Arzneimittelrückstände bei notgeschlachteten Rindern - Untersuchungsergebnisse 2019
Hintergrund
Verletzt sich ein ansonsten gesundes Nutztier so, dass es aus Gründen des Tierschutzes nicht mehr zum Schlachthof transportiert werden kann, besteht nach Veranlassung durch einen Tierarzt die Möglichkeit, vor Ort eine Notschlachtung durchzuführen. Das Fleisch des Nutztieres kann nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und der weiteren Verarbeitung am Schlachthof dann noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Zur Schmerzlinderung dürfen einem verletzten Tier zwar entzündungshemmende und schmerzstillende Arzneimittel verabreicht werden, jedoch sind dabei rechtliche Vorgaben wie die für das entsprechende Arzneimittel vorgeschriebene Wartezeit vor der Schlachtung zu beachten.
Im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans wurden 35 Proben von notgeschlachteten Rindern aus 13 bayerischen Landkreisen an das LGL gesandt. Das LGL untersuchte Gewebeproben von diesen Tieren auf nicht-steroidale Entzündungshemmer (NSAID) und Kortikosteroide (steroidale Entzündungshemmer bzw. synthetische Glukokortikoide).
Ergebnisse
In zwölf der 35 untersuchten Rinder wies das LGL Rückstände von entzündungshemmenden Stoffen nach. Bei einer Kuh ergab die Untersuchung des LGL
für die Leber 57.000 μg/kg 4‑Methylaminoantipyrin, ein Stoffwechselprodukt des nicht-steroidalen Entzündungshemmers Metamizol. Die zulässige Rückstandshöchstmenge
in Leber von 100 μg/kg war um mehr als das 500-fache überschritten, das LGL beanstandete die Probe. Eine Gesundheitsgefährdung
konnte trotz des hohen Gehaltes ausgeschlossen werden. Als Ursache für diese Rückstandsmenge ermittelte das zuständige Veterinäramt eine Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit zwischen der Verabreichung eines Metamizol-haltigen Arzneimittels
und der Schlachtung. In der Niere desselben Tieres waren 290 μg/kg Ketoprofen nachweisbar. Ketoprofen
ist ein zugelassener Wirkstoff, dessen Rückstände in jeglicher Höhe erlaubt sind. Jedoch sind auch bei diesem Wirkstoff Wartezeiten vor der Schlachtung zu beachten.
In der Muskulatur von zwei weiteren Kühen wies das LGL 1,7 bzw. 1,8 μg/kg Dexamethason, ein synthetisches Kortikosteroid mit entzündungshemmender Wirkung, nach. Die zulässige Rückstandshöchstmenge von 0,75 μg/kg war in beiden Fällen überschritten, das LGL beanstandete die Proben. In der Niere einer dieser Kühe wies das LGL außerdem 41 μg/kg Ketoprofen nach.
Den Wirkstoff Ketoprofen detektierte das LGL auch in den Nieren von neun weiteren Rindern. Die Gehalte lagen zwischen 9,6 und 3.700 μg/kg. Auch in diesen Fällen waren die Gehalte an dem ohne Rückstandshöchstmenge zugelassenen Stoff nicht gesundheitsgefährdend und daher nicht zu beanstanden.
Fazit und Ausblick
Das LGL führte im Jahr 2019 den Untersuchungsschwerpunkt bei notgeschlachteten Rindern aus den vergangenen Jahren fort. Daraus ergaben sich mehrere
Rückstandsbefunde, die zum Teil auch zu Beanstandungen führten. Gerade der häufige Nachweis von Ketoprofen ist auffällig. So stellt sich die Frage,
ob bei der Gabe von Ketoprofen immer die vorgeschriebene, präparateabhängige Wartezeit von mindestens
24 Stunden eingehalten wird. Das LGL wird die Untersuchungen fortführen.