Rechtliche Grundlagen

Umgang und Beseitigung von TNP sind gesetzlich geregelt in den europäischen Verordnungen VO (EG) Nr. 1069/2009 und VO (EU) Nr. 142/2011. Die Umsetzung dieser EU-Verordnungen wird durch nationale Gesetze (Tierisches Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)) gewährleistet.

Die Zuordnung zu den verschiedenen Kategorien ist in Art. 8 (Material der Kategorie 1) VO (EG) Nr. 1069/2009, Art. 9 (Material der Kategorie 2) VO (EG) Nr. 1069/2009 und Art. 10 (Material der Kategorie 3) VO (EG) Nr. 1069/2009 geregelt. Die Entsorgungsmöglichkeiten sind in den Art. 12 bis 14 der VO (EG) Nr. 1069/2009 enthalten.

Beseitigungspflicht

In Deutschland ist die Beseitigung von Material der Kategorie 1 und teilweise Material der Kategorie 2 im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) geregelt, das eine Beseitigungspflicht, sowie eine Abhol-, Melde- und Ablieferpflicht vorgibt, so dass diese Materialien nur an bestimmte, vorgegebene Betriebe abgegeben werden dürfen. Die Beseitigungspflicht obliegt in Bayern den Landkreisen, die sich hier zu Zweckverbänden zusammengeschlossen haben und die Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 betreiben. In Bayern gibt es derzeit fünf Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1. In der Regel handelt es sich dabei um die ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Registrier- oder Zulassungspflicht

Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, sind gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 1069/2009 registrierungspflichtig oder gemäß Art. 24 VO (EG) Nr. 1069/2009 zulassungspflichtig. Alle registrierten oder zugelassenen Nebenproduktebetriebe sind in einer Liste auf der Homepage des BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) unter
http://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/TierischeNebenprodukte/nebenprodukte_node.html
einsehbar.

Ausnahmen hierzu stellen lediglich Betriebe dar, bei denen tierische Nebenprodukte im Rahmen einer anderen Tätigkeit anfallen (z. B. Schlachthof) und die tierische Nebenprodukte lediglich abgeben/entsorgen.

Dokumentation

Tierische Nebenprodukte müssen bis auf wenige Ausnahmen (wie z. B. Gülle), beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden. Hierbei handelt es sich um eine Art „Lieferschein“, der zwingend bestimmte Angaben enthalten muss, wie z. B. Kategorie, Art und Menge der Materialien, Absender, Beförderer und Empfänger sowie die Zulassungs- oder Registriernummern dieser Betriebe. Dieses Handelspapier ist in dreifacher bzw. bei bestimmten Materialien in vierfacher Ausfertigung in der Regel vom Transporteur auszustellen. Das Original muss der Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort beiliegen und vom Empfänger aufbewahrt werden. Der Erzeuger hat eine Kopie und der Beförderer die andere Kopie aufzubewahren. Ist bei bestimmten Materialien eine vierte Ausfertigung gemäß § 9 TierNebV notwendig, so ist diese als Empfangsbestätigung vom Empfänger an den Absender zurück zu senden. Handelspapiere sind zwei Jahre aufzubewahren. Die genauen Vorgaben finden sich in Art. 21 VO (EG) Nr. 1069/2009 und Art. 17 i. V. m. Anh. VIII Kap. III VO (EU) Nr. 142/2011.

Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)

Im Zuge der BSE-Krise ist unter anderem die Verordnung VO (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22.05.2001 entstanden. In dieser Verordnung wird neben der BSE-Testnahme, dem Umgang im positiven BSE-Testfalle und der Testhäufigkeit auch der Umgang mit BSE-Risikomaterial am Schlachthof und in Zerlegebetrieben geregelt. Dieses BSE-Risikomaterial (spezifiziertes Risikomaterial - SRM) wird in Anh. V Nr. 1 VO (EG) 999/2001 festgelegt. Hierunter fallen z. B. beim Rind der gesamte Darm mit Darmgekröse und die Tonsillen (Mandeln) bei Tieren jeder Altersklasse. Bei Rindern über 12 Monate kommt noch der Oberschädel einschl. Augen und Gehirn sowie das Rückenmark hinzu. Bei Tieren über 30 Monaten ist zusätzlich die gesamte Wirbelsäule (ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel, Crista sacralis mediana und Kreuzbeinflügel aber einschließlich der Spinalganglien) als SRM zu entsorgen. SRM muss im Schlachthof entfernt, gesammelt, blau eingefärbt und als Material der Kategorie 1 an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 abgegeben werden. Eine Ausnahme von der SRM-Entfernung im Schlachthof besteht lediglich für die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, diese darf auch in einem Zerlegebetrieb entfernt werden.

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