Ermächtigungsvoraussetzungen zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen nach der Druckluftverordnung (DruckLV)
Auf Antrag kann ermächtigt werden, wer
a) die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt,
b) die für die speziellen ärztlichen Untersuchungen und weitere Maßnahmen erforderlichen besonderen ärztlichen Fachkenntnisse erworben hat und durch einen geeigneten Kurs nachweist:
- für Tätigwerden nach §§ 10 und 11 DruckLV: z.B. „GTÜM-Kurs I – Tauchtauglichkeit“ der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin sowie
- für Tätigwerden nach §§ 10 bis 12 DruckLV: z.B. GTÜM-Kurs II a/ II b „Druckkammerarzt“ der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin
und
c) über die für die Durchführung der speziellen ärztlichen Untersuchungen und weiterer ärztlicher Maßnahmen erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen verfügt.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 der Druckluftverordnung kann die Ermächtigung nur erteilt werden, wenn bei Beantragung die aktuelle Drucklufttauglichkeitsbescheinigung vorliegt.
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Anfragen zur Ausnahmegenehmigung ist das
Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Dienststelle München
Pfarrstraße 3
80538 München
Tel.: 09131 6808 - 4301
E-Mail: ermaechtigungen-arbeitsmedizin@lgl.bayern.de
Bitte richten sie Ihren Antrag ausschließlich per Mail an ermaechtigungen-arbeitsmedizin@lgl.bayern.de