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Inhalts- und Zusatzstoffe
Die Tabakpflanze gehört zur Familie der Nachtschattengewächse (Solanacea) und ist die einzige Pflanze, die Nikotin in größeren Mengen enthält. Der Nikotingehalt in der kultivierten Tabakpflanze ist starken biologischen Schwankungen unterworfen. In Abhängigkeit von der Tabaksorte, den klimatischen Bedingungen und weiteren Faktoren (z. B. Bodenverhältnisse) schwankt der Nikotingehalt der Tabakpflanze zwischen 0,5 % und bis zu 8 %.
Das Alkaloid Nikotin wird in den Wurzeln der Tabakpflanze gebildet und in den Blättern gespeichert. Es dient der Tabakpflanze als Schutz vor Insektenfraß.
Nikotin ist unter anderem ein Nervengift und für die Suchtwirkung von Tabakerzeugnissen verantwortlich.
Bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen wird der Rohtabakmischung meist eine Vielzahl von Zusatzstoffen beigefügt, beispielsweise um den Geruch und Geschmack, die Haltbarkeit und die Feuchtigkeit der Produkte günstig zu beeinflussen. Häufig verwendete Zusatzstoffe hierzu sind Honig, Kakao, Lakritze, Vanillin, Menthol, Glycerin und Benzoesäure. Daneben gibt es noch eine Reihe von Zusatzstoffen, die bei der Herstellung des Zigarettenpapiers und der -filter eine Rolle spielen. Beispiele sind Stoffe für die Nahtleime, Farbstoffe für die Markenstempel und Substanzen, die ein gleichmäßiges Abbrennen der Zigarette gewährleisten.
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen finden sich in Anlage 1 der Tabakerzeugnisverordnung.
Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen von Zigaretten dürfen kein charakteristisches Aroma aufweisen, d. h. sie dürfen keine Aromastoffe enthalten, die den Geruch und Geschmack des Tabakerzeugnisses deutlich verändern. Der Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen ist also nicht grundsätzlich verboten, sondern nur wenn er zu einem charakteristischen vom Tabakgeruch- und –geschmack abweichenden Aroma führt. Produkte mit einem charakteristischen Aroma sind beispielsweise Menthol-* bzw. Nelkenzigaretten oder Zigaretten mit Fruchtgeschmack. Aufgrund einer Übergangsregelung dürfen Mentholzigaretten noch bis Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden.
Seit mehreren Jahren wird über eine zusätzliche gesundheitsschädigende und suchtverstärkende Wirkung von Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen diskutiert.
Laut Tabakerzeugnisgesetz ist es jetzt verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutveränderten oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften beim Konsum messbar erhöhen.
Mitteilungspflichten für Zusatzstoffe
Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach der Tabakerzeugnisverordnung verpflichtet, eine Liste aller bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffe zu übermitteln.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht diese Daten der Öffentlichkeit im Internet zugänglich. Interessierte können sich somit markenspezifisch über Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen informieren.