Förderung des kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort

Das Förderprogramm unterstützt bayerische Gemeinden im ländlichen Raum bestmögliche Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in ihren Gemeinden zu schaffen. Als Ergänzung zur gesetzlich normierten Sicherstellungsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns können auch Gemeinden durch kommunales Engagement einen Beitrag zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen leisten. Durch geeignete Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung soll die Versorgungslage in Regionen, die häufig einen ländlichen Charakter aufweisen, langfristig stabilisiert werden. Zentrales Ziel ist es, für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Alter, Einkommen und von sozialer Herkunft eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung sicherzustellen.

Weitere Informationen und die Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie -KoFöR) finden Sie in der rechten Spalte dieser Website.

Im Folgenden haben wir für Sie wichtige Informationen zum Förderprogramm zusammengefasst.

Bitte beachten Sie, dass bereits begonnene Projekte nicht gefördert werden können. Folglich darf mit dem Projekt nicht vor der Förderzusage, bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.
Aufgrund eines mehrstufigen Begutachtungsverfahrens ist von einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer der Anträge auszugehen. Wir bitten dies bei Ihrer Projektplanung zu berücksichtigen.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung. Gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Einrichtungen der vernetzten Versorgung wie Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen und intersektoralen Gesundheitszentren zur Bündelung von gesundheitlichen und pflegerischen oder sozialen Dienstleistungen an einem Ort; zwingender Bestandteil der zu errichtenden Einrichtung ist mindestens ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes oder ermächtigtes haus- oder kinderärztliches Versorgungsangebot,
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 5 SGB V oder der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
  • die Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten der Gemeinden im Rahmen der zulässigen indirekten Wirtschafts- und Gründerförderung, insbesondere Ansiedlungsberatung, Unterstützung bei der Standortsuche, Suche nach geeigneten Praxisräumen, Beratung über Fördermöglichkeiten sowie weitere Service- und Beratungsangebote der Gemeinden zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten wie die Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum oder Baugrundstücken und die Unterstützung bei der Suche nach einem Kindergartenplatz,
  • die Etablierung von Mobilitätsangeboten für Ärztinnen und Ärzte oder Patientinnen und Patienten, insbesondere die Einrichtung von Patientenfahrdiensten,
  • die Entwicklung und Durchführung von Imagekampagnen und Marketingaktivitäten zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten.

Förderfähige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten und reine Machbarkeitsstudien sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Fördergebiete sind der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sowie die Räume mit besonderem Handlungsbedarf im Sinn von Nr. 2.2.3 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Versorgung über das LEP.

Maßgeblich ist die Strukturkarte in der jeweils aktuellen Fassung. Das LGL prüft in regelmäßigen Abständen die Aktualität der zum Download zur Verfügung gestellten Strukturkarte. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Aktualisierung an dieser Stelle zeitlich verzögert erfolgt. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie jedoch unter www.landesentwicklung-bayern.de.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20 000 Einwohnern und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern.
  • Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20 000 Einwohnern und höchstens 30 000 Einwohnern mit Sitz in Bayern, die zudem zu den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinn von Nr. 2.2.3 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das LEP zählen. Zudem sind Zusammenschlüsse der in Satz 2 genannten Gemeinden in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 KommZG mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern antragsberechtigt.

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus, dass

  • ein zustimmender Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans bezüglich der geplanten Maßnahme vorliegt,
  • die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bei der Planung des Projekts beteiligt wurde und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abgegeben hat und,
  • der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheides mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung zugestimmt werden.

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.

Eckpunkte der Förderung

  • Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 48 Monate (4 Jahre).
  • Die Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben, höchstens jedoch 150.000 Euro.
  • Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.
  • Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c und e KoFöR mindestens 10.000 Euro betragen, für alle anderen Maßnahmen 25.000 Euro.
  • Die KoFöR tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Antragstellung und Bewilligung

Das Antragsformular samt Anlagen finden Sie in der rechten Spalte dieser Website.
Folgende Anlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • zustimmender Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans,
  • eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zum Vorhaben,
  • sofern die Herabsetzung des Eigenanteils gemäß Nr. 6.3 Satz 3 beantragt wird, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO,
  • detaillierte Projektbeschreibung, in der die Hintergründe und Ziele sowie die Bedeutung der Maßnahme für die wohnortnahe ärztliche Versorgung dargestellt werden,
  • Finanzierungsplan,
  • Erklärung zu den (DAWI-)De-minimis-Beihilfen.

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.
Das LGL ist Bewilligungsbehörde.

Kontakt

Kontakt zum Fördersachgebiet – Für zuwendungsrechtliche Belange und Einreichung des Projektantrags:

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Sachgebiet K1: Rechtsangelegenheiten, Vergabestelle, Förderwesen

Prinzregentenstraße 6
97688 Bad Kissingen

E-Mail: Kommunalfoerderung@lgl.bayern.de

Sonstige Hinweise

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie im Downloadbereich rechts.