Tierschutzüberwachung in Zirkusbetrieben
Deutschland hat mit ca. 550 Betrieben die meisten Zirkusbetriebe in der EU. Der überwiegende Anteil sind kleine Familienunternehmen, von denen immer mehr aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gezwungen sind, auch im Winter durchweg zu gastieren und kein festes Winterquartier mehr aufsuchen. Gemäß § 11 Tierschutzgesetz bedarf, wer gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für die Erteilung der Erlaubnis ist primär die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Zirkus üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält.
Da es zum Schutz der Tiere unbedingt erforderlich ist, Vollzugsmaßnahmen zeitnah zu ergreifen, sollte die Erlaubnis zwingend mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen werden. Der Zirkusbetreiber erhält darin genaue Vorgaben, wie er seine Tierhaltung beispielsweise hinsichtlich Raumbedarf der Tiere, Außengehege, Beschäftigungsmöglichkeiten, tierärztlicher Betreuung und Fütterung gestalten muss. Die Überwachung von Zirkusbetrieben stellt besondere Anforderungen an die zuständigen Behörden vor Ort. Erforderlich sind insbesondere sehr gute Kenntnisse über die Bedürfnisse und Haltungsanforderungen der mitgeführten (Wild-)Tiere, deren Verhalten, Training und Dressur sowie die Transportbedingungen im Reiseverkehr. Bei der Überwachung wird häufig beanstandet, dass die Anforderungen an die Unterbringung hinsichtlich der geforderten Flächen nicht erfüllt werden. Nur wenige Kommunen verweigern den Zirkussen Plätze, auf denen für alle Tiere die entsprechenden Ausläufe und Ställe nicht aufgebaut werden können.
Häufig fehlt es auch an verhaltensaktivierenden Beschäftigungs- und Erkundungsmöglichkeiten (Behavioural Enrichment). Teilweise werden soziale Tiere alleine gehalten, für die der Mensch keinen artgleichen Sozialpartner darstellt. Die Vorgeschichte der betreffenden Tiere und ihre „Persönlichkeit“ müssen jedoch berücksichtigt werden, um im Einzelfall die jeweils beste Lösung für die Tiere zu finden. Finanzielle Schwierigkeiten vor allem kleinerer Zirkusse führen oft dazu, dass zum Beispiel medizinische Kontrollen unterbleiben, Futtervorräte nur in sehr geringem Umfang vorhanden sind, notwendige Verbesserungen an der Haltung nicht vorgenommen werden können und im Winter durchweg gastiert wird, wobei den besonderen Temperaturanforderungen exotischer Tierarten nicht immer entsprochen wird.
Das LGL bietet aufgrund des dort angesiedelten Spezialwissens wichtige Unterstützung für die zuständigen Veterinärbehörden vor Ort bei Zirkuskontrollen und bei der Erstellung von Erlaubnisbescheiden. Hier ist die Möglichkeit, bayernweit tätig zu werden ein großer Vorteil, da die Umsetzung aus Tierschutzsicht erforderlicher Maßnahmen zeitnah kontrolliert werden kann.