Versandhandel mit Arzneimitteln

Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit 1. Januar 2004 ist der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland grundsätzlich zugelassen. Versandapotheken müssen auch eine öffentliche Apotheke betreiben und benötigen zusätzlich eine Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz. Auch ausländische Versandapotheken aus EU-Staaten dürfen Arzneimittel nach Deutschland versenden, wenn ihnen der Versandhandel nach ihrem nationalen Recht erlaubt ist und sie mit deutschem Recht vergleichbare Standards gewährleisten können.

Arzneimittel dürfen in Deutschland jedoch nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes zugelassen sind. Verbraucher sollten sich daher darüber bewusst sein, dass der Import von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln streng reglementiert ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (Beispiel: persönlicher Bedarf im Reiseverkehr).

Welche Apotheken dürfen Arzneimittel in Deutschland versenden?

Apotheken, die im Besitz einer Versandhandelserlaubnis sind, dürfen Arzneimittel im Wege des Versands in Verkehr bringen. Diese Apotheken sind berechtigt, an Patienten in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten der EU Arzneimittel zu versenden; allerdings gilt dies nur für Arzneimittel zur Anwendung am Menschen. Die liefernde Apotheke hat dabei das jeweils im Empfängerland herrschende Recht zu berücksichtigen.

Wie ist erkennbar, ob eine Internetapotheke eine behördliche Versandhandelserlaubnis für Deutschland besitzt?

  • Beim deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wird eine Liste der zugelassenen Versandapotheken geführt.
  • Apotheken mit Versandhandelserlaubnis müssen auf ihrer Website ein EU-Sicherheitslogo führen.
  • Mit einem Klick auf dieses Sicherheitslogo wird der entsprechende Eintrag im Versandapothekenregister beim DIMDI aufgerufen. Ist die Apotheke registriert, so öffnet sich ein Fenster, das die wichtigsten Daten dieser Apotheke enthält, z. B. vollständige Anschrift und Kontaktdaten von Versand- und Präsenzapotheke. Auch die für die Zulassung der Apotheke verantwortliche Behörde sollte angegeben sein.
  • Aus Sicherheitsgründen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen, ob nach dem Aufruf des Links zum DIMDI die Webadresse im Browser tatsächlich mit https://versandapotheken.dimdi.de beginnt.

Was ist bei der Arzneimittelbestellung im Ausland zu beachten?

  • Die aus dem EU-Ausland liefernde Apotheke muss das in Deutschland geltende Arzneimittelrecht berücksichtigen. Dies betrifft z. B. die Verschreibungspflicht: Ein Arzneimittel, das im europäischen Ausland ohne Rezept erhältlich ist, in Deutschland jedoch verschreibungspflichtig ist, darf nur nach Vorlage eines Rezepts an einen Empfänger in Deutschland geliefert werden.
  • Die Bestellung von Arzneimitteln durch Privatpersonen aus Staaten, die nicht der EU angehören (z. B. USA) ist im Einzelfall über eine deutsche Apotheke möglich. In jedem Fall ist für den Bezug eine ärztliche Verschreibung notwendig, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimitteln handelt.

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Länder der Europäischen Union, in denen für den Versandhandel und den Internethandel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.

Entsprechend der Länderliste des Bundesministeriums für Gesundheit (letzte Aktualisierung: 5.7.2011, siehe Links) dürfen Humanarzneimittel aus Apotheken in folgenden Ländern an Endverbraucher in Deutschland direkt versandt werden:

  • Island
  • Niederlande (nur, wenn gleichzeitig eine Präsenzapotheke existiert)
  • Schweden (nur verschreibungspflichtige Arzneimittel)
  • Tschechien (nur nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel)
  • Vereinigtes Königreich

Apotheken aus anderen Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit nicht besteht, können die Einhaltung vergleichbarer Sicherheitsstandards zusichern und eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel beantragen.

VORSICHT: Gesundheitsrisiken durch den Bezug von Arzneimitteln über das Internet

Neben seriösen Apotheken bieten im Internet auch skrupellose Geschäftemacher gefälschte, illegale, nicht zugelassene, falsch dosierte oder verunreinigte Arzneimittel an. Dies stellt weltweit ein zunehmendes Problem dar. Die Einnahme dieser Arzneimittel ist bestenfalls überflüssig, schlimmstenfalls gesundheitsgefährdend.

Informationen auf Websites illegaler Internet-Apotheken sind häufig ausgesprochen zweifelhaft; oft ist es für den Verbraucher jedoch schwer, seriöse von unseriösen Anbietern zu unterscheiden. Eine Prüfliste „Wie erkenne ich, ob eine Internetseite seriös über Arzneimittel informiert?“ können Sie herunterladen (siehe Downloads). Im Sinne des Verbraucherschutzes sollten Arzneimittel möglichst ausschließlich über zugelassene Versandapotheken bestellt werden (siehe Links: Versandhandelsapothekenregister des DIMDI).
Einige Internetseiten bieten auch Beratung und Diagnose durch einen „Cyber-Doc“, einen virtuellen Arzt, an. Hierbei besteht aber die Gefahr einer Fehldiagnose und einer unzureichenden, irreführenden oder falschen Beratung. In der Regel wird aufgrund dieser „Beratung“ ein virtuelles Rezept ausgestellt, das dann in einer Internetapotheke eingelöst werden kann. Das Gesundheitsrisiko durch falsch verordnete Arzneimittel ist sehr hoch!

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema

Einzelthemen