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Schlachten
Abb. 1: Vernachlässigte Klauen führten bei dieser am Schlachthof vorgefundenen Sau zu einer schmerzhaften Lahmheit. Das nicht transportfähige Tier wurde trotzdem rechtswidrig vom Stall zum Schlachthof transportiert und dort noch aufgestallt, anstatt es unverzüglich von seinen Leiden zu erlösen.
Tiere werden geschlachtet, um Lebensmittel zu gewinnen. Der eigentliche Vorgang des Schlachtens ist das Töten des Tieres durch Blutentzug. Hierzu wird mit einem scharfen Messerschnitt entweder der Hals oder der Brusteingang aufgetrennt. Diese Vorgänge sind ohne Zweifel sehr schmerzhaft. Sie dürfen daher nur unter Betäubung vorgenommen werden. Unmittelbar vor der Schlachtung sind die Tiere daher in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit zu versetzen. Dieser Zustand muss zwei Kriterien erfüllen: Die Betäubung muss so tief sein, dass das Tier die schmerzhaften Vorgänge sicher nicht wahrnehmen kann und sie muss in dieser Tiefe so lang anhalten, bis beim Tier der Tod eintritt.
Unzureichende Betäubungen stellen erhebliche Tierschutzverstöße dar. Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung sind die Veterinärämter zuständig. Sie überprüfen zudem die Anlieferung der Tiere im Schlachtbetrieb sowie ihre Unterbringung bis zum Zeitpunkt des Schlachtens.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist für die fachliche Unterstützung der Veterinärbehörden zuständig und daher oftmals an Kontrollen von Schlachtbetrieben beteiligt. Bei solchen Kontrollen ist gelegentlich festzustellen, dass die Betäubung nicht ausreichend tief erfolgt oder dass die Tiere vor dem Eintritt des Todes das Bewusstsein wieder erlangen.
In diesen Fällen werden die erheblichen Schmerzen des Entblutungsschnitts vom Tier wahrgenommen und sind mit erheblichen Leiden verbunden. Häufigste Ursache für solche Mängel in der Betäubung ist fehlendes Wissen bei den Beteiligten. Daher hat das LGL einen Schulungsfilm zu Tierschutz bei der Schlachtung in handwerklichen Schlachtbetrieben erstellt.
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