Gesetzliche Grundlagen der Lebensmittelbestrahlung

In der Europäischen Union wurden die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Regelungen über die Bestrahlung von Lebensmitteln mit den Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG harmonisiert. In Deutschland erfolgte die Umsetzung in deutsches Recht mit der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14. Dezember 2000. Entsprechend den Bestimmungen dürfen nur die in der Positivliste genannten, getrockneten aromatischen Kräuter und Gewürze gemeinschaftsweit mit ionisierenden Strahlen behandelt werden. Diese Positivliste soll stufenweise ergänzt werden. Bis dahin können die Mitgliedstaaten ihre bestehenden nationalen Genehmigungen und Verbote von Lebensmittelbestrahlungen beibehalten.

Mit Ausnahme von Kräutern und Gewürzen gilt in Deutschland demnach weiterhin das allgemeine Bestrahlungsverbot. Andere bestrahlte Lebensmittel dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung, wie sie z.B. für tiefgefrorene Froschschenkel vorliegt, in den Handel gebracht werden. In mehreren EU-Mitgliedstaaten sind neben Kräutern und Gewürzen weitere Lebensmittel zur Bestrahlung zugelassen. So dürfen beispielsweise in den Niederlanden Hülsenfrüchte, Hühnerfleisch, Garnelen und tiefgefrorene Froschschenkel mit ionisierenden Strahlen behandelt werden, in Großbritannien Fische, Geflügel, Getreide und Obst. Es ist jedoch untersagt, diese Produkte ohne eine besondere Genehmigung (Allgemeinverfügung) nach Deutschland zu importieren.

Importe aus Drittländern in die EU sind nur erlaubt, wenn die Bestrahlung in einer von der EU zugelassenen Bestrahlungsanlage stattgefunden hat und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Derzeit gibt es zugelassene Bestrahlungsanlagen in Südafrika, Thailand, Indien, in der Schweiz und der Türkei. Jede Anlage, die für die Bestrahlung von Lebensmitteln eingesetzt wird, muss unter anderem durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrolliert und zugelassen werden.

Kennzeichnung

Gemäß der Verordnung sind alle bestrahlten Lebensmittel mit dem Hinweis "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für bestrahlte Lebensmittelbestandteile, die als Zutat Verwendung finden. Auch in Restaurants oder Kantinen müssen die Kunden durch Aushang oder Hinweise auf der Speisekarte informiert werden.

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