Landarztprämie


Schlagworte

  • Fachärztinnen und Fachärzte
  • bayernweit
  • Förderung der Niederlassung, Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder Filialpraxisbildung mit bis zu 60.000 €

Allgemein

Zielgruppe

Fachärztinnen und Fachärzte

Träger des Programms

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,
finanziert durch den Freistaat Bayern

Art der Förderung

Finanzielle Förderung

Regierungsbezirk

Mittelfranken, Niederbayern, Oberbayern, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben, Unterfranken

Kurzbeschreibung

Ziel der Landarztprämie ist es, die Entscheidung für eine ärztliche oder psychotherapeutische Niederlassung, Filialbildung bzw. Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums im ländlichen Raum zu forcieren und zu erleichtern, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.


Förderung

Beschreibung

Gemäß der Richtlinie über die Gewährung einer Landarztprämie beträgt die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sowie bei Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie bis zu 20.000 €; bei Bildung einer Filiale bis zu 5.000 €.
Die Höhe der Landarztprämie für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzte bzw. Gründung eines MVZ bis zu 60.000 €; bei Bildung einer Filiale bis zu 15.000 €.
Auszahlung nach Prüfung des Antrags.


Finanzierung

Jährliches Fördervolumen, Fördergrenze

Fördervolumen jeweils nach Haushaltsbeschluss des Bayerischen Landtags.


Allgemeine Informationen zum Förderprogramm

Förderzeitraum

Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit (Stichtag).

Verpflichtungen/Gegenleistungen & Nichteinhaltung der Verpflichtung

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die ärztliche Tätigkeit für die die beantragte Prämie gewährt wird, mindestens 60 Monate ab dem Stichtag aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich im beantragten Umfang am im Antrag genannten Praxissitz auszuüben (Bindungsdauer).

Die Landarztprämie ist zurückzuzahlen,
- bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht;
- bei einem Verstoß gegen die Bindungsdauer. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Landarztprämie dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen die Tätigkeit vorzeitig beendet oder nicht tatsächlich ausgeübt wird oder worden ist. Von einer Rückforderung kann ganz, teilweise oder zeitweise abgesehen werden, wenn der Empfänger der Landarztprämie die Beendigung der Betätigung oder die Reduzierung des Versorgungsauftrags nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt;
- wenn der Empfänger der Landarztprämie auch auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gefördert wird, aber entgegen Nr. 5. 4 eine zu hohe Fördersumme erhalten hat.

Erstmalige Durchführung des Programms

Das Programm besteht seit 01/2021.

Facharztrichtung

Hausärzte, Frauenärzte, Kinderärzte, Augenärzte, Chirurgen, Orthopäden, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Urologen, Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater sowie zulässige Rechtsträger von MVZ und Filialbildungen in genannten Fachrichtungen.

Förderinhalt

Gefördert wird die vertragsärztliche Niederlassung, die Gründung von eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder die Filialbildung der oben genannten Facharztrichtungen im Landarztprämiengebiet.

Weitere Voraussetzungen

Weitere Zuwendungsvoraussetzung ist, dass sich Ärztinnen oder Ärzte der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 40.000 Einwohnern bzw. sich Ärztinnen oder Ärzte der anderen Arztgruppen in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen, ein MVZ gründen oder dort eine Filiale bilden.


Bewerbung

Bewerbungsmodalitäten

Die Antragstellung ist elektronisch über den Formularserver Bayern (IT-DLZ) mittels des dort bereitgestellten Antragsformulars vorzunehmen. Der  Landarztprämienantrag kann erst nach erfolgter Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit gestellt werden und muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingereicht werden.
Antragsunterlagen: Antragsformular, inkl. Anlagen, bestehend aus einem Arztregisterauszug der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) (Druckdatum nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit) und die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder die Gründung eines MVZ bzw. die Genehmigung einer Filialpraxis der KVB.


Kontakt

Webseite

https://www.lgl.bayern.de/nl

Kontakt

LGL-Sachgebiet K1
09131 6808-2933
Montag und Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 13:00 - 16:00 Uhr 
NL-Foerderung@lgl.bayern.de

Datum letzte Aktualisierung: 14.08.2024