Beantragung der Ausnahmegenehmigung für die Bestellung eines Arztes oder einer Ärztin zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach § 7(2) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Eine Ausnahmegenehmigung soll es Arbeitgebern ermöglichen, Ärzte zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beauftragen, die nicht Arbeits- oder Betriebsmediziner sind.
Da der Arbeitgeber nach § 3 ArbMedVV verantwortlich für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, muss dieser den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Antrag stellende Arbeitgeber weist nach, dass ein Arzt oder eine Ärztin mit den in § 7 Abs. 1 ArbMedVV qualifikatorischen Anforderungen regional nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist und
  • der zu beauftragende Arzt weist Erfahrungen und Fachkenntnisse nach, die ihm ermöglichen, die Ergebnisse der entsprechenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen zu beurteilen und er verfügt über die erforderliche Ausstattung für die vorgesehenen Untersuchungen.

Zur Arztsuche kann sich der Arbeitgeber an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft, die Bayerische Landesärztekammer, den Verband der Betriebs- und Werksärzte e.V. oder an arbeitsmedizinische Dienste wenden, oder er nutzt das Branchenbuch.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Anfragen zur Ausnahmegenehmigung ist das
Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Dienststelle München
Pfarrstraße 3
80538 München

Tel.: 09131 6808 – 4282
E-Mail: ermaechtigungen-arbeitsmedizin@lgl.bayern.de

Bitte richten sie Ihren Antrag ausschließlich per Mail an ermaechtigungen-arbeitsmedizin@lgl.bayern.de

 

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