Arbeitsmedizinische Vorsorge
Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), einer Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der Verordnung ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Darüber hinaus beinhaltet die arbeitsmedizinische Vorsorge ein ärztliches Beratungsgespräch sowie ggf. körperliche oder klinische Untersuchungen. Die Erkenntnisse daraus werden bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber zu einer angemessene Vorsorge verpflichtet. Die ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist, Angebotsvorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten ist und Wunschvorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann (§ 2 Abs. 2, 3 und 4 und §§ 4, 5 und 5a ArbMedVV). Veranlassung von Pflichtvorsorge, Ermöglichung von Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge bei
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, abhängig vom Abeitsplatzgrenzwert, Häufigkeit der Exposition und deren besonderen Eigenschaften,
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten
und - Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
Nachgehende Vorsorge kann bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erforderlich werden.
Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?
Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
Die diversen Anlässe für Pflicht-, Angebots-, Wunsch- und nachgehende Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV zusammengestellt (siehe Link in der rechten Spalte).
Eine Ermächtigungspflicht für Arbeits- oder Betriebsmediziner besteht für Untersuchungen nach der Druckluftverordnung und der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung.
Weitere Informationen zu Ermächtigungen und zur Ausnahmegenehmigung nach § 7(2) ArbMedVV finden Sie unten in „Mehr zu diesem Thema“.
Unter Downloads können Sie die Kontaktadressen der ermächtigten Ärzte nach der Druckluftverordnung und der Röntgen-und Strahlenschutzverordnung einsehen.