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Projekt Eigenkontrollsysteme von Schlachtbetrieben
Hintergrund
Verbraucher erwarten, dass das Ende eines Nutztieres möglichst schnell, schonend und schmerzfrei erfolgt. Sie zeigen Interesse daran, wie der Weg der Tiere vom Erzeuger bis zur Schlachtung verläuft. Einige Fleischproduzenten reagieren bereits auf diesen Trend, indem sie sich um mehr Transparenz im Produktionsablauf bemühen. Das LGL hat in den Jahren 2014/2015 Schwerpunktkontrollen von Schlachtbetrieben durchgeführt. Dabei sind Mängel
im Tierschutz aufgefallen, die durch eine effektive betriebliche Eigenkontrolle nachhaltig vermieden werden können. Die Durchführung wirksamer betrieblicher Eigenkontrollen,
die seit 2013 durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom Schlachtunternehmer gefordert
sind, ist daher nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern liegt auch im Eigeninteresse der Branche. Mithilfe von funktionierenden Eigenkontrollen wird der Schlachtunternehmer in die Lage versetzt, Fehler, die im Umgang mit lebenden Tieren im Produktionsprozess entstehen können, entweder von vornherein zu vermeiden oder möglichst frühzeitig zu erkennen und abzustellen. Zu den betrieblichen Eigenkontrollpflichten des Schlachtunternehmers gehören unter anderem die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen für das Betriebspersonal, die regelmäßige Instandhaltung der Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung der Tiere und die Durchführung von Betäubungskontrollen, die sicherstellen sollen, dass Tiere zwischen dem Betäubungsvorgang und dem Tod durch Blutentzug keine Anzeichen eines Wiedererwachens zeigen. In größeren Schlachtbetrieben muss die Einhaltung geltender Rechtsvorgaben zudem durch eine qualifizierte Person, den Tierschutzbeauftragten, überwacht werden.
Kontrollprogramm des LGL
Das LGL führt vor diesem Hintergrund seit Mitte 2016 in allen größeren bayerischen Schlachtbetrieben ein Kontrollprogramm durch mit dem Ziel, zu erheben, in welchem Ausmaß Schlachtunternehmer ihrer Pflicht zur betrieblichen Eigenkontrolle nachkommen und wie von amtlicher Seite eine effektive Überprüfung von Eigenkontrollsystemen erfolgen
kann. Das LGL überprüfte bis Ende 2016 bereits 18 Schlachtbetriebe. Erste Ergebnisse zeigen einen Verbesserungsbedarf bei der Dokumentation und der Pflichtenwahrnehmung des Tierschutzbeauftragten des Schlachtbetriebes. So war zwar in allen bisher überprüften Betrieben ein Tierschutzbeauftragter benannt, nicht in allen Fällen verfügte dieser jedoch
über ausreichende Fachkenntnisse bzw. war sich der Tragweite seiner Aufgabe bewusst. Auch die geforderten Standardarbeitsanweisungen, in denen die korrekten Vorgehensweisen bei den aus Sicht des Tierschutzes kritischen Arbeitsschritten festzulegen sind, lagen nicht in allen Betrieben in ausreichender Qualität vor. Bei den Überprüfungen hat sich außerdem gezeigt, dass es in einigen Fällen Defizite bei der Umsetzung der Standardarbeitsanweisungen durch die Mitarbeiter des Schlachtbetriebs gab, die vom Schlachtunternehmer selbst nicht wahrgenommen wurden. Diese Defizite waren in der Regel durch mangelnde Fachkenntnisse des Personals und Personalmangel bedingt. Zur Verbesserung der Effektivität der betrieblichen Eigenkontrolle im Tierschutz sind Tierschutzbeauftragte mit umfassender Sachkunde erforderlich, für die der Unternehmer Sorge zu tragen hat.
Vorteile der Eigenkontrollsysteme
Eigenkontrollsysteme sind kein „überflüssiger Bürokratieaufwand“, sondern ein Instrument, um den Tierschutz im Schlachthof nachhaltig sicherzustellen. Die betriebliche Tierschutzeigenkontrolle dient der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, hat aber auch positive Auswirkungen auf die Produktqualität, den Arbeitsschutz, die Zufriedenheit der Mitarbeiter und nicht zuletzt auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Fleischwirtschaft.