Beratungsangebot Mutterschutz

Wichtiger Hinweis: Geänderte Empfehlungen zum Thema Ringelröteln und Mutterschutz:

Die Einschätzung bezüglich der Schutzmaßnahmen bei fehlender Ringelröteln-Immunität hat sich aufgrund der aktuellen Infektionslage an den Schulen geändert. Ab sofort gilt die zusätzliche Empfehlung, für nicht-immune (seronegative) Schwangere bei gehäuften Infektionsfällen in zeitlichem Zusammenhang in der Schule bzw. der Einrichtung ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot bis zur vollendeten 20. Schwangerschaftswoche auszusprechen.

Die gültigen Empfehlungen lauten wie folgt:

Erkrankungsfall in der Schule bzw. der Einrichtung
Erkrankung Dauer der Freistellung für nicht-immune Schwangere
Ringelröteln (Parvovirus-B19)
  1. Bei Auftreten von einem Erkrankungsfall
    Freistellung bis zum vollendeten 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall, unabhängig von der Schwangerschaftswoche
  2. Bei Auftreten von mindestens 2 Erkrankungsfällen in zeitlichem Zusammenhang
    • Freistellung bis zur vollendeten 20. Schwangerschaftswoche und
    • nach vollendeter 20. Schwangerschaftswoche: Freistellung bis zum vollendeten 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Wichtiger Hinweis zum Unterstützungsangebot für Schwangere und Stillende:
Den Online-Fragebogen zur ärztlichen Beurteilung Ihrer individuellen Infektionsgefährdung finden Sie auf der rechten Seite unter „Links“. Nähere Informationen dazu finden Sie im „Informationsblatt für Schwangere“ auf der rechten Seite unter „Downloads“. Sehen Sie sich auch gerne vorab unser Erklärvideo „Mutterschutz an Schulen“ an.

Wir stehen Ihnen für alle arbeitsmedizinischen Aspekte des Mutterschutzes zur Verfügung. Unser Beratungsangebot richtet sich sowohl an die werdenden und stillenden Mütter in der Schule als auch an Schulleitungen, die als Dienststellenleitungen für die Umsetzung der Mutterschutzregelungen an ihrer Schule verantwortlich sind. Die Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.

Video für Schulleitungen, Schwangere und Stillende zum Mutterschutz an Schulen

Allgemeine Informationen

Unter Mutterschutz werden alle gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen sowie ihren Kindern zusammengefasst. Der Mutterschutz ist vorrangig im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.

sitzende Schwangere mit ihren Händen auf dem Babybauch udn grauem Teddybär, der eine pinkfarbenes Halsband trägt,  auf dem Knie

Neben einer Sonderstellung bei gewissen arbeitsrechtlichen Fragen ist vor allem die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frauen und des Kindes oberstes Schutzziel. Das Mutterschutzgesetz schützt Frauen und ihre Kinder während der Schwangerschaft, der Entbindung und der Stillzeit. Es sind nicht nur Frauen in einem Angestelltenverhältnis, sondern auch Schülerinnen und Studentinnen eingeschlossen, sofern die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (§ 1 MuSchG).

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Die wesentlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gelten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) auch für Beamtinnen.
Umfangreiche allgemeine Informationen zum Mutterschutz werden im Mutterschutz-Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung gestellt.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bietet Ihnen allgemeine Informationen zum Mutterschutz bei der beruflichen Betreuung von Kindern.
Ergänzende Hinweise und Broschüren zu den Regelungen des Mutterschutzes werden zudem von der Bayerischen Gewerbeaufsicht zur Verfügung gestellt.

Mit KMS (Bekannmachung des Bayerischen Ministeriums für Unterricht und Kultus) vom 25.05.2023 Nr. II.5-BP4007.3/256/1 wurden zuletzt die Vorgaben zum Einsatz Schwangerer und von Personen mit gesundheitlichen Risikofaktoren im Präsenzunterricht aktualisiert. Entsprechend hat der Einsatz Schwangerer im Präsenzunterricht unter Verwendung der Ergänzungschecklisten „Anlasslose Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz“ und „Anlasslose/Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz“ in der jeweils aktuellen Version zu erfolgen. Alle präventiven Maßnahmen, auch in Bezug auf das Coronavirus, sind nun dort integriert.

Informationen, welche Aspekte in Bezug auf den Mutterschutz an Schulen zu berücksichtigen sind, werden in der „Handreichung für Schulleitungen zum Mutterschutz“ detailliert beschrieben. Die Online-Formulare der Ergänzungschecklisten sowie der Handreichung finden Sie auf der rechten Seite unter „Downloads“.

Guter Mutterschutz beginnt vor Meldung einer Schwangerschaft

Von Schulleitungen zu beachten

sitzende Schwangere mit ihren Händen auf dem Babybauch udn grauem Teddybär, der eine pinkfarbenes Halsband trägt,  auf dem Knie

Der Arbeitgeber (vertreten durch die Schulleitung als Dienststellenleitung) ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und §10 MuSchG verpflichtet ergänzend zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung der beruflichen Tätigkeit eine sogenannte anlasslose/ anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu erstellen. Dies bedeutet, bereits vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft sind alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten auf Gefährdungen für werdende und stillende Mütter zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich von einer Frau ausgeführt wird.

Diese anlasslose/ anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung dient der Ermittlung der potenziellen, für die Schwangere besonders zu beachtenden Gefährdungen, ohne dass bereits spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die Schulleitung hat jedoch alle Beschäftigten über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und über die ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen bei Meldung einer Schwangerschaft zu informieren. Eine Handlungshilfe zur Erstellung einer anlasslosen/ anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der PDF-Datei.

 

Relevantes für Frauen mit Kinderwunsch

Zum Schutz gegen Infektionskrankheiten entwickelt und veröffentlicht in Deutschland die STIKO (Ständige Impfkommission am Robert Koch Institut – ein unabhängiges Expertengremium) Impfempfehlungen, die regelmäßig aktualisiert werden. Die empfohlenen Impfungen schützen auch Sie in der Schwangerschaft und Ihr ungeborenes oder neugeborenes Kind vor Infektionen wie Masern, Röteln und Mumps. Daher empfehlen wir die Überprüfung und ggf. Ergänzung des Impfschutzes bereits im Vorfeld einer Schwangerschaft, damit Sie und Ihr Kind bestmöglich geschützt sind.

Informationen zu den empfohlenen Schutzimpfungen finden Sie auf der Seite www.impfen-info.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Vorgehen nach Meldung einer Schwangerschaft

Von Schulleitungen zu beachten:

1. Erstellung einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung mit ggf. Festlegung eines Beschäftigungsverbots

Als Schulleitung müssen Sie ergänzend zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen zusammen mit der Schwangeren eine sogenannte anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen, sobald Sie von der Schwangerschaft Kenntnis erlangen. Diese anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung muss für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze der Schwangeren durchgeführt und dokumentiert werden. Eine Handlungshilfe zur Erstellung einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der folgenden PDF-Datei.

Bei Feststellung von Gefährdungen müssen diese durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden, bevor die Schwangere an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann. Ist es nicht möglich, durch Arbeitsschutzmaßnahmen einen mutterschutzkonformen Arbeitsplatz ohne unverantwortbare Gefährdung für die werdende Mutter und das noch ungeborene Kind einzurichten, so muss ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeit ausgesprochen werden. Sollte es weiterhin nicht möglich sein, eine Schwangere anderweitig mutterschutzkonform und qualifikationsgerecht einzusetzen, muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Sollte der Arbeitsplatz mutterschutzkonform gestaltet sein, allerdings aufgrund individueller Faktoren der Schwangeren eine weitere Beschäftigung an ihrem Arbeitsplatz eine unzumutbare Gefährdung bedeuten, so wäre ein ärztliches Beschäftigungsverbot durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt auszusprechen.

2. Meldepflichten

Die Schulleitung ist verpflichtet, das jeweils zuständige Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich über die Schwangerschaft und Beschäftigungsdaten der betroffenen Frau (Angestellte, Praktikantin oder Schülerin) zu benachrichtigen.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ist über die Schulleitung die personalverwaltende Stelle in der Regierung und im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus über die Schwangerschaft zu informieren, da diese für die Abwicklung von Themen wie Schutzfristen, Elternzeit, Elterngeld etc. zuständig ist.

3. Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der individuellen Infektionsgefährdung der Schwangeren können sich folgende Konstellationen ergeben:

  • Die schwangere oder stillende Frau kann wie bisher ihrer Tätigkeit nachgehen, an der Ausbildung teilnehmen oder die Schule besuchen, da die Gefährdungsbeurteilung einen mutterschutzkonformen Arbeits- oder Ausbildungsplatz ergab.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ergab, dass Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip notwendig sind (siehe auch Rubrik Gefährdungsbeurteilung). Nach Umsetzung dieser Maßnahmen kann die schwangere oder stillende Frau weiterhin ohne unverantwortbare Gefährdung arbeiten oder lernen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ergab Gefährdungen, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden konnten. Allerdings konnte eine adäquate alternative mutterschutzkonforme Tätigkeit gefunden werden, sodass die schwangere Frau an anderer Stelle weiter an der Schule arbeiten kann.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ergab Gefährdungen, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden konnten. Zusätzlich ist es nicht möglich, ihr andere mutterschutzkonforme Aufgaben an der Schule zu übertragen. Sie als Schulleitung müssen nun ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen, welches auch zeitlich befristet sein kann.

Informationen für Schwangere

1. Bekanntgabe der Schwangerschaft

Als Schwangere entscheiden Sie selbst, ob und wann Sie die Schulleitung und damit auch Ihre personalverwaltende Stelle über Ihre Schwangerschaft informieren. Bitte bedenken Sie, dass erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft entsprechende, u. U. individuelle Schutzmaßnahmen in der Schule umgesetzt werden können. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin sichert die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Schutzfristen.

2. Ärztliche Beurteilung Ihrer individuellen Infektionsgefährdung

In der Schule können sich relevante Infektionsgefährdungen in Bezug auf Ihre Schwangerschaft ergeben. Diese sind individuell zu bewerten und ergeben sich aus Ihrem Immunstatus und aus Ihrer Tätigkeit.

Auf Basis Ihrer Angaben aus Impf- und Mutterpass sowie einer ggf. zusätzlich notwendigen Blutuntersuchung beurteilen die Ärztinnen und Ärzte des AMIS Ihre individuelle Infektionsgefährdung. Alle Ihre Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Diese Beurteilung Ihrer individuellen Infektionsgefährdung wird Ihnen zur Vorlage bei der Schulleitung ausgehändigt und enthält keine Angaben zu Ihrem Gesundheitsstatus. Bei Bedarf beinhaltet sie ergänzende Empfehlungen zur Einrichtung einer mutterschutzkonformen Tätigkeit. Die ärztliche Beurteilung Ihrer individuellen Infektionsgefährdung können Sie sich unter diesem Link vom AMIS-Bayern erstellen lassen.

3. Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen

Nachdem die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf Ihre individuelle Infektionsgefährdung ergänzt wurde, kommen verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich Ihres Arbeitsplatzes in Betracht:

  • Sie können wie bisher Ihrer Tätigkeit nachgehen, an der Ausbildung teilnehmen oder die Schule besuchen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ergab, dass technische oder organisatorische Maßnahmen notwendig waren. Diese konnten umgesetzt werden und Sie können nun ohne unverantwortbare Gefährdung weiterarbeiten oder -lernen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ergab Gefährdungen, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden konnten. Allerdings wurde eine mutterschutzkonforme Alternativlösung für Sie an der Schule gefunden.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ergab Gefährdungen, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden konnten. Eine mutterschutzkonforme Alternative wurde nicht gefunden. Ihre Schulleitung spricht nun ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus, dieses kann auch zeitlich befristet sein.

Die Ärztinnen und Ärzte des AMIS-Bayern können als zuständige Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterstützend hinzugezogen werden u. a. zu folgenden Punkten:

  • Beratung zu mutterschutzgerechten Arbeitsbedingungen
  • Beratung zu den empfohlenen Impfungen
  • Bereitstellung von Dokumenten für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.