Nuss-Frucht-Mischungen
Untersuchungsergebnisse 2018
Hintergrund
© LGL
Nuss-Frucht-Mischungen sind ein beliebter und abwechslungsreicher Snack für zwischendurch, der viele ernährungsphysiologisch wertvolle Inhaltsstoffe enthält.
Der Klassiker unter ihnen ist das „Studentenfutter“, das ursprünglich nur aus Rosinen und Mandeln bestand. Der Ursprung der Bezeichnung „Studentenfutter“ geht auf trinkfreudige Studenten im 17. Jahrhundert zurück, die diese Nascherei hauptsächlich als Anti-Kater-Mittel konsumierten. Die Zusammensetzung von Studentenfutter oder Nuss-Frucht-Mischungen ist weder gesetzlich geregelt noch gibt es allgemeine Verkehrsauffassungen zum Beispiel in Form von Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches. Auf dem Markt sind viele Varianten, die aus ungesalzenen Nüssen (Walnüsse, Haselnüsse, Erdnüsse) oder anderen Schalenfrüchten (zum Beispiel Mandeln, Cashewkerne oder Paranusskerne) und verschiedenen getrockneten Früchten (zum Beispiel Rosinen, Cranberries, Äpfel oder Blaubeeren) bestehen. Manche Mischungen enthalten auch getrocknete Mangos, Ananas, Papayas oder Kokos.
Gesetzliche Regelungen
Eine Verpflichtung zur Angabe der Mengen der einzelnen Bestandteile der Nuss-Frucht-Mischungen gibt es nicht. Im gesetzlich vorgeschriebenen Zutatenverzeichnis müssen die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgeführt werden. Wenn der Hersteller die genauen Gehalte der Zutaten nicht freiwillig angibt, dann kann der Verbraucher anhand des Zutatenverzeichnisses nur erkennen, ob eine Zutat im Verhältnis zu den anderen Zutaten mehr oder weniger enthalten ist. Wird jedoch eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt oder wird durch Bilder oder Worte auf der Verpackung eine Zutat besonders hervorgehoben, so muss nach der „Quid“ (Quantitative Ingredients Declaration)-Kennzeichnung der Anteil dieser Zutat angegeben werden.
Weiterhin können die Zutaten in der Zutatenliste unter einem Klassennamen zusammengefasst werden mit dem Hinweis „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, gefolgt von einer Aufzählung der einzelnen Zutaten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Anteile der aufgelisteten Zutaten nahezu gleich sind.
Ergebnisse
Das LGL hat bei 54 Nuss-Frucht-Mischungen die sensorische Beschaffenheit sowie die Zusammensetzung und Kennzeichnung überprüft. Keine der untersuchten Proben wies sensorische Mängel auf. Bei 33 Proben (61,1 %) hat das LGL zudem keine Auffälligkeiten bei der Zusammensetzung und Kennzeichnung festgestellt. Insgesamt beanstandete das LGL zehn Proben (18,5 %). Bei zwei der zehn beanstandeten Proben stimmten die deklarierten Gehalte der Zutaten nicht mit den jeweils festgestellten Gehalten überein. Entgegen der Kennzeichnung war der Anteil der preislich günstigeren Zutaten (hier Rosinen) deutlich höher als der der wertgebenden Zutaten (hier Cashew- und Haselnüsse). Bei vier Proben war ein Klassenname angegeben, obwohl die Anteile der zusammengefassten Zutaten deutlich unterschiedlich waren.
Weiterhin hat das LGL vier Proben wegen fehlender Quid-Kennzeichnung beanstandet. Bei elf Proben (20,4 %) erfolgte ein Sachverständigenhinweis wegen geringer quantitativer Abweichungen der Zutaten. Sie hatten zur Folge, dass die Reihenfolge der Zutaten im Zutatenverzeichnis oder die angegebenen Gehalte nicht mehr stimmten.
Abb.: Beurteilung der Nuss-Frucht-Mischungen
Fazit
Gravierende Unterschiede zwischen den deklarierten und analytisch festgestellten Gehalten der Zutaten sind bei den Nuss-Frucht-Mischungen nur vereinzelt festzustellen, geringe Abweichungen dagegen häufiger. Die Abweichungen gehen meist zulasten der teureren Zutaten. Weiterhin führen Kennzeichnungsmängel dazu, dass der Verbraucher nicht sachgerecht über die Menge der verwendeten Zutaten informiert wird.