Arbeitsschutz im Gesundheitswesen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz sind u. a.

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • die Biostoffverordnung (BioStoffV),
  • die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Konkretisiert werden die Arbeitsschutzvorschriften für das Gesundheitswesen im Wesentlichen durch

  • die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“. Die TRBA 250 konkretisiert die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei viele Arbeitsschutzmaßnahmen auch dem Patientenschutz dienen.
  • die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“.
  • die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA-Benutzungsverordnung, PSA-BV).
  • die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Die ArbmedVV regelt die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, die in vielen Bereichen des Gesundheitswesens Tätigkeitsvoraussetzung ist.
  • branchenspezifische Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber im Vorfeld die mit einer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss in schriftlicher Form festgehalten werden (§§ 5 und 6 ArbSchG). Es müssen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt und die Beschäftigten regelmäßig über mögliche Gefährdungen und zu ergreifende Schutzmaßnahmen – beispielsweise beim Umgang mit infektiösem Material – unterrichtet werden.

Der Arbeitgeber hat nach § 5 der Biostoffverordnung ausreichend Informationen über mögliche Infektionsgefährdungen der Beschäftigten für die jeweilige Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen zu beschaffen und zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Biostoffverordnung sind die Tätigkeiten in Abhängigkeit der von ihnen ausgehenden Gefährdungen einer Schutzstufe zuzuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei müssen neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen auch die in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Gefährdungen z. B. durch Gefahrstoffe berücksichtigt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden, d. h. der Arbeitgeber muss sich ggf. durch einen Betriebsarzt und durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen (TRBA 200). Für die einschlägigen impfpräventablen Infektionskrankheiten – beispielsweise Hepatitis B – spielt die arbeitsmedizinische Vorsorge eine wesentliche Rolle in der Individualprävention und dient gleichzeitig auch dem Infektionsschutz der Patientinnen und Patienten.

Nach § 6 der Gefahrstoffverordnung hat er zudem ausreichend Informationen über mögliche Gefährdungen der Beschäftigten für die jeweilige Tätigkeit mit Gefahrstoffen zu beschaffen und zu beurteilen.

Schutzmaßnahmen

Auf der Grundlage der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festzulegen und zu veranlassen. Das STOP-Prinzip beschreibt die folgende Rangfolge von Schutzmaßnahmen:

  1. S – Substitution
  2. T – Technische Schutzmaßnahmen
  3. O – Organisatorische Schutzmaßnahmen
  4. P – Persönliche Schutzmaßnahmen

Für Arbeitsbereiche mit Infektionsgefährdung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung in einem Hygieneplan festzulegen und zu überwachen (Anhang 4 TRBA 250, MedHygV und § 36 Infektionsschutzgesetz). Beispielsweise dürfen bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe an Händen und Unterarmen getragen werden. Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erforderlich. Hinweise z. B. zur Verwendung von Schutzhandschuhen, dem Einsatz von Atemschutz sowie Begriffsbestimmungen für Schutzkleidung und Arbeitskleidung enthält die TRBA 250.

Literatur

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