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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Wir beraten Sie als Schulleitung oder (betroffene) Lehrkraft gerne bei allen Fragen rund um das Thema BEM. In der Funktion als betriebsärztlicher Dienst können wir eine entscheidende Rolle im BEM übernehmen und zum positiven Ergebnis beitragen. Dabei können wir Sie je nach Wunsch und Erfordernis mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus dem betriebsärztlichen, arbeitspsychologischen oder auch sicherheitstechnischen Fachbereich unterstützen. Unsere konkreten Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie hier. Falls sich das BEM schwierig gestalten sollte, bieten wir auch weitergehende Gesprächsunterstützung an. Kontaktieren Sie uns hier.
Grundlagen und Ziele
Oft können Beschäftigte nach einer Erkrankung problemlos an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit kann sich die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit jedoch schwierig gestalten. In solchen Fällen können Maßnahmen hilfreich oder notwendig sein, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. An diesem Punkt setzt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an.
Ziel des BEM ist, mithilfe verschiedener Maßnahmen erkrankten Beschäftigten die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und sie bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit zu unterstützen.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist gesetzlich verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Wochen (ununterbrochen oder in Summe) dienst- bzw. arbeitsunfähig erkrankt waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX).
Freiwilligkeit und Vertraulichkeit
Das BEM wird nur mit Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt. Eine Ablehnung oder ein Abbruch des Verfahrens durch die betroffene Person hat keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Gegenseitiges Vertrauen ist für ein erfolgreiches BEM maßgeblich. Daher liegt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Informationen zum Gesundheitszustand mitgeteilt werden, ausschließlich bei den Betroffenen. Darüber hinaus bestimmen die Betroffenen selbst, welche Personen sie am BEM-Prozess beteiligen möchten. Maßnahmen im Rahmen des BEM werden grundsätzlich gemeinsam mit den am BEM Beteiligten (z. B. Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Mitglied des Personalrats, Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson der Betroffenen) erarbeitet und nur bei Zustimmung der betroffenen Person und der Schulleitung umgesetzt. Sämtliche Gespräche und Dokumente werden streng vertraulich behandelt und alle am BEM beteiligten Personen sind der Verschwiegenheit verpflichtet.
Weiterführende Informationen
Vertiefende Informationen rund um das Thema BEM finden Sie als Betroffene oder Betroffener oder Schulleitung in unserem FAQ Bereich. Eine zusätzliche Hilfestellung bieten unsere Tipps zur Führung von BEM-Gesprächen.
Darüber hinaus steht Ihnen ein umfangreicher BEM-Leitfaden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen oder persönlichem Beratungsbedarf nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.