- Startseite >>
- Gesundheit >>
- Krebsregister >>
- Ärzte >>
- Meldepflicht
Melde- und Informationspflicht
Meldepflicht
- Meldepflichtig sind alle Ärzte und medizinischen Einrichtungen, die einen Beitrag zu Diagnose, Therapie oder Nachsorge einer Tumorerkrankung erbracht haben. Erkrankungsinformationen, die ein Arzt nur nachrichtlich erhält, sind nicht meldepflichtig.
- Die Meldepflicht gilt für alle Meldeanlässe ab dem 01.04.2017.
- Falls eine Diagnose vor dem 01.04.2017 gestellt wurde, sind weitere Meldeanlässe (z.B. Therapien und behandlungsrelevante Änderungen des Krankheitsstatus) zu melden, wenn das Leistungsdatum ab dem 01.04.2017 oder später liegt.
- Fälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden, müssen nicht an das Bayerische Krebsregister gemeldet werden.
- Zu melden sind bösartige Neubildungen, deren Frühstadien, bestimmte Neubildungen unsicheren Verhaltens und gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems (siehe Liste der zu meldenden Diagnosen).
Informationspflicht
Die verantwortlich behandelnde medizinische Einheit, die erstmalig eine Meldung abgibt, hat die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten, dass - sowie außerdem auf Verlangen welche - Daten gemeldet werden (BayKRegG Art. 4, Abs 2).
Zur Unterrichtung stellt das Bayerische Krebsregister ein Informationsfaltblatt zur Verfügung.
Informationsflyer auf Deutsch
Informationsflyer auf Englisch
Informationsflyer auf Türkisch
Das Informationsfaltblatt in Blindenschrift sowie alle anderen Faltblätter können über die Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung kostenfrei bestellt werden.
Widerspruchsrecht
Patienten haben ein Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung ihrer Daten im Bayerischen Krebsregister.
Die Meldepflicht besteht auch für solche Fälle. Die Löschung geschieht erst im Krebsregister (BayKRegG Art. 5).
Hierfür steht ein Formular zu Verfügung: Antragsformular Widerspruchsrecht
Meldeanlässe
- Erstmalige gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung
- Histologischer, labortechnischer oder zytologischer Befund zu einer Krebserkrankung
- Art und Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer therapeutischen Maßnahme
- Diagnose von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren und anderen Änderungen im Krankheitsverlauf
- Tod einer Person, die eine Krebserkrankung hatte
Zu meldende Diagnosen
Eine Liste von zu meldenden Diagnosen ist über folgenden Link aufrufbar:
Meldepflichtige Diagnosen
Dabei ist die Einhaltung von Mindestanforderungen an die inhaltliche Vollständigkeit einer Meldung für eine Vergütung wichtig (siehe Rubrik Meldevergütung).