- Startseite >>
- Tiergesundheit >>
- Tierschutz >>
- Tierhandel >>
- Zoohandel
Zoohandel
Abb. 1: Haltungseinrichtung für Kleinsäuger im Zoofachhandel
Ein großer Teil des Handels mit Heimtieren wird nach wie vor über die Zoogeschäfte und Zoofachmärkte abgewickelt – nach der PET-Statistik 2009 in Bayern in 433 Betrieben unterschiedlicher Größe und Ausrichtung. Für den Tierschutz bei Heimtieren hat der Zoohandel eine Schlüsselstellung. Hier werden nicht nur Tiere und Zubehör gehandelt, sondern hier informieren sich viele Kunden auch über die richtige Haltung und Fütterung des Tieres. Auch bei gesundheitlichen Problemen ist das Zoogeschäft eine wichtige Anlaufstelle. Vor diesem Hintergrund hat die Tierhaltung im Zoohandel eine wichtige Vorbildfunktion.
Auch im Zoohandel hat in den vergangenen Jahren ein Strukturwandel von "Tante-Emma-Läden" hin zu großen Fachabteilungen oft in Bau- oder Gartenmärkten stattgefunden. Auch die Qualität der Tierhaltung hat sich weiterentwickelt. Zwar bringen immer noch Zoohändler zur Begründung für suboptimale Haltungsbedingungen vor, die Tiere seien ja nur für kurze Zeit im Geschäft untergebracht, die meisten Händler haben jedoch begriffen, dass eine gute Tierhaltung im Zoogeschäft Kunden bringt und bindet. Durch tiergerechte Gestaltung von Haltungseinrichtungen und das Angebot geeigneten Zubehörs können Kaufanreize geschaffen werden, die für den jeweiligen Betrieb wirtschaftlich von Vorteil sind.
Voraussetzung für eine tiergerechte Haltung von Tieren im Zoogeschäft sind vor allem Sachkunde und Engagement des Verantwortlichen. Viele Maßnahmen lassen sich mit ein wenig Fantasie und einem gewissen Zeitaufwand sehr preisgünstig realisieren.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) gibt in mehreren Veröffentlichungen Hinweise dazu, wie die Tierhaltung im Zoogeschäft möglichst tiergerecht gestaltet werden kann und welche Aspekte bei der Überwachung durch die Veterinärbehörden besonders beachtet werden sollten.
Zoogeschäfte benötigen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Damit diese erteilt werden kann, muss der Antragsteller seine Sachkunde über die Tiere nachweisen, mit denen er handeln will. Zum Nachweis der Sachkunde muss entweder die bestandene Sachkundeprüfung eines anerkannten Verbandes vorgelegt werden oder die Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem Gespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Da die Durchführung eines solchen Gespräches Spezialwissen erfordert, wurde unter Beteiligung des LGL eine geeignete Verfahrensweise entwickelt.