Kontrollprogramm Schlachthöfe
Untersuchungsergebnisse 2016 bis 2018

Hintergrund

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Jahr 2013 sind die Pflichten, die die Schlachtunternehmer im Rahmen wirksamer betrieblicher Eigenkontrollen im Tierschutz durchführen müssen, erweitert und konkretisiert worden. So obliegt es den Unternehmern, Standardarbeitsanweisungen für alle tierschutzrelevanten Arbeitsabläufe zu erstellen und für deren korrekte Umsetzung durch sachkundiges Betriebspersonal zu sorgen. Dazu gehört auch, dass die Mitarbeiter in der Handhabung der Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung geschult sind, die Geräte instand halten und darüber Aufzeichnungen führen. Von besonderer Bedeutung ist, dass Schlachtunternehmer neben den Routinekontrollen intensivere Betäubungskontrollen durchführen müssen, um systemische Fehler eigenständig zu erkennen und abzustellen. In größeren Schlachtbetrieben muss zudem explizit eine qualifizierte Person zum Tierschutzbeauftragten benannt sein, die dem Schlachtunternehmer direkt unterstellt ist und für die Einhaltung des Tierschutzes im Betrieb sorgt. So soll sichergestellt werden, dass den Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung keine vermeidbaren Schmerzen, Stress oder Leiden zugefügt werden.

Zweijähriges Kontrollprogramm und ein Sonderkontrollprojekt

Um zu erheben, ob und in welchem Ausmaß Schlachtunternehmer dieser Aufgabe nachkommen, hat das StMUV das LGL mit der Durchführung eines zweieinhalbjährigen Kontrollprogramms beauftragt. Im Zeitraum von Mitte März 2016 bis Mitte September 2018 kontrollierte das LGL insgesamt 56 der größeren Schlachtbetriebe in Bayern. Bei 45 Betrieben fand ab Januar 2017 bis Januar 2018 zeitgleich die Durchführung des Sonderkontrollprojekts „Tierschutz und Lebensmittelhygiene an Schlachthöfen“ statt. Im Rahmen der Kontrollen wertete das LGL zunächst Dokumente der betrieblichen Eigenkontrolle aus. Dazu gehören unter anderem die Standardarbeitsanweisungen, Sachkundenachweise des Personals, Aufzeichnungen über die Geräteinstandhaltung und Aufzeichnungen des Tierschutzbeauftragten. Dann begutachtete das LGL, wie das Schlachtpersonal die Standardarbeitsanweisungen im laufenden Betrieb praktisch umsetzte, und beurteilte, inwieweit Tierschutzbeauftragte ihrer Aufgabe nachkamen. Die Betriebe erläutern ihre Verfahren zur Beurteilung der Betäubungswirkung pro Schlachtlinie an einer Stichprobe von Tieren und führen es praktisch vor. Des Weiteren bewertete das LGL den Zustand der Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung. Abschließend erfolgte durch den Abgleich der betrieblichen Dokumente, die den Soll-Zustand widerspiegeln, und dem Ist-Zustand im laufenden Betrieb eine Bewertung des Eigenkontrollsystems. Die Auswertung der Kontrollen in den 56 bayerischen Schlachtbetrieben hat ergeben, dass noch weiterer Verbesserungsbedarf bezüglich der Umsetzung der betrieblichen Eigenkontrolle im Bereich Tierschutz besteht. Zwar lagen in der Regel Standardarbeitsanweisungen, Sachkundenachweise und Aufzeichnungen über die Geräteinstandhaltung und des Tierschutzbeauftragten vor. Es zeigte sich aber in den meisten Betrieben, dass diese im Detail noch zu optimieren sind. Insbesondere muss vonseiten der Betriebsunternehmer den Tierschutzbeauftragten noch mehr Gewicht beigemessen und Wertschätzung für deren Aufgaben entgegengebracht werden. Letztendlich wird über eine stete Optimierung der betrieblichen Eigenkontrolle nicht nur der Tierschutz in den Betrieben gesichert. Ein ausreichender Tierschutz wirkt sich positiv auf Produktqualität, Arbeitsschutz und Zufriedenheit der Mitarbeiter aus und ist so insgesamt im Sinne der Unternehmer.
Die Erkenntnisse des Projektes werden als Leitlinien zusammengefasst. Behördenvertreter und auch Schlachtunternehmer können diese dann als Hilfsmittel bei der Bewertung bzw. Etablierung von Eigenkontrollsystemen nutzen.