Das Essen der Zukunft – Bananenschalen, Eierschalen, Insekten & Co... Was bringt die seit 01.01.2018 gültige neue EU-Verordnung über Novel-Food (neuartige Lebensmittel)?
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel, die Verordnung (EU) 2015/2283. Sie löst die bald 20 Jahre gültige Verordnung über neuartige Lebensmittel aus dem Jahre 1997 (Verordnung (EG) Nr. 258/97) ab. Als „neuartig“ werden weiterhin alle Lebensmittel bezeichnet, die vor dem Stichtag 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind und unter eine bestimmte in der Verordnung festgelegte Lebensmittelkategorie fallen. Bevor neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie nach wie vor gesundheitlich bewertet und zugelassen sein.
Was ist neu?
Geändert hat sich der Anwendungsbereich durch die Präzisierung der Begriffsbestimmung für Novel-Food: die bisher bestehenden vier Lebensmittelkategorien wurden auf zehn erweitert. So fallen nunmehr z.B. ganze Tiere (u.a. Insekten) zweifelsfrei in den Anwendungsbereich der Verordnung. Auch Diskussionen bzgl. Erzeugnisse aus Gesteinsmehl und mancher Extrakte dürften nun obsolet sein.
Grundlegend überarbeitet wurde auch das Zulassungsverfahren. Die Bewertung der Zulassungsanträge erfolgt nicht mehr dezentral, sondern zentral durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Auf der Webseite der Kommission besteht nun auch die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung/Meldung: https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/e-submission_en. Anstelle der bisher Antragsteller-bezogenen Zulassung gilt eine allgemeine, generische Regelung zu Gunsten aller Inverkehrbringer: liegt eine Notifizierung vor, ist für Produkte mit identischen Voraussetzungen keine eigene Notifizierung mehr erforderlich.
Die bisher zugelassenen neuartigen Lebensmittel wurden bereits in die Unionsliste aufgenommen und mittels Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 veröffentlicht. Alle weiteren Zulassungen müssen ebenfalls in diese Unionsliste aufgenommen werden. In der neuen Novel-Food-Verordnung wird zudem der Marktzugang für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern erleichtert, wenn eine mindestens 25-jährige sichere Verwendung außerhalb der Europäischen Union nachgewiesen werden kann (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2468). Auch der bisher rechtlich nicht verankerte Sonderstatus von neuartigen Lebensmitteln, die ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden ist nun gesetzlich geregelt.