Allergene in Lebensmitteln – Untersuchungsergebnisse 2017
Hintergrund
Seit dem 13. Dezember 2014 ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) EU-weit gültig. Die LMIV regelt die Bereitstellung von Informationen über alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Sie gewährleistet ein hohes Verbraucherschutzniveau, auch für besonders empfindliche Verbrauchergruppen, zum Beispiel Personen mit einer Allergie oder Unverträglichkeitsreaktion gegenüber bestimmten Lebensmitteln.
Allergische Verbraucher müssen die für sie relevanten Allergene meiden können. Gemäß der LMIV besteht eine Kennzeichnungspflicht für die 14 häufigsten Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können („Allergene“). Die Kennzeichnungspflicht umfasst glutenhaltige Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupine und Weichtiere.Die Deklarationspflicht für die in Anhang II der LMIV aufgeführten Allergene gilt unabhängig von der im Lebensmittel enthaltenen Menge sowohl für vorverpackte Ware als auch für Lebensmittel, die ohne Verpackung zum Kauf angeboten werden, sogenannte lose Ware.
Lebensmittelallergene sind allerdings nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie (absichtlich) als Zutat dem Lebensmittel zugesetzt werden. Unbeabsichtigte Verunreinigungen mit Allergenen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelinformationsverordnung. Allerdings wird im Rahmen der Sorgfaltspflicht vorausgesetzt, dass Lebensmittelunternehmer über effektive Strategien zur Minimierung eines unbeabsichtigten Eintrags von Allergenen im Rahmen des Allergenmanagements verfügen.
Analytisch kann bei einem positiven Nachweis eines nicht deklarierten Allergens jedoch nicht zwischen einer absichtlich zugesetzten Zutat und einer unabsichtlichen Kontamination beim Herstellungsprozess unterschieden werden. Für einen empfindlichen Verbraucher, bei dem bereits geringste Mengen des Allergens eine Allergie oder Unverträglichkeitsreaktion auslösen können, ist jedoch nicht relevant, auf welche Weise die Allergene in das Lebensmittel gelangt sind.
Bei einem positiven Befund erfolgt daher der gutachterliche Hinweis, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle beim Hersteller zu prüfen, ob es sich bei dem nachgewiesenen Allergen um eine kennzeichnungspflichtige Zutat oder eine unbeabsichtigte Beimischung handelt. Im Falle einer Zutat ist der Hersteller verpflichtet, die Kennzeichnung entsprechend zu vervollständigen. Falls es sich bei dem nachgewiesenen Allergen nicht um eine Zutat, sondern um eine unbeabsichtigte Beimischung bzw. Kontamination handelt, wird die Kennzeichnung des Produktes mit „kann … enthalten“ aus Gründen der Produkthaftung und des vorbeugenden Verbraucherschutzes empfohlen.
Grenzwerte und Aktionswerte
In der EU gibt es rechtlich bindende Grenzwerte für Allergene in Lebensmitteln bislang nur für Gluten und Schwefeldioxid bzw. Sulfite. Zur Orientierung, ab welchem Analyse- bzw. Schwellenwert ein Hinweis oder gegebenenfalls eine Beanstandung bei einem Nachweis der bislang gesetzlich nicht geregelten, kennzeichnungspflichtigen Lebensmittelallergene angezeigt ist, dienen anerkannte Aktionswerte für die Labore der amtlichen Lebensmittelüberwachung, die sogenannten Beurteilungswerte. Diese Beurteilungswerte stützen sich auf wissenschaftliche Daten und sind von den Sachverständigenarbeitskreisen „Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger“ (ALS) und „Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen“ (ALTS) beschlossen und veröffentlicht worden.
Untersuchungen im Jahr 2017
Im Rahmen der Routinediagnostik überprüft das LGL schwerpunktmäßig diverse Lebensmittel auf Allergene. Der Allergennachweis im Lebensmittel erfolgt dabei entweder mittels molekularbiologischer Methoden (PCR) oder durch den Nachweis spezifischer Proteine mittels immunenzymatischer Verfahren (ELISA). 2017 führte das LGL insgesamt 1.514 Untersuchungen im Hinblick auf nicht deklarierte Allergene durch (siehe Tabelle), davon 1.315 Analysen bei vorverpackten Lebensmitteln und 199 Analysen bei loser Ware. Sämtliche untersuchten Proben stammten aus dem bayerischen Einzelhandel. Die als lose Ware eingesandten Lebensmittel kamen überwiegend aus handwerklichen Betrieben wie Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien. Untersucht wurde zielgerichtet jeweils nur auf diejenigen Allergene, die grundsätzlich im Produkt enthalten sein können und im Rahmen der Allergenkennzeichnung weder als Zutat noch als Spur gekennzeichnet waren. Von den 1.514 Untersuchungen waren 1.396 (92 %) als negativ zu beurteilen, das heißt, das jeweilige Allergen war analytisch nicht nachweisbar. Bei insgesamt 62 Proben (4,1 %) wurde der in der Lebensmittelüberwachung übliche Beurteilungswert für das jeweilige Allergen überschritten. Positive Analyseergebnisse mit Werten über dem Beurteilungswert waren insbesondere bei loser Ware mit einem Anteil von 14,1 % zu verzeichnen, im Vergleich zu 2,6 % bei vorverpackten Lebensmitteln. Die Allergene Haselnuss und Ei sowie Gluten waren bei lose angebotenen Lebensmitteln vor allem bei feinen Backwaren, insbesondere Weihnachtsgebäck wie Plätzchen und Lebkuchen, die Allergene Sellerie und Senf vor allem bei Koch-und Brühwürsten prozentual am häufigsten nachweisbar. Bei zwei als „glutenfrei“ gekennzeichneten Produkten, einem Brot und einem veganen Garnelen-Ersatzprodukt, detektierte das LGL Gluten in einer Menge, die oberhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwertes von 20 mg/kg für als „glutenfrei“ gekennzeichnete Lebensmittel lag. Da die für eine Auslobung als „glutenfrei“ geltenden Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 nicht erfüllt waren, beurteilte das LGL die Kennzeichnung „glutenfrei“ in beiden Fällen als irreführend.
Tabelle: Anzahl und Ergebnisse der in 2017 durchgeführten Untersuchungen auf nicht deklarierte Allergene bei vorverpackter und loser Ware. | |||||||||
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Ergebnisse | Anzahl der Untersuchungen im Jahr 2017 | ||||||||
Verpackte Ware (Anteil in %) | Lose Ware (Anteil in %) | Gesamt (Anteil in %) | |||||||
Negativ | 1.235 (93,9 %) | 161 (80,9 %) | 1.396 (92,2 %) | ||||||
Positiv (über Beurteilungswert) | 34 (2,6 %) | 28 (14,1 %) | 62 (4,1 %) | ||||||
Positiv (unter Beurteilungswert) | 46 (3,5 %) | 10 (5,0 %) | 56 (3,7 %) | ||||||
Summe | 1.315 | 199 | 1.514 |
Abbildung: Anteil positiver Allergennachweise über dem Beurteilungswert im Jahr 2017 bei vorverpackter und loser Ware in Prozent (%).
Trend
2017 hat das LGL im Vergleich zu 2016 insgesamt 20 % mehr Untersuchungen auf nicht deklarierte Allergene durchgeführt. Der Anteil an Allergennachweisen über dem überwachungsinternen Beurteilungswert ist bei vorverpackter Ware mit 2,9 % im Jahr 2016 und 2,6 % im Jahr 2017 annähernd konstant geblieben. Bei loser Ware lag der Anteil mit 14,1 % im Jahr 2017 verglichen mit 12,4 % im Vorjahr etwas höher, was jedoch auf unterschiedliche Untersuchungsschwerpunkte in den beiden Jahren zurückzuführen ist. Aufgrund des relativ hohen Anteils an positiven Untersuchungsergebnissen und der Relevanz des Themas wird das LGL die Allergendiagnostik hinsichtlich Untersuchungsumfang und Methodenspektrum auch in den Folgejahren weiter vertiefen.