BAC und DDAC in Speiseeis und aufgeschlagener Sahne aus der Gastronomie - Untersuchungsergebnisse 2017
Hintergrund
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Speiseeis vor dem Gefrieren oder aufgeschlagene Sahne sind gute Nährböden für Mikroorganismen. Um eine mikrobielle Belastung oder einen vorzeitigen Verderb dieser Lebensmittel zu verhindern, ist eine zuverlässige Betriebshygiene entscheidend. Für Eisdielen oder die Gastronomie werden deshalb spezielle Reinigungsmittel angeboten und beworben, die in vielen Fällen neben den schmutzlösenden Bestandteilen einen bioziden Wirkstoff zur Desinfektion enthalten. Die Desinfektionswirkung wird dabei häufig durch den Zusatz quartärer Ammoniumverbindungen (QAV) erzielt. QAV sind kationische Tenside, das
heißt Substanzen, die sowohl mit Wasser als auch mit Fett mischbar sind und dadurch Schmutz und Fett ablösen und in Wasser binden können. Durch ihren Molekülbau haften QAV jedoch auch gut an behandelten Oberflächen und werden durch kaltes Wasser nur unvollständig entfernt. Protein- und fettreiche Lebensmittel, die nach dem Reinigungsprozess
wieder in dem gesäuberten Behältnis zubereitet werden, lösen dann die QAV-Reste von den behandelten Oberflächen und werden dadurch mit diesen Verbindungen kontaminiert. Deshalb muss nach der Desinfektion ausreichend mit Trinkwasser – sinnvollerweise mit heißem – gespült werden, sodass möglichst keine Reste mehr von den Oberflächen in das Lebensmittel gelangen können.
Rechtliche Einordnung
Die quartären Ammoniumverbindungen Dimethyldidecylammoniumchlorid (DDAC-C10) und Benzalkoniumchlorid (BAC) sind lebensmittelrechtlich als Pflanzenschutzmittelwirkstoffe eingeordnet. Beide Stoffe werden in der Regel nicht als einzelne, genau definierte chemische Verbindung eingesetzt, sondern als ein technisches Gemisch aus strukturell ähnlichen Substanzen, die sich nur geringfügig voneinander unterscheiden. Vom 13. bzw. 25. Juli 2012 bis zum 12. November 2014 gab es für sie einen zeitlich befristeten Toleranzwert von 0,5 mg/kg. Seit dem 12. November 2014 gilt für die Summe DDAC und die Summe BAC gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein vorläufiger Höchstgehalt von je 0,1 mg/kg. Dieser Höchstgehalt ist nur für bestimmte Lebensmittel festgelegt und muss bei zusammengesetzten Lebensmitteln auf die im Rechtstext genannten Zutaten umgerechnet werden. Da der Eintrag der Stoffe aber bei Lebensmitteln wie Sahne oder Eis erfahrungsgemäß erst in das Endprodukt erfolgt, beanstandet das LGL über dem vorläufigen Höchstgehalt von 0,1 mg/kg liegende Gehalte in einem Lebensmittel unabhängig von dem analytisch nicht bestimmbaren Eintragspfad.
Entwicklung der vergangenen Jahre
Das LGL untersucht seit dem Jahr 2009 systematisch Speiseeis und andere Milchprodukte auf Rückstände von Benzalkoniumchloriden und DDAC-C10. Der überwiegende Teil der Eisproben stammte dabei aus handwerklicher Herstellung in Eisdielen, mobilen Verkaufsständen oder der Systemgastronomie. Neben dem Speiseeis erkannte das LGL in der Gastronomie aufgeschlagene Sahne als ein Lebensmittel, das häufig Rückstände an DDAC oder BAC aufweist. Grund ist auch hier die Verwendung von Desinfektionsreinigern mit einer der beiden Wirkstoffgruppen zum Säubern der zum Aufschlagen der Sahne benutzten Gerätschaften, zum Beispiel Sahnebläser. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen die Anzahl der vom LGL in den letzten vier Jahren untersuchten Proben Speiseeis und aufgeschlagener Sahne aus der Gastronomie sowie die festgestellten Gehalte an BAC bzw. DDAC-C10. Dabei wurden zur Darstellung vier Kategorien gebildet. Wenn das LGL mehrere Rückstände feststellte, erfolgte die Eingruppierung anhand des höheren Gehalts.
Abbildung 1: Probenzahl und Rückstandsgehalte von BAC und DDAC-C10 in Proben von aufgeschlagener Sahne aus den Jahren 2014 bis 2017
Abbildung 2: Probenzahl und Rückstandsgehalte von BAC und DDAC-C10 in Speiseeisproben der Jahre 2014 bis 2017
Aufgeschlagene Sahne
Für die aufgeschlagene Sahne ist der Anteil an Proben mit Konzentrationen eines oder beider Wirkstoffe über 0,5 mg/kg seit dem Spitzenwert von 36 % im Jahr 2015 auf 20 % im Jahr 2017 gesunken. Aufgrund des seit 2015 geltenden niedrigeren Höchstgehaltes blieb die Zahl der Proben, die das LGL beanstandete, mit 28 % auf einem hohen Niveau. Erfreulich ist, dass das LGL in mehr als der Hälfte der Proben keinen der beiden Wirkstoffe nachgewiesen hat. Durch Schulung der Behörden vor Ort und fortgesetzte Untersuchungen wird das LGL auch zukünftig für eine weitere Absenkung der Rückstandsgehalte arbeiten. Dabei gilt es aber zu verhindern, dass die Lebensmittelhersteller auf gesundheitlich unbewertete oder gar problematischere Stoffe als die QAV ausweichen.
Speiseeis
Erfreulich ist die Entwicklung beim Speiseeis. Hier blieb der Anteil der Proben ohne BAC- oder DDAC-C10-Rückstände im Vergleich zur Auswertung im LGL-Jahresbericht 2013 bei ca. 70 % nahezu konstant auf einem hohen Niveau. Der Prozentsatz der Proben über dem ehemaligen Toleranzwert von 0,5 mg/kg hat seit dem Maximalwert von 15 % im Jahr 2015 in den beiden Folgejahren einen Anteil von niedrigen 5 % nicht mehr überschritten. Der Anteil der Proben, die das LGL beanstandet, ist für das Speiseeis deutlich niedriger als für die aufgeschlagene Sahne.
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