Berufskrankheiten
Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung ist eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit ist vielmehr an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Berufskrankheit gem. § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- (1) "Berufskrankheiten sind Krankheiten, ... die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (nach § 2,3 oder 6 SGB VII) erleiden". Durch die Bundesregierung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, "die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ... "
- (2) "Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit ... anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind".
Arbeitsbedingte Erkrankungen
Arbeitsbedingte Erkrankungen sind nach dem Sozialrechtler Hennies alle Erkrankungen, deren Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung steht – ohne dass hierbei eine bestimmte rechtliche Qualität erreicht werden muss. Die Verbindung muss nicht ursächlich im Rechtsinne sein. Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist bereits dann anzunehmen, wenn bestimmte Arbeitsverfahren, Arbeitsumstände oder die Verhältnisse des Arbeitsplatzes das Auftreten einer Gesundheitsstörung begünstigt oder gefördert haben. Die Tatsache, dass eine individuelle körperliche Disposition, altersbedingte Aufbrauchserscheinungen oder außerberufliche Ursachen im Vordergrund stehen und gleichartig beschäftigte Arbeitnehmer daher nicht erkrankt wären, schließt die Annahme einer arbeitsbedingten Erkrankung nicht aus.
Diese Definition stellt bewusst nicht auf ursächliche Zusammenhänge im Rechtsinne ab.
Als der Gesetzgeber den Begriff der "arbeitsbedingten Erkrankungen" in das Arbeitssicherheitsgesetz aufnahm, hat er ihm – anders als dem der Berufskrankheit – keine entschädigungsrechtliche Bedeutung beigelegt, ihn demnach auch nicht zum Tatbestandsmerkmal für Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gemacht.