Anwendung von Arzneimitteln durch Tierhalter
Der Tierhalter wendet ein Arzneimittel am Euter einer Kuh an
Nicht nur der Bezug von Arzneimitteln durch Tierbesitzer und Tierbesitzerinnen unterliegt rechtlichen Vorschriften, auch die Anwendung ist geregelt.
Generell gilt, dass Tierarzneimittel grundsätzlich nur nach den Zulassungsbedingungen angewendet werden dürfen. Das heißt, Tiere dürfen nur mit Tierarzneimitteln behandelt werden, die laut Packungsbeilage für die jeweilige Tierart und die Erkrankung (Anwendungsgebiet) zugelassen sind. Tierarzneimittel dürfen nur nach der Packungsbeilage dosiert und angewendet werden. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für Tierbesitzer beziehungsweise Tierbesitzerinnen und andere Anwender oder Anwenderinnen und für alle Tierarzneimittel, unabhängig davon ob sie freiverkäuflich, apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig sind. Nur der Tierarzt bzw. die Tierärztin darf in streng geregelten Fällen bestimmen, dass ein Arzneimittel im sogenannten Therapienotstand abweichend von den Zulassungsbedingen und damit entgegen der Angaben der Packungsbeilage bei Tieren eingesetzt wird (sog. Umwidmung).
Die Entscheidung, ob und welches verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren angewendet werden kann, obliegt dem Tierarzt oder der Tierärztin.
Arzneimittel, die ein Tierbesitzer oder eine Tierbesitzerin beim Tierarzt oder bei der Tierärztin oder auf dessen/deren Verschreibung erworben hat, dürfen nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die der Tierarzt bzw. die Tierärztin für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, anwenden. Dies gilt für alle Arzneimittel, also auch für vom Tierarzt oder von der Tierärztin bezogene freiverkäufliche Arzneimittel.
Apothekenpflichtige (nicht verschreibungspflichtige) Tierarzneimittel, die der Tierbesitzer bzw. die Tierbesitzerin ohne Konsultation eines Tierarztes oder einer Tierärztin in der Apotheke erworben hat und deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden,
- wenn sie zugelassen oder registriert sind,
- für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete,
- in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung/Packungsbeilage des Tierarzneimittels entspricht.
Eine Anwendung von Human-Arzneimitteln bei Tieren ist grundsätzlich möglich, jedoch nur im Rahmen der Umwidmung unter Einbeziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin. Dies gilt auch für frei verkäufliche Human-Arzneimittel.
Bei der Auswahl von Antibiotika muss der Tierarzt bzw. die Tierärztin besondere rechtliche Vorgaben beachten.
Es ist vorgeschrieben, dass in bestimmten Fällen durch Laboruntersuchungen (sog. Antibiogramme) festgestellt werden muss, ob und gegen welche Antibiotika Krankheitserreger resistent sind. Diese Maßnahmen sind notwendig, um Antibiotika bei Tieren gezielt einzusetzen und die Entstehung von Antibiotikaresistenzen einzudämmen. Eine weitere Strategie zur Eindämmung von Antibiotikaresistenzen ist die verpflichtende Erfassung des Antibiotikaeinsatzes in Tierhaltungen. Diese war bisher nur für bestimmte landwirtschaftliche Tiere vorgeschrieben, soll aber sukzessive nun bis zum Jahr 2027 für viele Tierarten, darunter auch Hunde und Katzen, erweitert werden. Die Pflicht zur Meldung liegt bei diesen Tierarten beim behandelnden Tierarzt bzw. der behandelnden Tierärztin.
Weitere Informationen zur Erfassung des Antibiotikaeinsatzes in Tierhaltungen finden sie hier.