Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleitung - hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (s. §5 und §6 Arbeitsschutzgesetz).

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten auch für verbeamtetes Personal (vgl. 1.2 RL zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern).

Bewährt hat sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Checklisten zu verwenden, die einfach und schnell erfahrungsgemäß auftretende Gefährdungen erfassen, Beurteilungskriterien vorgeben, sowie der Dokumentation der Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle dienen. Eine Übersicht zu weiteren wichtigen Rechtsvorschriften können Sie unserer Basis- und unseren Vertiefungschecklisten zur Gefährdungsbeurteilung entnehmen.
Diese finden Sie unter der Rubrik „Formulare und Dokumente“ oder auf dieser Seite in der rechten Seitenleiste.

AMIS-Bayern erstellt sowohl Checklisten, als auch Leitfäden, die die Schulleitung als Handlungshilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für ihren Zuständigkeitsbereich verwenden kann. Auf diese werden Sie sukzessiv hier auf unserer Homepage zugreifen können.

Allgemeines zur Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber ist seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im August 1996 gesetzlich verpflichtet, alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb bei der Arbeit betreffen.

Von zentraler Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die vom Arbeitgeber durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch Gefährdungsbeurteilung genannt. Ziel ist es, sichere und gesunde Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Das heißt, es ist eine dokumentierte Beurteilung der im Betrieb vorhandenen Gefährdungen für die Beschäftigten durchzuführen und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und umzusetzen.

Im Allgemeinen lassen sich die sieben Schritte einer Gefährdungsbeurteilung wie folgt darstellen:

Flussdiagramm mit grauen Kästen und schwarzen Pfeilen, die sich um einen gelben Kreis gruppieren: eine Gefährdungsbeurteilung beginnt im ersten Schritt mit dem Strukturieren der Tätigkeit, danach folgen die Ermittlung der Gefährdung, die Beurteilung der Gefährdung, die Festlegung von Maßnahmen, die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Überprüfung der Maßnahmen. Als letzter Schritt folgt das Fortschreiben. Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz sind dabei die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen zu dokumentieren

Abbildung 1: Die Sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung (eigene Darstellung)

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz folgendes beinhalten:

  • die Beurteilung von Gefährdungen in Abhängigkeit von Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß eines Schadens (Risikoabschätzung)
  • die Festlegung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen, um das Risiko zu minimieren bzw. zu beseitigen
  • die Überprüfung der Wirksamkeit von festgelegten Maßnahmen.

Gemäß § 5 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

Bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen ist das sogenannte S-T-O-P-Prinzip zu beachten. Durch das STOP-Prinzip wird eine Hierarchie für die umzusetzenden Schutzmaßnahmen vorgegeben. STOP ist ein Kürzel, dessen Buchstaben die Anfangsbuchstaben einer jeweiligen Hierarchiestufe sind.

Dabei bedeutet:

S – Substituieren (Ersetzen), z. B. einen Gefahrstoff oder ein Arbeitsmittel
T – Technische Schutzmaßnahmen, z. B. Abzug oder Einhausung installieren
O – Organisatorische Schutzmaßnahmen, z. B. Zutrittsbeschränkungen
P – Persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. Schutzbrille, Schutzschuhe.

Gefährdungsbeurteilung in Schulen

Im Bereich der Schule sind prinzipiell zwei Arbeitgeber tätig (Freistaat und kommunaler Sachaufwandsträger), wobei jeder für seine Beschäftigten zuständig ist.

Gemäß den Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern obliegt im Bereich der Schulen die Verantwortung im Arbeitsschutz für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger, für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) der Schulleitung.

Für die Schulleitung besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden. Die Aufgabenübertragung entbindet die Schulleitung jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung.

Allgemeine Informationen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie zudem im Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung, welches auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden ist.

Wir stehen gerne beratend und unterstützend zur Verfügung, wenn Sie mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beginnen oder der Aktualisierung einer bereits vorhandenen Gefährdungsbeurteilung fortfahren möchten.

Unserer Kontaktinformationen finden Sie hier.