Frischobst

Warenkunde

Apfel, halbiert

Unter Obst werden für den Menschen genießbare, saftig-fleischige Früchte und Samen von meist mehrjährigen Bäumen und Sträuchern verstanden, die zum größten Teil roh gegessen werden können. Frischobst wird vor allem wegen seines hohen Gehalts an Vitaminen und Mineralstoffen geschätzt. Der Kaloriengehalt – und damit der energetische Nährwert – ist niedrig; der Wassergehalt mit ca. 80 % hoch. Es handelt sich um Lebensmittel mit geringer Energiedichte. Obst hat aufgrund seines hohen Anteils an Ballaststoffen eine wichtige Funktion für die Verdauung. Als wichtig für die Ernährung gilt der Gehalt an sekundären Pflanzenstoffen in unterschiedlichster Zusammensetzung und Menge. Diesen wird eine breite Palette an gesundheitsfördernden und krankheitsverhindernden Wirkungen zugesprochen.

Unter dem Begriff Obst werden zahlreiche genießbare Früchte und Scheinfrüchte sowie Teile von ihnen zusammengefasst. Grob eingeteilt werden die verschiedenen Obstgruppen in Steinobst (z. B. Aprikosen), Kernobst (z. B. Äpfel), Beerenobst (z. B. Heidelbeere), Schalenobst (z. B. Haselnuss) und die zunehmend große Gruppe der exotischen Früchte. Obst gehört zu den leicht und schnell verderblichen Lebensmitteln. Es eignet sich daher grundsätzlich nicht zu langer Lagerung und sollte deshalb kühl aufbewahrt und rasch verzehrt werden.

Nahezu alles Obst, das in der europäischen Union frisch an den Endverbraucher abgegeben werden soll, unterliegt auf allen Handelsstufen den sog. EU-Vermarktungsnormen für frisches Obst. Mit den Normen soll eine Mindestqualität und eine Mindestkennzeichnung der Erzeugnisse sichergestellt werden. Zitrusfrüchte, Kiwis, Pfirsiche/Nektarinen, Birnen, Erdbeeren und Tafeltrauben unterliegen speziellen Vermarktungsnormen und können nur unter Angabe einer Klasse vermarktet werden.

Auch bei Obst sind Allergien und Unverträglichkeiten ein Gefahrenpotential für betroffene Personengruppen.

Die Vielfalt an Obstsorten ist schier unerschöpflich. Neue, aber auch unbekannte Obstarten, Sorten und bisher unbekannte exotische Früchte kommen auf den Markt. Aus ökologischen Gründen ist der Verzehr von einheimischem Obst sinnvoll und empfehlenswert.

Was wird generell untersucht?

Bei Frischobst wird – je nach Bedarf – untersucht:

  • Aussehen, Geruch, Geschmack
  • Frischezustand und Verderb
  • Prüfung und Erhaltung von Qualitätsanforderungen für die angegebene Qualität (z.B. bei der Angabe der Klasse)
  • tierische Verunreinigungen wie Käfer, Maden, Fliegen
  • mikrobiologisch auf Keimbelastung oder Verderb
  • Pflanzenschutzmittelrückstände
  • Schalenbehandlungsmittel (Wachse)
  • Untersuchung auf Mykotoxine bei Nüssen
  • Spurenelemente und Schwermetalle
  • Kennzeichnung (geschützte Ursprungsbezeichnungen, Ursprungsland)

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007. (ABl. Nr. L 347 S. 671) in der aktuellen Fassung
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 07. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 S. 1, ber. ABl. 2013 Nr. L 170 S. 43 und ber. ABl. 2014 Nr. 70 S. 37 in der aktuellen Fassung
  • Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009
  • Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 S. 5), Celex-Nr. 3 2006 R 1881, in der aktuellen Fassung
  • Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln in der Fassung vom 21. Oktober 1999,(BGBl. I S. 2082, ber. 2002 S 1004) in der aktuellen Fassung
  • Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), in der aktuellen Fassung
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 S. 18, ber. ABl. 2014 Nr. L 331 S. 41 und ber. ABl. 2015 Nr. L 50 S. 48)
  • Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 S. 1)
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. 2014 Nr. L 179 S. 17) in der aktuellen Fassung.
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates von 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlicher und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 S. 1) in der aktuellen Fassung

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