Bestimmung der Anteile der jeweiligen Gemüsesorten bei Tiefkühlmischgemüse – Untersuchungsergebnisse 2017

Anlass und Hintergründe der Untersuchungen

Tiefgefrorene Gemüsemischungen erfreuen sich bei den Verbrauchern großer Beliebtheit. Der Handel bietet dazu eine große Produktpalette an.

Die Anforderungen an tiefgefrorene Gemüsemischungen sind in den Leitsätzen für Gemüseerzeugnisse geregelt. Die verwendeten Gemüsesorten sind demnach in einem geeigneten Reifezustand zu ernten, sorgfältig zu verarbeiten und sollten praktisch fehlerfrei sein. Die tiefgefrorenen Gemüse werden gemischt, je nach Gemüsemischung mit weiteren Zutaten versehen und einzeln entnehmbar abgepackt. Als weitere Zutaten werden z. B. Kartoffeln, Reis, Nudeln, Gewürze, Kräuter, Soßenzubereitungen, Butter, Sahne und Speiseöle verwendet.

Die einzelnen Komponenten sind bei Fertigpackungen im Zutatenverzeichnis entsprechend Art. 18 LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) zu deklarieren.
Ziel des durchgeführten Projektes war es, sich einerseits einen Überblick über die angebotenen Erzeugnisse zu verschaffen und andererseits zu prüfen, ob die Angaben im Zutatenverzeichnis mit dem tatsächlichen Inhalt der Fertigpackungen übereinstimmen.

Planung und Durchführung der Untersuchungen

Tiefgefrorene Gemüsemischungen in Fertigpackungen wurden über die Kreisverwaltungsbehörden angefordert. Im Labor wurde anschließend zunächst die Füllmenge der Gemüsemischungen durch Wägung ermittelt. Zur Bestimmung der Gewichtsanteile von Einzelbestandteilen wurden diese aus dem Lebensmittel isoliert und ihr Anteil ebenfalls durch Wägung erfasst.

Untersuchungsergebnisse

65 tiefgefrorene Gemüsemischungen, die zwei bis 10 Gemüsesorten und weitere Zutaten enthielten wurden zur Untersuchung vorgelegt. Die Bezeichnung erfolgte entweder nach ihrer Art (z. B. asiatische, italienische Art) oder nach ihrem Verwendungszweck (z. B. Grillgemüse, Suppengemüse).

Nach Art. 18 LMIV besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. In den meisten Fällen waren die Zutaten korrekt deklariert und wurden die rechtlichen Vorgaben entsprechend eingehalten. Lediglich bei vier Proben stimmten die Reihenfolge der einzelnen Gemüsesorten und ihre Anteile nicht mit den Angaben im Zutatenverzeichnis überein.

Gemüse, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Gemüse“ zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Gemüsesorten aufzuführen sind. Diese Regelung erleichtert den Herstellern die Deklaration der Gemüsesorten bei kurzfristigen Rezepturänderungen durch wechselndes Rohstoffangebot und wird daher in vielen Fällen in Anspruch genommen.

Literatur

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 S. 18, ber. ABl. 2014 Nr. L 331 S. 41 und ber. ABl. 2015 Nr. L 50 S.48, ber. ABl. 2016 Nr. L 266 S. 7)

Leitsätze für Gemüseerzeugnisse in der Fassung vom 08. Januar 2008 ( BAnz. Nr. 89 a Seite 36, GMBl. Seite 451)

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