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Cumarin in verschiedenen zimthaltigen Lebensmitteln – Untersuchungsergebnisse 2015
Seit 2011 gelten mit der neuen Aromenverordnung in der EU neue Höchstgehalte für Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln. Danach dürfen saisonale und traditionelle Lebensmittel (wie Zimtsterne und Lebkuchen), bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist, maximal 50 mg/kg, Frühstückszerealien maximal 20 mg/kg, Feine Backwaren 15 mg/kg und Dessertspeisen, wie Milchreis, maximal 5 mg/kg Cumarin enthalten. Um zu prüfen, inwieweit die für die jeweiligen Lebensmittel in der EU-Aromenverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, hat das LGL 2015 233 Erzeugnisse mit Zimt untersucht (siehe Tabelle ).
Ergebnisse
Abbildung: Zimtsterne dürfen maximal 50 mg/kg Cumarin enthalten.
Die Cumaringehalte der untersuchten Lebensmittel waren allesamt niedrig. Nur eine Probe Frühstückszerealien lag mit ihrem Cumaringehalt von 26,5 mg/kg leicht über dem festgelegten Grenzwert von 20 mg/kg. Die Probe wurde daher als nicht sicheres Lebensmittel beanstandet. In einer weiteren Probe Frühstückszerealien sowie in einer Probe Zimtsterne wurden Cumaringehalte nur knapp über den jeweiligen Grenzwerten festgestellt, die jedoch, unter Einbeziehung der Messunsicherheit, noch nicht beanstandet wurden. Den betroffenen Herstellern wurde hier empfohlen, die Zimtdosierung zu prüfen. Im Vergleich zu früheren Jahren lässt sich somit 2015 eine weitere deutliche Abnahme des Cumaringehaltes
der untersuchten Erzeugnisse feststellen. Die Ergebnisse dieses Programms zeigen, dass eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung ausreichend ist.
Erzeugnis | Anzahl |
Maximalwert [mg/kg] |
Beanstandungen |
---|---|---|---|
Zimtsterne, Früchtebrot, Spekulatius, Franzbrötchen und andere traditionelle Gebäcke | 79 | 54 | 0* |
Glühwein, Punsch, Liköre | 68 | 10 | 0 |
Müsli, Frühstückszerealien | 43 | 26,5 | 1 |
Feine Backwaren, außer traditionell und saisonal | 29 | 12,1 | 0 |
Dessertspeisen, Süßwaren, Joghurterzeugnisse | 14 | 5 | 0 |
Insgesamt | 233 | 1 |
* Der Maximalwert wurde unter Berücksichtigung der Messunsicherheit hier nicht beanstandet (siehe Text).