Tastbare Gefahrenhinweise bei chemischen Verbraucherprodukten

Hintergrund

Produkte wie beispielsweise WC-Reiniger mit hautätzenden Säuren, lösemittelhaltige Pinselreiniger oder Lampenöle gelten als gefährliche Gemische und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Der Verbraucher erhält mit deutlich sichtbaren Gefahrenpiktogrammen, Hinweisen und Ratschlägen auf der Verpackung Informationen zum sicheren Umgang mit dem Produkt. Für blinde und sehbehinderte Menschen muss zusätzlich auf der Verpackung ein tastbarer Gefahrenhinweis in Dreiecksform aufgebracht sein, der vor möglichen Gefahren bei Verwendung des Produkts warnt. Die Ausführung eines tastbaren
Gefahrenhinweises ist durch eine europäische Norm festgelegt. Üblicherweise besteht ein dauerhaft anzubringender tastbarer Gefahrenhinweis aus einem gleichseitigen Dreiecksrahmen mit einer Strukturhöhe zwischen 250 und 500 Mikrometern und einer Seitenlänge von 16 bis 18 Millimetern. Aus ersichtlichen Platzgründen können auch kleinere Dreiecksymbole verwendet werden. Die Norm gibt zudem einen Bereich für die Lage des Dreiecks auf der Verpackung vor, damit das Symbol beim Verwenden des Produkts gefunden und berührt werden kann. Zudem enthält die Norm Ausnahmeregelungen für Sprühdosen, Tuben und Patronen sowie für kleine Verpackungen. Das LGL untersuchte im Jahr 2018 im Auftrag der Gewerbeaufsicht bei der Regierung von Unterfranken bei 28 chemischen Verbraucherprodukten, ob die erhabenen Dreiecksymbole auf den Produktverpackungen den Normanforderungen entsprachen.

Abbildung eines Reinigers mit verschiedenen Kennzeichnungselementen (Gefahrenpiktogramme, H+P-Sätze sowie Dreieckssymbol)

Abb.1: Behälter eines Reinigers mit verschiedenen Kennzeichnungselementen (Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie tastbarem Gefahrenhinweis)

Überprüfung von tastbaren Gefahrenhinweisen

Die Proben, die die Gewerbeaufsicht an das LGL lieferte, waren lösemittelhaltige Reiniger, Entfettungsmittel oder Verdünner sowie Spezialreiniger für den Haushalt, zum Beispiel Rohr- oder Ofenreiniger. Das LGL überprüfte Größe, die Lage und die Strukturhöhe der tastbaren Gefahrenhinweise. Die Strukturhöhe ermittelte das LGL mit einem Laser-Wegmesssensor. Das Messsystem registriert veränderte Abstände zu einem Objekt, beispielsweise wenn auf einer Verpackung eine erhabene Dreieckstruktur vorhanden ist.

Ergebnisse

Von den 30 Proben bemängelte das LGL 21 der Produkte. Häufigster Mangel (17-mal) war die zu geringe Höhe der Dreieckstrukturen. Bei einem Drittel der Proben stimmte die Symbolgröße nicht. Bei drei Proben platzierte der Hersteller des Produkts den Aufkleber nicht an der richtigen Stelle. Neben diesen Abweichungen wiesen sechs Proben mit identischem Verpackungstyp andere geprägte Zeichen in der Nähe des Dreiecks auf, die zur Verwirrung führen können. Bei anderen Proben verdeckte das Produktetikett teilweise oder ganz das direkt im Verpackungsmaterial integrierte Dreieck. Einzelne Aufkleber lösten sich teilweise wieder von der Verpackung ab oder enthielten deutliche große, eingeschlossene Luftblasen, die die Dreieckstruktur abflachten. Die Gewerbeaufsicht hat die Ergebnisse des LGL ihrerseits geprüft und geeignete Maßnahmen zur Information oder Beseitigung der Mängel durch die Hersteller eingeleitet.
Die hohe Quote an gefundenen Mängeln spiegelt nicht die wirkliche Situation der auf dem Markt befindlichen Verbraucherprodukte wider. Die Proben wurden gezielt von der Gewerbeaufsicht ausgewählt, da beispielsweise ein offensichtlicher Mangel vorlag oder weitere Auffälligkeiten vorhanden waren.

Abbildung 2 stellt das Prinzips zur Messung von Strukturhöhen dar. Auf dem Foto erkennt man den Laser-Wegmesssensor mit Lichtpunkt auf dem tastbaren Gefahrenhinweis eines Produkts.

Abb. 2: Prinzip der Messung von Strukturhöhen tastbarer Gefahrenhinweise mit einem Laser-Wegmesssensor

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