- Startseite >>
- Arbeitsschutz >>
- AMIS-Bayern >>
- Faq
AMIS-Bayern - FAQs
- Fragen zur Kontaktaufnahme
- Fragen zu Notfällen und Erster Hilfe
- Fragen zur Arbeitsstätte
- Fragen und Antworten zum Thema Hitze und UV- Strahlung
- Fragen zu Arbeitsmitteln
- Fragen zum Betrieblichen Eingleiderungsmanagement (BEM)
- 1. Was ist BEM?
- 2. Was sind die Ziele des BEM?
- 3. Welche Rolle hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr beim BEM?
- 4. Ist die Teilnahme des/ der Betroffenen am BEM freiwillig?
- 5. Welche Informationen über die Gesundheit des/ der Betroffenen sind Teil des BEM?
- 6. Welche Schritte gehören zum BEM?
- 7. Wer ist am BEM-Verfahren beteiligt und wer bestimmt die Personen?
- 8.Wie kann AMIS-Bayern unterstützen?
- 9. Welche Maßnahmen können im BEM angeboten werden?
- 10. Wer legt die Maßnahmen fest?
- 11. Kann ein BEM abgelehnt oder abgebrochen werden?
- 12. Wann wird/ ist ein BEM beendet?
- 13. Und wie geht es nach einem beendeten oder abgebrochenen BEM weiter?
- 14. Was passiert mit den Daten des/ der Betroffenen?
- 15. Was ist unter einer stufenweisen Wiedereingliederung zu verstehen?
Fragen zur Kontaktaufnahme
An wen richtet sich das Angebot vom AMIS-Bayern?
Das AMIS-Bayern wurde beauftragt, staatliches Personal an staatlichen Schulen in arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen und sicherheitstechnischen Fragestellungen zu beraten und unterstützen.
Wie kann man das AMIS-Bayern kontaktieren?
Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass wir Anfragen an AMIS-Bayern nur beantworten können, wenn diese über Ihre dienstliche E-Mail-Adresse erfolgen. Dies dient als Verifizierung, dass Sie an einer staatlichen Schule in Bayern beschäftigt sind.
Sollten Sie über keine dienstliche E-Mail-Adresse verfügen, können Sie uns gerne direkt telefonisch, unter Angabe Ihrer Schulnummer, kontaktieren.
Fragen zu Notfällen und Erster Hilfe
Wie ist Erste Hilfe an Schulen geregelt?
Nach § 21 Sozialgesetzbuch VII und § 10 Arbeitsschutzgesetz ist in Schulen eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Weiterhin gibt die Arbeitsstättenverordnung im Anhang unter Punkt 4.3 vor, dass der Arbeitgeber Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellt und auch regelmäßig überprüft. Diese allgemeinen Anforderungen der Gesetze und Verordnungen werden in der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) 4.3 konkretisiert, welche unter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden sind. Durch die besondere Situation an Schulen ist auch die DUGV Information 202-059 „Erste Hilfe an Schulen“ zu berücksichtigen, welche unter der Rubrik Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden ist.
Braucht jede Schule einen Erste-Hilfe-Raum?
Ja, in allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können („Erste-Hilfe-Raum“, „Krankenzimmer“, „Schularztzimmer“). Dieser sollte sich zu ebener Erde in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sporthalle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein.
Wie muss ein Erste-Hilfe-Raum ausgestattet sein?
Fragen zu Erste-Hilfe-Räumen werden ebenfalls in der Arbeitsstättenverordnung im Anhang unter Punkt 4.3 geklärt. Durch die besondere Situation an Schulen ist auch die DUGV Information 202-059 „Erste Hilfe an Schulen“ zu berücksichtigen, welche unter der Rubrik Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden ist. In jeder Schule soll ein Raum zur Verfügung stehen, in dem Personen betreut werden können. Dieser soll für den Rettungsdienst gut zugänglich und mit fließendem Wasser und einem Notruftelefon ausgestattet sein. Im Sportbereich muss ein Raum mit einer Liege und einer Krankentrage nach DIN 13024 vorhanden sein.
Mit welchem Piktogramm wird auf Materialien oder Räume für Erste Hilfe hingewiesen?
Dieses Kennzeichen findet sich überall, wo Verbandkästen oder Erste-Hilfe-Räume sind:
Wo müssen in Schulen Verbandkästen vorgehalten werden?
In der ASR A4.3 finden sich genaue Vorgaben zur Ausstattung mit Mitteln zur Ersten Hilfe. Schulen werden zu Verwaltungsbetrieben gerechnet (Richtlinie zum Vollzug des ArbSchG). Für die Anzahl an Verbandkästen gilt die Anzahl der regelmäßig anwesenden Personen, also Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte. Konkrete Vorgaben, wo in Schulen Verbandkästen vorgehalten werden sollen, sind in der DUGV Information 202-059 „Erste Hilfe an Schulen“ festgelegt, welche unter der Rubrik Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden ist. Wichtig ist die gute Zugänglichkeit zu den Verbandkästen, die Kennzeichnung des Lagerortes mit dem richtigen Piktogramm und das Ausweisen der Orte im Flucht und Rettungsplan. Es dürfen maximal 100 m Entfernung zum nächsten Verbandkasten sein und pro Etage sollte ein Kasten platziert werden. Zudem werden weitere Räume benannt, in welchen Verbandkästen vorgehalten werden müssen, z. B.: naturwissenschaftliche Unterrichtsräume. Der erforderliche Inhalt von Verbandkästen wird in Tabelle 2 der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) 4.3 genannt, welche unter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden ist. Zu dem grundlegenden Inhalt eines Verbandkastens wie in der ASR genannt, können zusätzliche Inhalte für z. B. Unterricht in Werkstätten erforderlich sein. Hier bitte die Vorgaben des Unfallversicherers beachten.
Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer braucht die Schule?
Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz muss an Schulen nicht nur für das Kollegium, sondern auch für Schülerinnen und Schüler (Anwesenheit anderer Personen) eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt werden. Es ist anzustreben, dass alle Lehrkräfte ausgebildet sind, da jede Lehrkraft in die Situation kommen kann, Erste Hilfe zu leisten. Mindestens 5 % des Lehrerkollegiums müssen als Ersthelferinnen und Ersthelfer regelmäßig fortgebildet sein. Dies gilt insbesondere für alle Lehrkräfte des Faches Sport, der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer und der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen sowie für Lehrkräfte, die Klassenfahrten, Besichtigungen etc. durchführen. Darüber hinaus sollten Hausmeisterinnen und Hausmeister und sonstige Angestellte der Schule (z. B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet werden.
Wo können Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet werden?
Die Unfallkasse bietet für Schulen die Ausbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern an. Alle Informationen erhalten Sie über die Internetseite der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).
Was kostet die Ausbildung?
Die Kostenübernahme ist durch die Unfallkasse geregelt. Alle Informationen erhalten Sie über die Internetseite der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).
Wer haftet bei oder nach Erste-Hilfe-Leistungen?
Grundsätzlich brauchen Ersthelferinnen und Ersthelfer nach geleisteter Hilfe an einem Notfallort dann nicht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie die ihnen bestmögliche Hilfe geleistet oder so sachgerecht gehandelt haben, wie sie es in der Ersten-Hilfe-Ausbildung gelernt haben oder wie es für sie nach bestem Wissen erforderlich schien. Aus: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer, 2017.
Müssen in Schulen Defibrillatoren vorhanden sein und wie wirken diese?
Ein Defibrillator ist ein medizinisches Gerät. Es kann durch gezielte Stromstöße Herzrhythmusstörungen wie Kammerflimmern beenden und bei der Herzkreislaufwiederbelebung eingesetzt werden. In der Ersten Hilfe kommen sogenannte automatisierte externe Defibrillatoren (AED) zum Einsatz. Sie sind so konzipiert, dass sie auch ein Laie bedienen kann. Halten Sie sich bei der Defibrillation genau an die Sprachanweisungen bzw. schriftlichen/grafischen Anweisungen des Gerätes. Dann können Sie auch als Laie im Prinzip nichts falsch machen. Defibrillatoren sind nur für Schulen vorgeschrieben, die eine Ausbildung zu Elektromobilität anbieten.
Fragen und Antworten zum Thema Hitze und UV- Strahlung
Fragen zum Thema Hitze im Schulgebäude und Klassenzimmer
Wann ist es zu heiß?
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist festgelegt, dass am Arbeitsplatz gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in Arbeitsräumen herrschen müssen. Dabei müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahrungen und Art der Arbeitsstätte zusätzlich eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen. Arbeitsstättenregeln (ASR) konkretisierten die ArbStättV. In der ASR 3.5. ist festgelegt, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen 26°C nicht überschreiten soll.
Steigen die Außentemperaturen über 26°C wird dann ein Vorgehen nach einem Stufenmodell mit zu beachtenden Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten empfohlen.
Raumtemperatur | Maßnahme |
---|---|
+26 °C bis +30°C | Maßnahmen müssen in Abhängigkeit von der verrichteten Arbeit ergriffen werden (z. B. beim Tragen besondere Arbeits- und Schutzkleidung, welche Wärmeabgabe verhindern) |
+30°C bis +35°C | Maßnahmen müssen ergriffen werden |
Oberhalb +35°C | Raum ist ohne technische, organisatorische Maßnahmen bzw. PSA nicht als Arbeitsraum zu nutzen |
Welche Symptome können bei hitzebedingten Gesundheitsstörungen auftreten?
Folgende Symptome können Hinweise auf hitzebedingte Gesundheitsstörungen sein:
- Schwindel, Schwäche
- außerordentlicher Durst
- Kopfschmerzen
- Übelkeit, Erbrechen
- Krämpfe
- erhöhte Körpertemperatur, Fieber
- rote oder sehr blasse Haut
- Teilnahmslosigkeit, Bewusstseinseintrübung, Bewusstlosigkeit
- Kreislaufkollaps
Welches Vorgehen aus Sicht des Arbeitsschutzes ist bei hohen Raumtemperaturen zu empfehlen?
Die Gefährdungen am Arbeitsplatz, die sich aus hohen Lufttemperaturen ergeben, sind in der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu erfassen. Daraus sind geeignete Maßnahmen abzuleiten, um die resultierenden Gefährdung zu reduzieren. Bei der Maßnahmenableitung ist zu beachten, dass die Reihenfolge des (S)-TOP-Prinzips (SUBSTITUTION-TECHNISCH-ORGANISATORISCH-PERSÖNLICH) eingehalten wird.
Technischen Maßnahmen:
- Effektive Steuerung von Sonnenschutzeinrichtungen (z. B. auch tagsüber geschlossen halten)
- Effektive Lüftungssteuerung, ggf. Lüften während früher Morgenstunden am besten in Querlüftung
- Verzicht auf weitere Wärmequellen (z. B. Lampen, PCs, Beamer, Drucker)
- Nutzung von Ventilatoren oder Klimageräten in Abwägung der damit möglicherweise verbundenen Nachteile (Geräuschentwicklung, hygienische Aspekte)
Organisatorische Maßnahmen:
- Anpassung der Unterrichtszeiten (z. B. verkürzte Einheiten)
- Anzahl der Pausen erhöhen, häufigere Trinkpausen
- Mehrere kleine und leichte Mahlzeiten über den Tag verteilen
- Sportunterricht in die Morgenstunden legen
- Arbeitsschutzmaßnahmen bei besonders gefährdeten Personengruppen (Schwangere, Vorerkrankte) intensivieren
Persönliche Maßnahmen:
- Lockerung der Bekleidungsregeln: es sollten luftige und helle Kleidung getragen werden
- Unterweisung der Mitarbeiter zum richtigen Verhalten bei hohen Temperaturen
- Flüssigkeitsaufnahme erhöhen, ideal sind Getränke wie z. B. Wasser, Saftschorlen, Tee
Empfehlungen für Tätigkeiten bei sommerlichen Temperaturen in Gebäuden finden Sie auch unter folgendem Link.
Fragen zum Thema solare UV- Belastung bei Sportveranstaltungen und Sportunterricht im Freien
Wann spricht man von einer hohen solaren UV- Belastung?
Um die Gefahren von zu hoher solarer UV-Belastung einzuschätzen, bietet der weltweit etablierte UV-Index eine gute Hilfe. Dieser wird in ganzen Zahlen von 1 (niedrige Belastung) bis 11+ (extreme Belastung) angegeben und ist das Maß für die maximale Intensität der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung an einem Tag. Werte über 11 sind möglich, werden aber nur in bestimmten Regionen (Anden Gebirgsregion) gemessen. Ab einem UV-Index von 3, welche bereits im März in Deutschland erreicht werden können, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Ab einem UV-Index von 8 sind Schutzmaßnahmen absolut notwendig. Typisch für Deutschland in den Sommermonaten ist ein UV-Index von 8-9. Schnee, Wasser und helle Oberflächen wie Sand oder Asphalt können dazu beitragen, dass die tatsächliche UV-Intensität höher ist als der veröffentlichte UV-Index. In Deutschland wird der UV-Index vom Deutschen Wetterdienst (DWD) und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ermittelt und tagesaktuell veröffentlicht.
Welche akuten Symptome und Gesundheitsfolgen hat eine zu hohe solare UV-Belastung?
Akute, kurzfristige Symptome einer zu hohen solaren UV-Belastung sind beispielsweise Sonnenbrände, Entzündungen im Auge und allergische Reaktionen, die oft zeitgleich vorherrschenden hohen Lufttemperaturen können zusätzlich Symptome hervorrufen.
- Schwindel, Schwäche
- außerordentlicher Durst
- Kopfschmerzen
- Übelkeit, Erbrechen
- Krämpfe,
- erhöhte Körpertemperatur, Fieber
- rote oder sehr blasse Haut
- Teilnahmslosigkeit, Bewusstseinseintrübung, Bewusstlosigkeit,
- Kreislaufkollaps
Darüber hinaus kann eine zu hohe solare UV- Belastung jedoch auch langfristige Folgen haben. Häufige, lange oder intensive UV-Bestrahlung der Haut erhöhen das Risiko für eine bösartige Hautkrebserkrankung (Plattenepithelkarzinom) oder deren Vorstufe (aktinische Keratosen). Weitere langfristige Auswirkungen sind Grauer Star oder Krebserkrankungen am Auge sowie die vorzeitige Hautalterung.
Welche Regelungen für Sportunterricht und Sportveranstaltungen im Freien sind zu beachten?
Für Sportveranstaltungen sollte beachtet werden, dass sportliche Betätigung am Leistungslimit oder intensives Ausdauertraining bei Lufttemperaturen über 30°C nicht empfohlen wird.
Welches Vorgehen ist aus Sicht des Arbeitsschutzes ist bei hoher solarer UV-Belastung bei Unterricht im Freien zu empfehlen?
Bei Tätigkeiten im Freien, beispielsweise im Rahmen von Sportunterricht oder Schulausflügen, sollten analog zu hohen Innenraumtemperaturen Maßnahmen ergriffen werden, um den gesundheitlichen Folgen hoher UV-Belastung entgegenzuwirken. Anders als bei den gesundheitlichen Auswirkungen von Hitze, können die Gesundheitsgefahren durch die UV-Strahlung auch erst verzögert auftreten. Daher fängt gerade hier der Arbeitsschutz mit der Aufklärung der Beschäftigten über die Folgen von hoher UV-Strahlung an. Wie auch bei hohen Temperaturen sollten in der Gefährdungsbeurteilung vorab die Gefährdungen durch UV-Strahlung erkannt und entsprechende Maßnahmen dokumentiert werden.
Auch hier finden die Arbeitsschutzmaßnahmen wieder nach dem (S)-TOP-Prinzip Anwendung:
Substituierende Maßnahmen:
- Meiden der prallen Sonne
- Tätigkeiten im Freien sollten im Schatten stattfinden
- Beachtung der Vorhersagen zum UV-Index, Verlegen der Veranstaltungen des Unterrichtes auf einen schattigeren Tag
Technische Maßnahmen:
- Ggf. Installation zusätzlicher Verschattung (Sonnenschirme, Pavillons, Sonnensegel)
Organisatorische Maßnahmen:
- Verlegung der Veranstaltung in die kühleren Morgenstunden um die Durchführung körperlich anstrengender Aktivitäten um die warme Mittagszeit (11 bis 16 Uhr) zu vermeiden
- Begrenzung der Zeit im Freien auf das notwendige Maß
Persönliche Maßnahmen:
- Einplanung von ausreichend Erholungspausen ggf. Entwärmungspausen
- Bereitstellen einer ausreichenden Trinkwasserversorgung
- Bekleidungsempfehlung: Leichte, luftige Sportkleidung aus Funktionsfasern, ausreichende Bedeckung der Kopf- und Nackenbereiche, Tragen von Sonnenbrille (CE-Kennzeichnung, mindestens Filterkategorie 2 oder 3)
- Empfehlung zur Verwendung von Sonnenschutzprodukten (mindestens LSF 30) ab einem UV-Index von 3
Fragen zur Arbeitsstätte
Fragen zu aushangpflichtigen Gesetzen
Müssen in Schulen aushangpflichte Gesetze vom Arbeitgeber zugänglich gemacht werden?
Nach § 12 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber den Versicherten die Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften, die den Betrieb (die Schule) betreffen, in seinem Betrieb (Schule) öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang), um die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
Auf welche Weise sind aushangpflichtige Gesetze in der Schule zu veröffentlichen?
Welche Rechtsvorschriften sind an Schulen zu veröffentlichen?
In verschiedenen Gesetzen (z. B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz) ist beschrieben, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen zu veröffentlichen sind. Folgende Rechtsvorschriften hat der Arbeitgeber beispielsweise an geeigneter Stelle zugänglich zu machen, sofern sie in den Schutzbereich der Arbeitnehmenden fallen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) (Dieses Gesetz ist im schulischen Bereich möglicherweise relevant bei Verkäufen im Rahmen von Schulveranstaltungen)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Dieses Gesetz ist im schulischen Bereich möglicherweise relevant für Schulen mit Physikunterricht (z. B. bei Versuchen mit Alpha-Strahlung) oder in Berufsfachschulen)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) (Dieses Gesetz ist im schulischen Bereich möglicherweise relevant für Heim- bzw. Internatsschulen).
Welche Unfallverhütungsvorschriften sind an der Schule zugänglich zu machen (Auswahl)?
Gemäß § 12 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Arbeitgeber (vertreten durch die Schulleitung) die für seinen Betrieb (Schule) gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) seinen Beschäftigten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen wie beispielweise
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- DGUV Vorschrift 81 „Unfallverhütungsvorschrift Schulen“
- DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“
Welche sonstigen Vorschriften sind für den Aushang an Schulen geeignet (Auswahl)?
Folgende Gesetze und Verordnungen können gegebenenfalls für den Aushang/die Veröffentlichung an Schulen geeignet sein:
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Entgeldfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Welche Verordnungen und Richtlinien sind bei einem Umbau, Neubau oder Sanierung eines Schulgebäudes zu berücksichtigen?
Neben der Bayerischen Bauordnung als Grundlage von Bauvorhaben in Bayern sind noch folgende Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen:
- Bayerische Schulbauverordnung vom 30.12.1994
- Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR-Axx)
- Die DGUV-Vorschrift 81 „Schulen“ (zu finden unter der Rubrik Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV))
- Die DGUV-Regel 102-601 „Branche Schule“
- Die Arbeitshilfe zum Schulbau der Kultusministerkonferenz (KMK) vom Juli 2008 (zu finden unter der Rubrik Normungsfragen und Wirtschaftlichkeit)
- Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) vom 10.Juli 1998, die aber in Bayern nicht verbindlich vorgegeben ist
- Die DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe an Schulen“, welche unter der Rubrik Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)-zu finden ist
Die geplanten baulichen Maßnahmen für den Umbau, Neubau oder Sanierung eines Schulgebäudes sollen während des Schulbetriebs durchgeführt werden. Was ist hierbei in Bezug auf den Arbeitsschutz zu beachten?
Von Seiten des Bauherrn ist die Verkehrssicherung der Baustelle durchzuführen. Das heißt, die Baustelle ist gegen den unbefugten Zugang Dritter durch die Aufstellung von Bauzäunen oder anderen geeigneten Absperrungen zu sichern. Zudem ist vom Bauherrn ein Sicherheitskoordinator für die Abstimmung von einzelnen Baumaßnahmen und der Koordinierung der Baugewerke mit der Schulleitung zu bestimmen. Lärmintensive Baumaßnahmen sollten außerhalb des Schulbetriebs (Unterrichts- und Klausurzeiten) durchgeführt werden. Eventuell können auch einzelne, besonders betroffene Klassen die Klassenräume wechseln.
Fragen zu Arbeitsmitteln
Fragen zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille (Bildschirmbrille)
Welche Ansprüche bestehen im Zusammenhang mit einer Bildschirmbrille?
Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten besteht Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Üblicherweise geschieht dies über Augenärztinnen oder Augenärzte. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei fortschreitender Altersweitsichtigkeit) besteht zudem Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe – eine sogenannte Bildschirmbrille – wenn trotz angepasster regulärer Sehhilfe (Alltagsbrille) Beschwerden am Bildschirm auftreten. Der Anspruch ist unabhängig von der Dauer der Bildschirmarbeit. Eine Bildschirmbrille wird an die spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes angepasst und ist nicht mit Alltagsbrillen (Fern-, Lese- oder Gleitsichtbrillen) gleichzusetzen.
Sollten Sie des Weiteren aufgrund von Beschwerden eine arbeitsplatzbezogene Beratung durch einen Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin im Sinne einer Angebotsvorsorge auf Basis der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit AMIS-Bayern auf.
Wie ist die grundlegende Vorgehensweise um eine Bildschirmbrille zu erhalten?
Die Verfahrensweise zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille ist durch die Gemeinsame Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriumsf für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen vom Mai 2009 geregelt (zu finden auf der Webseite des Bayerischen
Staatministeriums für Unterricht und Kultus unter der Rubrik Bildschirmbrille).
Die Bekanntmachung gibt vor, dass im Rahmen einer Untersuchung die Notwendigkeit für eine Bildschirmbrille
festgestellt und diese durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt verordnet werden muss.
Die Bildschirmbrille wird anhand der Angaben in der Verordnung durch eine Optikerin oder einen Optiker
angefertigt. Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung und für die Beschaffung einer Bildschirmbrille
werden vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erstattet.
Berücksichtigen Sie dazu bitte die Informationen zu den folgenden Fragen.
Sofern der vorgegebene Verfahrensweg nicht eingehalten wird, kann eine Erstattung der Kosten nicht
erfolgen.
Was ist bezüglich der augenärztlichen Untersuchung zu beachten?
Bei Bedarf ist eine Untersuchung der Augen von einer niedergelassenen Augenärztin oder einem Augenarzt durchzuführen, die vom Schulpersonal frei gewählt werden kann. Damit die Kosten der augenärztlichen Untersuchung durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übernommen werden, muss vorab die „Bescheinigung zur Vorlage bei der Augenärztin bzw. beim Augenarzt“ (zu finden auf der Webseite des Bayerischen Staatministeriums für Unterricht und Kultus unter der Rubrik Bildschirmbrille) ausgefüllt und – je nach Schulart – von der Schulleitung oder der personalverwaltenden Stelle unterschrieben werden. Es wird empfohlen, im Vorfeld mit der personalverwaltenden Stelle in Kontakt zu treten. Diese Bescheinigung ist der Ärztin oder dem Arzt vor Beginn der Untersuchung auszuhändigen, damit diese dann direkt mit der personalverwaltenden Stelle abrechnen können. Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung werden vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn unabhängig vom Ergebnis übernommen.
Was ist bezüglich der Auswahl des Optikers oder der Optikerin zu beachten?
Bei Bedarf ist eine Untersuchung der Augen von einer niedergelassenen Augenärztin oder einem Augenarzt durchzuführen, die vom Schulpersonal frei gewählt werden kann. Damit die Kosten der augenärztlichen Untersuchung durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übernommen werden, muss vorab die Bescheinigung zur Vorlage bei der Augenärztin oder beim Augenarzt (zu finden auf der Webseite des Bayerischen Staatministeriums für Unterricht und Kultus unter der Rubrik Bildschirmbrille) ausgefüllt und – je nach Schulart – von der Schulleitung oder der personalverwaltenden Stelle unterschrieben werden. Es wird empfohlen, im Vorfeld mit der personalverwaltenden Stelle in Kontakt zu treten. Diese Bescheinigung ist der Ärztin oder dem Arzt vor Beginn der Untersuchung auszuhändigen, damit diese dann direkt mit der personalverwaltenden Stelle abrechnen können. Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung werden vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn unabhängig vom Ergebnis übernommen.
Was ist bezüglich des Antragsformulars auf Erstattung einer Bildschirmbrille zu beachten?
Das ausgefüllte „Antragsformular zur Gewährung einer Bildschirmbrille“ (zu finden auf der Webseite des Bayerischen Staatministeriums für Unterricht und Kultus unter der Rubrik Bildschirmbrille) ist mitsamt der Optikerrechnung, einer Kopie des Brillenrezeptes und einer formlosen Bestätigung der Schulleitung über eine Bildschirmarbeitsplatztätigkeit bei der personalverwaltenden Stelle einzureichen. Im Antragsformular sind sowohl eine augenärztliche Stellungnahme als auch eine Stellungnahme durch die Optikerin oder den Optiker vorgesehen. Das heißt, dass das Formular zu Beginn der Beschaffung auszudrucken und gleich vor Ort bei den jeweiligen Stellen zum Ausfüllen und zur Unterschrift vorgelegt werden sollte. Wenn im Vorfeld keine Betriebsärztin oder kein Betriebsarzt einbezogen wurde, sind die augenärztliche Stellungnahme und die Stellungnahme der Optikerin oder des Optikers ausreichend.
Wie ist zu Verfahren, wenn die bisherige vorhandene Bildschirmbrille erneuert werden soll?
Um eine bereits vorhandene Bildschirmbrille bzw. deren Gläser erneuern zu lassen (z. B. wenn die Sehstärke weiter abgenommen hat oder die Gläser beschädigt sind), ist dieselbe Schrittfolge wie bei der Erstanfertigung zu berücksichtigen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Was ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA)?
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. Vor der Verwendung von PSA gilt es, das sogenannte STOP-Prinzip (§ 4 ArbSchG) zu beachten. Die Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen sind in der europäischen Verordnung (EU) 2016/425 abschließend geregelt. Im Bereich des Technikunterrichts an allgemeinbildenden Schulen sind typische persönliche Schutzausrüstungen z. B. Schutzbrillen, Gehörschutz, Atemschutzmasken oder Schutzschuhe. Diese schützen die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefahren.
Wer legt fest, welche Form der persönlichen Schutzausrüstung im Schulbereich notwendig ist?
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung wird festgestellt, ob bei einer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vorliegt. Die Schulleitung legt als Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten fest, welche persönliche Schutzausrüstung für die jeweilige unterrichtliche Situation notwendig ist. Dies geschieht in Abstimmung mit Sicherheitsbeauftragten, Fachlehrkräften bzw. Fachschaftsleitung und dem Personalrat. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte des AMIS-Bayern beraten die Schulleitung auf Wunsch.
Es gibt Werkstattbereiche an Schulen, in denen Sicherheitsschuhe mit speziellen Anforderungen getragen werden müssen, dazu gehören z. B. Schuhe mit Durchtrittsicherheit, Zehenschutz oder elektrischer Isolation.
Muss für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten eine eigene persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stehen?
Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist grundsätzlich für den Gebrauch einer Person bestimmt. Sie muss dem Beschäftigten individuell passen. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass weder Gesundheitsgefahren noch hygienische Probleme auftreten. Beispiel: Bei der Verwendung eines Gehörschutzes für mehrere Lehrkräfte gestaltet sich die Reinigung schwierig. Hier ist jeder Lehrkraft ein eigener Gehörschutz bereitzustellen.
Wie beantrage ich als Lehrkraft die Kostenübernahme meiner PSA?
Im Vorfeld der Beschaffung von PSA, z.B. Sicherheitsschuhen, sollte die Lehrkraft mit der zuständigen Schulleitung sprechen und die Notwendigkeit definieren. Die Kostenübernahme ist daraufhin bei der Schulleitung zu beantragen.
Fragen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
1. Was ist BEM?
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist gesetzlich verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Wochen (ununterbrochen oder in Summe) dienst- bzw. arbeitsunfähig erkrankt waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Das BEM hat zum Ziel, den erkrankten Beschäftigten die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und sie bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit zu unterstützen. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann eine mögliche Maßnahme des BEM sein, ist aber nicht damit gleichzusetzen.
2. Was sind die Ziele des BEM?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX gesetzlich verankert. Das BEM stellt sicher, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschäftigten frühzeitig nach einer Arbeitsunfähigkeit erkannt und entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden können. Im gemeinsamen Gespräch wird erörtert, ob ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und eventuell ungünstigen Belastungskonstellationen am Arbeitsplatz besteht. Rehabilitative und präventive Maßnahmen sollen bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unterstützen, die Gesunderhaltung fördern und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. Ziel ist also die langfristige Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie die Vorbeugung einer etwaigen Chronifizierung der Erkrankung. Betriebliches Eingliederungsmanagement liegt somit im Interesse sowohl der Betroffenen als auch des Dienstherrn.
3. Welche Rolle hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr beim BEM?
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist gesetzlich dazu verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Wochen (ununterbrochen oder in Summe) dienst- bzw. arbeitsunfähig erkrankt waren, ein BEM anzubieten (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Die Initiative für die Einleitung eines BEM geht von der Schulleitung aus.
4. Ist die Teilnahme der Betroffenen am BEM freiwillig?
Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Die Betroffenen entscheiden selbst, ob ein BEM stattfinden soll. Ein bereits begonnenes BEM kann unterbrochen, aber auf Wunsch auch wiederaufgenommen werden. Durch eine Ablehnung oder einen Abbruch des Verfahrens entstehen keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Nachteile.
5. Welche Informationen über die Gesundheit der Betroffenen sind Teil des BEM?
Die Entscheidung darüber, ob ein BEM durchgeführt wird, liegt allein bei den Betroffenen. Sie entscheiden selbst, welche Informationen über ihre Person bzw. Gesundheit in den Prozess einfließen. Diese Informationen können helfen, wirksame Maßnahmen zu etablieren. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kann hierbei auf Wunsch unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht unterstützen (s. "Wie kann AMIS-Bayern unterstützen?"). Alle Informationen und Gesprächsinhalte werden unter den Teilnehmenden des Prozesses absolut vertraulich behandelt. Die Teilnehmenden eines BEM sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
6. Welche Schritte gehören zum BEM?
Der BEM-Prozess orientiert sich an den Bedürfnissen und Anforderungen der Betroffenen und wird daher individuell gestaltet. Den EINEN BEM-Prozess gibt es also nicht. Dennoch liegt dem BEM ein Ablaufschema zugrunde, das Sicherheit und Orientierung bei der Planung gibt. Die Initiative zur Einleitung des BEM geht von der Schulleitung aus. Unter welchen Voraussetzungen ein BEM angeboten werden muss, können Sie unter der Frage "Welche Rolle hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr beim
BEM?" nachlesen. Im ersten Schritt werden die Betroffenen umfassend über das BEM, seine Ziele und Inhalte, aufgeklärt. In der Regel geschieht die Aufklärung während eines Erstgesprächs zwischen den Betroffenen und einer sachkundigen Person ihres Vertrauens aus dem BEM-Team (z. B. Schulleitung, Mitglied des Personalrats, Schwerbehindertenvertretung). Welche Personen hierfür in Frage kommen, können Sie unter der Frage „Wer ist am BEM-Verfahren beteiligt?" und "Wer bestimmt die Personen?“ nachlesen. Sollte sich die betroffene Person nach dem Erstgespräch für das BEM entscheiden, findet im nächsten Schritt das sogenannte BEM-Gespräch mit der Schulleitung und auf Wunsch auch mit weiteren Personen statt. Im BEM-Gespräch wird die Ausgangssituation erfasst und erörtert, ob der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person unter Umständen auf Aspekte der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist oder durch diese negativ beeinflusst wird. Ziel des Gesprächs ist es, Maßnahmen zur Verbesserung der belastenden Faktoren zu definieren, festzuschreiben und anzustoßen. Vor Beendigung des BEM-Gesprächs sollte direkt ein weiterer Besprechungstermin zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen mit den Beteiligten vereinbart werden. Stellen sich Maßnahmen als unwirksam heraus, werden diese angepasst oder durch andere ersetzt. Das BEM gilt als abgeschlossen, wenn die gemeinsam definierten Ziele und Maßnahmen erreicht bzw. umgesetzt werden konnten oder feststeht, dass sie sich nicht erreichen lassen.
7. Wer ist am BEM-Verfahren beteiligt und wer bestimmt die Personen?
Die Schulleitung ist für die Gesunderhaltung der Beschäftigten an ihrer Schule verantwortlich. Somit kommt ihr auch die Verantwortung an der Durchführung, Dokumentation und Begleitung des BEM zu. Die Schulleitung ist daher am BEM immer beteiligt. Auf Wunsch der betroffenen Person oder der Schulleitung kann auch das zuständige Mitglied der erweiterten Schulleitung hinzugezogen werden. Bei Betroffenen, die an einer Grund- oder Mittelschule tätig sind, ist auch ein Vertreter des Schulamts zu beteiligen. Nach gemeinsamer Absprache und Zustimmung der betroffenen Person können folgende weitere Personen an dem Verfahren beteiligt werden:
- Mitglied der Personalvertretung
- Vertrauensperson der Schwerbehinderten
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des AMIS-Bayern aus dem betriebsärztlichen oder/und aus dem arbeitspsychologischen Fachbereich; ggf. bei speziellen Fragestellungen ergänzend eine Fachkraft für Arbeitssicherhei
- eine Vertrauensperson nach eigener Wahl der betroffenen Person
- Kontaktperson für Gleichstellungsfragen
- Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX
- Vertretung der personalverwaltenden Stelle (zuständige Regierung, Bayerisches Landesamt für Schule oder StMUK) bei geplanten personalrechtlichen Maßnahmen (z. B. Wiedereingliederung) oder bei Abklärung der Finanzierung von Hilfsmitteln
- ggf. Beteiligung externer Stellen wie z. B. Vertretungen der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers, des Unfallversicherungsträgers oder des Inklusionsamtes
Eine Vertretung der konkret benannten Teilnehmenden ist nur mit gemeinsamer Zustimmung der betroffenen Person und der Schulleitung möglich.
Informationen für die Schulleitung
Von Ihnen als Schulleitung geht die Initiative für die Einleitung des BEM aus. Der Prozess sollte bereits initiiert werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Lehrkraft über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus andauert und sie noch nicht wieder an die Schule zurückgekehrt ist, jedenfalls aber unverzüglich nach Rückkehr der Lehrkraft an die Schule. Als Schulleitung ist es Ihre Aufgabe, Ihre Lehrkraft über die Möglichkeit des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, dessen Grund und Zielsetzung, die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten und die mögliche Teilnahme weiterer Personen zu informieren (Wichtig: Das Erstgespräch im BEM kann auch bei Bedarf bzw. auf Wunsch der Lehrkraft von einer anderen Person geführt werden). Besonders wichtig ist, dass Sie bei einer ersten Kontaktaufnahme der Lehrkraft eine positive Aufmerksamkeit signalisieren und ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Die Durchführung und ein möglicher Erfolg des betrieblichen Eingliederungsmanagements hängen entscheidend von der Zustimmung und Motivation der Lehrkraft ab. Dabei ist es sehr hilfreich, wenn zwischen Ihnen und der Lehrkraft (und später auch allen am BEM-Beteiligten) ein vertrauensvolles (Gesprächs-) Verhältnis herrscht. Einen detaillierten Ablauf des BEM und einen Gesprächsleitfaden finden Sie in den angehängten Dokumenten.
8. Wie kann AMIS-Bayern unterstützen?
AMIS-Bayern kann als arbeitsmedizinisches Institut in der Funktion als betriebsärztlicher Dienst eine entscheidende Rolle im BEM übernehmen und wesentlich zu einem positiven Ergebnis beitragen. Folgende Kernaufgaben eines betriebsärztlichen Dienstes – selbstverständlich unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht – können hilfreich sein wie z. B.:
- Beratung und ggf. Durchführung von Untersuchungen
- Erkennen eines Rehabilitationsbedarfs
- Unterstützung bei der Festlegung von Einsatzmöglichkeiten (unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes)
- Auf Wunsch: Kontakt mit Ihren behandelnden Ärztinnen oder Ärzten
- Unterstützung bei der Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
- Arbeitsplatzbegehung zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Ärztliche Begleitung des individuellen Wiedereingliederungsprozesses
- Unterstützung bei der Beschaffung von Arbeits- bzw. Hilfsmitteln oder der Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Das betriebsärztliche Team des AMIS-Bayern kann je nach Wunsch und Erfordernis zusätzlich um Mitarbeitende aus dem arbeitspsychologischen oder sicherheitstechnischen Fachbereich erweitert werden. Mögliche Unterstützungsangebote sind z. B.:
- Unterstützung bei der Gesprächsführung
- Psychologische Beratung
- (Sicherheitstechnische) Arbeitsplatzbegehung und daraus resultierende Maßnahmen
9. Welche Maßnahmen können im BEM angeboten werden?
Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit der betroffenen Person mögliche Lösungsansätze und Perspektiven zu entwickeln. Die gemeinsame Erarbeitung der Maßnahmen orientiert sich dabei individuell an den Bedürfnissen und Anforderungen der betroffenen Person. Beispiele für mögliche Maßnahmen sind:
- Ausschöpfung der Möglichkeiten medizinischer Rehabilitation
- Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung
- Verbesserung der technischen oder ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Verringerung der Arbeitsbelastungen (organisatorische Veränderungen, Informationen über Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit, technische Verbesserungen)
- Zurverfügungstellung zusätzlicher Hilfsmittel
- Arbeitsversuch, stufenweise Wiedereingliederung
- Schulungen, Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen
Die Finanzierung der Maßnahmen ist so individuell wie die Bedürfnisse der Betroffenen und muss von Fall zu Fall geklärt werden.
10. Wer legt die Maßnahmen fest?
Die Maßnahmen werden mit allen Beteiligten des BEM im Dialog besprochen und gemeinsam in Abhängigkeit von den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Person festgelegt. Die Maßnahmen werden schriftlich festgehalten. Eine fortlaufende Evaluierung der Maßnahmen ist ebenfalls Teil des BEM. Zeigt sich bei der Evaluierung der Maßnahmen Anpassungsbedarf, können jederzeit Änderungen vorgenommen und erneut festgelegt werden.
11. Kann ein BEM abgelehnt oder abgebrochen werden?
Die betroffene Person kann das BEM ablehnen, jederzeit unterbrechen oder ein laufendes BEM beenden, ohne dass dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind. Ist es allerdings endgültig beendet (z. B. wegen Scheiterns) oder wurde es zu Beginn abgelehnt, kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen ein BEM durchgeführt werden. Eine jederzeitige Wiederaufnahme ist unter diesen Bedingungen nicht möglich. Eine Ablehnung oder ein Abbruch des BEM wird in der Personalakte dokumentiert.
12. Wann wird oder ist ein BEM beendet?
Die Teilnahme am BEM ist für die Betroffenen grundsätzlich freiwillig. Das heißt, sie haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, das BEM zu beenden oder zu unterbrechen. Lehnen Betroffene das BEM zum Beispiel nach dem Erstgespräch ab, ist der Prozess an dieser Stelle offiziell beendet. Ein erfolgreiches BEM ist abgeschlossen, wenn die im Verfahren gemeinsam definierten Ziele und Maßnahmen erreicht bzw. umgesetzt werden konnten. Diese Entscheidung wird gemeinsam mit allen am BEM beteiligten Personen getroffen. Sind die formalen Kriterien erfüllt, schließt ein bereits abgeschlossenes Verfahren die Aufnahme eines neuen BEM nicht aus. Unter Umständen kann es sein, dass Maßnahmen ohne Wirkung bleiben oder Ziele nicht erreicht werden können. Mit Ihrem Einvernehmen kann das BEM in diesem Fall ebenfalls beendet werden. Dies sollte jedoch in mindestens einem gemeinsamen Gespräch mit dem am BEM beteiligten Personen besprochen und die Möglichkeit alternativer Maßnahmen hinreichend erörtert werden. Ein gescheitertes Verfahren schließt ein erneutes BEM zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. In jedem der zuvor genannten Fälle ist die Beendigung des BEM schriftlich zu dokumentieren.
13. Und wie geht es nach einem beendeten oder abgebrochenen BEM weiter?
Durch die Ablehnung, die Unterbrechung oder die Beendigung des BEM entstehen für die Betroffenen keine arbeits- oder dienstrechtlichen Nachteile. Ein erfolgreiches BEM schließt die Aufnahme eines erneuten Prozesses zu einem anderen Zeitpunkt bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht aus. Entscheidet sich die betroffene Person sich für die Unterbrechung eines bereits gestarteten BEM (z. B. weil es der Krankheitsverlauf erfordert), ist die Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin möglich. Auch nach einem gescheiterten BEM (d. h. Maßnahmen bleiben ohne Wirkung), kann ein neues Verfahren aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
14. Was passiert mit den Daten der Betroffenen?
Sämtliche Gespräche und Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Alle am BEM beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin ebenso wie für den Psychologen bzw. die Psychologin gilt zudem die ärztliche Schweigepflicht. Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung aller Daten werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Es dürfen nur solche personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden, die für die Durchführung und den Zweck des BEM erforderlich sind. In die Personalakte werden das Angebot des BEM, das Einverständnis bzw. die Ablehnung und ggf. die durchgeführten Maßnahmen aufgenommen, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen. Betroffene erhalten eine Kopie der Unterlagen, die zur Personalakte genommen werden. Jede weitere Dokumentation oder auch Weitergabe von im Rahmen des BEM gewonnenen Informationen an Dritte erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der betroffenen Person.
15. Was ist unter einer stufenweisen Wiedereingliederung zu verstehen?
Eine stufenweise Wiedereingliederung dient der Wiederherstellung der vollen Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit und kann Teil des BEM sein. Die stufenweise Wiedereingliederung bedeutet eine vorübergehende Reduzierung der bisherigen Wochenarbeitszeit bzw. Unterrichtsstunden.
Die Reduzierung der Arbeitszeit und die Dauer der Wiedereingliederung werden individuell auf die Person und deren gesundheitliche Beeinträchtigungen abgestimmt. Die Beantragung erfolgt immer über den regulären Dienstweg durch die Lehrkraft selbst (muss also von der Lehrkraft unterschrieben sein) unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests. Zudem kann eine Wiedereingliederung durch das Gesundheitsamt oder die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) festgelegt werden.
Aus medizinischer Sicht muss dargelegt werden, dass
- bei verbeamteten Personen die Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung reduziert ist, aber eine positive Prognose besteht und dass durch diese Maßnahme die volle Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wiedererlangt und die bisherige Wochenarbeitszeit (Voll- oder auch Teilzeit) wieder erreicht werden kann.
- bei Arbeitnehmenden eine Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist, aber die Tätigkeit teilweise verrichtet werden kann und eine positive Prognose für eine bessere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit besteht.
Da für die verschiedenen Schularten, Beschäftigungsverhältnisse und u. U. auch Regierungsbezirke jeweils unterschiedliche Regelungen für die Beantragung und den Ablauf einer stufenweisen Wiedereingliederung gelten, bitten wir Sie, sich bei Ihrer personalverwaltenden Stelle bzw. dem Personalrat individuell zu informieren.
Links zu Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Untericht und Kultus:
16. Was müssen Schulleitungen beachten?
Von Ihnen als Schulleitung geht die Initiative für die Einleitung des BEM aus. Der Prozess sollte bereits initiiert werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Lehrkraft über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus andauert und sie noch nicht wieder an die Schule zurückgekehrt ist, jedenfalls aber unverzüglich nach Rückkehr der Lehrkraft an die Schule. Als Schulleitung ist es Ihre Aufgabe, Ihre Lehrkraft über die Möglichkeit des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, dessen Grund und Zielsetzung, die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten und die mögliche Teilnahme weiterer Personen zu informieren (Wichtig: Das Erstgespräch im BEM kann auch bei Bedarf bzw. auf Wunsch der Lehrkraft von einer anderen Person geführt werden.). Besonders wichtig ist, dass Sie bei einer ersten Kontaktaufnahme der Lehrkraft eine positive Aufmerksamkeit signalisieren und ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Die Durchführung und ein möglicher Erfolg des betrieblichen Eingliederungsmanagements hängen entscheidend von der Zustimmung und Motivation der Lehrkraft ab. Dabei ist es sehr hilfreich, wenn zwischen Ihnen und der Lehrkraft (und später auch allen am BEM -Beteiligten) ein vertrauensvolles (Gesprächs-) Verhältnis herrscht. Einen detaillierten Ablauf des BEM und einen Gesprächsleitfaden finden Sie in dem angehängten Dokument.
Fragen und Antworten zum Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) stehen hier. Wenn Sie sich über verschiedene Aspekte rund um das Thema informieren wollen, finden sie das in der Übersicht.
Mehr zu diesem Thema
Allgemeine Informationen zum Thema
Weitere LGL-Artikel
- Begehungen
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Arbeitsmedizinische Beratung
- Arbeitspsychologische Beratung
- Sicherheitstechnische Beratung
- Gefährdungsbeurteilung
- Schulungsangebote
- Schwerpunktthemen
- Lärmbelastung und stimmliche Belastung an Schulen
- Beratungsangebot Mutterschutz
- Landesarbeitsgemeinschaft AMIS-Bayern (LAGA)