Futtermittelüberwachung

Futtermittelsicherheit

Sichere Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für sichere Lebensmittel tierischer Herkunft. Die Anforderungen an die Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sind in der Basisverordnung zur Lebensmittelsicherheit VO (EG) 178/2002, der Futtermittelhygieneverordnung VO (EG) 183/2005 und zusätzlich auf nationaler Ebene im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), sowie in der Futtermittelverordnung geregelt. Die hier enthaltenen rechtlichen Bestimmungen gelten sowohl für Nutztiere als auch für Heimtiere. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist, dass nur sichere Futtermittel in den Verkehr gelangen, die weder die Tiergesundheit noch die Sicherheit tierischer Lebensmittel beeinträchtigen.

Organisation der Futtermittelüberwachung

Die Grundregeln der amtlichen Futtermittelkontrolle sind mit der EU- Kontrollverordnung VO (EG) 625/2017 für alle Mitgliedstaaten der europäischen Union verbindlich festgelegt. Für die Koordination der Futtermittelüberwachung auf nationaler Ebene ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Dieses erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und dem Bundesinstitut für Risikoforschung (BfR) unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Union mehrjährige ziel- und risikoorientierte nationale Kontrollprogramme im Futtermittelsektor. Sie sind Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes der Bundesrepublik Deutschland und legen für jedes Bundesland die Überwachungsschwerpunkte, die Anzahl der Probennahmen und Analysen der Futtermittel fest. Um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, sowie für die Umwelt vorzubeugen, werden dabei die Empfehlungen der EU - Kommission berücksichtigt und entsprechende Untersuchungsschwerpunkte festgelegt. Die Schwerpunkte werden jedes Jahr aktualisiert. Weiterhin werden die bei der amtlichen Futtermittelüberwachung der Länder festgestellten Ergebnisse durch das BVL jährlich ausgewertet, zu einer bundesweiten Statistik zusammengefasst und bilden die Grundlage für eine Risikoorientierung der nächsten Kontrollprogramme.

Die Überwachung der Futtermittel liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Oberste zuständige Landesbehörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Dort werden die Vorgaben der Europäischen Union sowie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) umgesetzt.

Für den Vollzug der futtermittelrechtlichen Bestimmungen ist in Bayern das Sachgebiet Futtermittelüberwachung der Regierung von Oberbayern (ROB) zuständig. Sie nimmt die Aufgabe der amtlichen Futtermittelüberwachung zentral für alle bayerischen Regierungsbezirke wahr.

Die Futtermittelprobenahme erfolgt überwiegend dezentral durch die Kreisverwaltungsbehörden.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist mit der Planung risikoorientierter Probenahmen (vorbeugender Verbraucherschutz) und der Futtermitteluntersuchung in Bayern maßgeblich in die Futtermittelüberwachung eingebunden. Die jährliche Umsetzung des oben genannten Kontrollprogramms und der vorgegebenen sowie eigenen speziell auf die bayerischen Gegebenheiten ausgelegten Untersuchungsschwerpunkte ist eine der Aufgaben des LGL.
Daneben fungiert das Landesinstitut für Tiergesundheit und Futtermittel des LGL im Futtermittelbereich noch als Ansprechstelle innerhalb des Schnellwarnsystems in Bayern und übt insbesondere durch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen eine beratende Tätigkeit aus.

Amtliche Probenahme

Die auf dem "Nationalen Kontrollprogramm Futtermittelsicherheit" basierenden risikoorientierten Probenanforderungen (Planproben) des LGL werden auf Kreisverwaltungsebene von den Veterinärassistenten beziehungsweise amtlichen Probenehmern der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde umgesetzt. Zudem werden vor allem bei begründetem Verdacht in Absprache mit der Regierung von Oberbayern oder durch deren Futtermittelkontrolleure selbst weitere Proben gezogen. Amtliche Futtermittelproben müssen von entsprechend geschulten Probenehmern nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben (zum Beispiel VO (EG) Nr. 152/2009; Futtermittel-Probenahme- und -Analyseverordnung) gezogen werden.

Futtermitteluntersuchung

Amtlich entnommene repräsentative und amtlich versiegelte Proben werden von den Kreisverwaltungsbehörden unter Beachtung der Qualitätssicherungsanweisungen an das LGL zur Untersuchung geschickt. Für jede eingehende Probe legt das LGL risikoorientiert fest, welche Untersuchungen notwendig sind. Laboruntersuchungen, die das LGL nicht selbst durchführt, werden an akkreditierte Servicelaboratorien vergeben.
Das LGL prüft die Ergebnisse und leitet diese an die zuständige Vollzugsbehörde, die Regierung von Oberbayern weiter. Dort werden bei Abweichungen der Rechtskonformität, sei es durch Rückstände, Grenzwertüberschreitungen oder durch Deklarationsabweichungen, umgehend entsprechende Schritte eingeleitet.

Das LGL untersucht ausschließlich amtlich entnommene Futtermittel- oder projektbezogene Proben. Für Untersuchungen von privaten Einsendern, außerhalb der amtlichen Futtermittelüberwachung müssen private Handelslabore und/oder Universitätslabore in Anspruch genommen werden.

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