchbasis mit neuer Aufmachung wurden bereits zur Untersuchung und Beurteilung vorgelegt.
Trotz der Zulassung einer weiteren Proteinquelle für Säuglingsnahrung gilt nach wie vor: Muttermilch ist die beste Ernährung für Säuglinge.