Benzol an Tankstellen
Hintergrund
An Tankstellen verkaufte Ottokraftstoffe sind wegen ihrer Inhaltsstoffe, beispielsweise Benzol, als krebserzeugend sowie erbgutverändernd eingestuft und stehen im Verdacht, die Fruchtbarkeit zu beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib zu schädigen. Werdende und stillende Mütter dürfen entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, es sei denn, sie sind bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt. Als ausgesetzt gegenüber Gefahrstoffen gilt, wenn die Belastung beim Einatmen die Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung übersteigt oder gesundheitliche Wertsetzungen für die Allgemeinbevölkerung überschritten werden.
Projektbeschreibung
Im Rahmen eines Projektes untersuchte das LGL im Auftrag des StMAS die Luft in Tankstellenverkaufsräumen. Ziel war es, auf Basis der erhaltenen Messwerte zu überprüfen, inwieweit die Exposition in Tankstellenverkaufsräumen mit der Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung vergleichbar ist. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, die bisherige Vorgehensweise beim Vollzug des Mutterschutzgesetzes an Kassenarbeitsplätzen in Tankstellen zu überprüfen. Dazu ermittelte das LGL im Winter 2015/2016 und Sommer 2016 an jeweils 20 Tankstellen mittels Passivprobenahme über die Dauer von je sieben Tagen die Konzentration von bestimmten Kraftstoffkomponenten in der Luft. Es handelte sich um die Kraftstoffkomponenten Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Ethyl-tert-butylether (ETBE) und Methyl-tert-butylether (MTBE). Zusätzlich zu den Proben in den Verkaufsräumen ermittelte das LGL in den Sommermonaten auch die Konzentration in der Luft im Bereich der Zapfsäulen und in der Umgebung der Tankstellen. Tankstellenspezifische Gegebenheiten wurden in einem standardisierten Erhebungsbogen erfasst.
Ergebnisse
Einen Auszug der Ergebnisse der Wochenmittelwerte für Benzol zeigt die Abbildung. Der Median der Benzolkonzentrationen von 40 Proben in Verkaufsräumen von Tankstellen liegt bei 3,8 μg/m3, das 95. Perzentil bei 8,3 μg/m3. Die Gehalte von 20 Proben im Sommer 2016 im Bereich der Zapfsäulen bzw. der Umgebung von Tankstellen liegen im Median bei 4,1 μg/m3bzw. 0,5 μg/m3. Nur der Abstand der Zapfsäulen von der Zugangstür zum Kassen- bzw. Verkaufsraum zeigte rechnerisch einen stabilen Einfluss auf die Konzentration in den Verkaufsräumen. Sie verringert sich, wenn der Abstand von den Zapfsäulen zur Eingangstür vergrößert wird. Die Ergebnisse der LGL-Untersuchung zeigen, dass in Tankstellenverkaufsräumen teilweise mit höheren Gehalten an Benzol als dem Grenzwert der 39. Bundes-Immisionsschutzverordnung (BImSchV) von 5 μg/m3 gerechnet werden muss. Daher kann eine Weiterbeschäftigung schwangerer oder stillender Mütter aufgrund dieses Aspektes nicht als in der Regel zulässig angenommen werden. Es besteht daher kein Anlass dafür, das bisherige Vorgehen zu ändern, wonach der Tankstellenbetreiber vor einer Weiterbeschäftigung durch Messung zeigen muss, dass die Belastung mit Benzol im Kassenraum mit jener der Allgemeinbevölkerung vergleichbar ist.
Abbildung: Benzolkonzentration in der Luft in Tankstellenverkaufsräumen, im Bereich der Zapfsäulen (nur Sommermessung) und in der Umgebung der Tankstellen (Hintergrundwert, nur Sommermessung). Boxplot (Median, 25. und 75. Perzentile, Minimum und Maximum) sowie 95. Perzentile