Milcheiweiß in Kokosmilch und Kokosmilchprodukten – Untersuchungsergebnisse 2016
Anlass und Hintergründe der Untersuchungen
Gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) besteht für vorverpackte Ware eine Kennzeichnungspflicht der Zutaten in Form eines Zutatenverzeichnisses. Zudem sind Zutaten wie zum Beispiel Milch, die Allergien oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, stets unabhängig von der Menge zu deklarieren.
Im Herbst 2015 gab es seitens der australischen/neuseeländischen Behörden wiederholt Produktrückrufaktionen aufgrund von nicht gekennzeichneter Kuhmilch in importierter Kokosmilch und Kokosmilchprodukten aus Asien. Einige dieser Produkte wiesen derart hohe Gehalte an Milcheiweiß auf, dass von einem bewussten Zusatz von Kuhmilch als Zutat bei der Herstellung des Lebensmittels und nicht von einer unbeabsichtigten Kontamination auszugehen war. Im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gab es ebenfalls diverse Warnungen vor nicht deklariertem Milcheiweiß in Kokosmilch und Kokosnussprodukten.
Kokosmilch und Kokosmilchprodukte werden, wie beispielsweise auch Sojaprodukte, von Kuhmilchallergikern häufig als Ersatzprodukt für Milch bei einer milchfreien Ernährung verwendet. Enthält ein solches Lebensmittel Kuhmilch, ohne eine entsprechende Deklaration im Zutatenverzeichnis, so besteht für einen allergischen Konsumenten eine akute Gesundheitsgefahr durch - teilweise auch schwerwiegende - allergische Reaktionen. Insbesondere bei kleinen Kindern ist Kuhmilch eines der häufigsten allergieauslösenden Nahrungsmittel.
Im Rahmen des vorbeugenden Verbraucherschutzes hat das LGL daher Kokosmilch und Kokosmilchprodukte schwerpunktmäßig in den Probenplan zur Überwachung von Allergenen mit aufgenommen.
Planung und Durchführung der Untersuchungen
Im Jahr 2016 hat das LGL insgesamt 47 Proben Kokosmilch bzw. Kokosmilchprodukte aus dem bayerischen Einzelhandel, bei denen Milcheiweiß nicht gekennzeichnet war, auf den Gehalt an Milcheiweiß untersucht. Nach Extraktion der Proteine aus den Lebensmittelproben erfolgte die quantitative Bestimmung von Milcheiweiß (Casein- und Molkenproteine) mittels immunenzymatischer Analyse (ELISA-Test). Zusätzlich wurde die Allergenkennzeichnung der Produkte überprüft.
Untersuchungsergebnisse
Von den 47 untersuchten Proben waren 42 nicht zu beanstanden. Bei zwei Proben war eine fehlerhafte Allergenkennzeichnung zu bemängeln.
Der Gehalt an Milcheiweiß lag bei 45 der 47 untersuchten Proben (96 %) unterhalb der Nachweisgrenze des Testverfahrens. In zwei Fällen, es handelte sich jeweils um Kokosmilch, war Milcheiweiß „in Spuren“ nachweisbar. Das Messergebnis ergab bei der einen Probe einen Wert in einer Größenordnung von 4 mg/kg (4 ppm), bei der anderen Probe in einer Größenordnung von 100 mg/kg (100 ppm).
Fazit und Ausblick
Milcheiweiß gehört zu den Zutaten, die bereits in geringen Mengen eine Allergie oder Unverträglichkeit auslösen können. Eine Kennzeichnungspflicht für Allergene in Lebensmitteln besteht gemäß Lebensmittelinformationsverordnung jedoch nur, wenn diese als Zutat dem Lebensmittel zugesetzt wurden. Die Deklaration einer möglichen Kreuzkontamination (sogenannte Spurenkennzeichnung) stellt eine freiwillige Angabe des Herstellers/Importeurs dar und ist daher nicht verpflichtend.
Bei den beiden auf Milcheiweiß positiv getesteten Kokosmilchproben lag die nachgewiesene Menge an Milcheiweiß im „Spurenbereich“, so dass eine Kreuzkontamination mit milchhaltigen Zutaten/Stoffen in Form einer unbeabsichtigten Beimischung vermutet werden kann. Aufgrund der nachgewiesenen Menge an Milcheiweiß erfolgte bei beiden positiven Proben ein Hinweis, vor Ort beim Hersteller zu prüfen, ob es sich bei dem nachgewiesenen Milcheiweiß um eine kennzeichnungspflichtige Zutat oder eine unbeabsichtigte Beimischung handelt. Zudem wurde die Kennzeichnung des Produktes mit „kann Milch enthalten“ aus Gründen der Produkthaftung und des vorbeugenden Verbraucherschutzes empfohlen.
Die bisherigen Untersuchungen des LGL zeigen, dass Kokosmilch und Kokosmilchprodukte, bei denen Milcheiweiß nicht deklariert ist, nur in wenigen Fällen Milcheiweiß enthalten. Die gefundenen geringen Mengen lassen eine Kreuzkontamination des Produktes und ein unzureichendes Allergenmanagement im Herstellungsbetrieb vermuten, was vor Ort zu prüfen ist. Bei einigen Kokosmilchprodukten war die Allergenkennzeichnung fehlerhaft bzw. unvollständig. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der Relevanz des Themas wird das LGL auch weiterhin Untersuchungen von Kokosmilch, aber auch anderen „Milchersatzprodukten“ in Form von Stichprobenkontrollen durchführen.