Alkoholfreie Getränke, Getränkeansätze, Getränkepulver - Untersuchungsergebnisse 2007
Untersuchung auf Kontaminanten
Antimon
Getränke, die in PET-Flaschen abgefüllt waren wurden routinemäßig auf Antimon untersucht. Es ist ein potenziell toxisches Halbemetall, welcher als Katalysator bei der Herstellung von PET-Flaschen verwendet wird, die dann als Verpackungen für Getränke dienen. Aus den Flaschen gelangt das Antimon in zwar sehr kleinen, aber messbaren Mengen in die Lebensmittel. Im Jahr 2007 wurden insgesamt 79 Proben alkoholfreier Erfrischungsgetränke auf den Antimongehalt untersucht. Das Spektrum der Erfrischungsgetränke umfasste sowohl Limonaden, Brausen als auch verschiedene Fruchtsaftgetränke und Schorlen. In 61 der insgesamt 79 untersuchten Proben (entsprechend 77 %) konnten messbare Antimongehalte festgestellt werden, davon enthielten 10 Proben Gehalte, die über 1 µg/l lagen. Die höchste Antimonkonzentration wurde in einer Orangenlimonade gemessen, sie betrug 3,4 µg/l.
Benzol
Benzol ist nachweislich ein krebserzeugender und keimschädigender Stoff, für den es keinen toxikologischen Schwellenwert gibt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge kann keine Menge angegeben werden, die als unbedenklich gilt. Benzol kommt in Lebensmitteln normalerweise nicht vor, es kann aber als Verunreinigung aus der Umwelt in das Trinkwasser oder in die Lebensmittel gelangen. Es besteht zudem ein begründeter Verdacht, dass Benzol in nichtalkoholischen Erfrischungsgetränken oder in Fruchtsäften durch Decarboxylierung aus dem Zusatzstoff Benzoesäure in Anwesenheit von Ascorbinsäure unter bestimmten Bedingungen (z. B. pH-Wert, UV-Licht) gebildet werden kann. In vielen alkoholfreien Erfrischungsgetränken sind beide Ausgangssubstanzen, die für die Bildung von Benzol benötigt werden, vorhanden. Die Ascorbinsäure wird heutzutage den meisten Erzeugnissen als Zusatzstoff (Anitoxidationsmittel) zugegeben, oder aber sie liegt im Getränk als Vitamin C vor, welches entweder aus den verarbeiteten Säften oder durch aktive Zugabe durch den Hersteller in das Produkt gelangt.
Es gibt bislang keinen Grenzwert für Benzol in Erfrischungsgetränken. Da diese Produktgruppe sehr viel von Kindern aller Altergruppen konsumiert wird, ist hier besondere Vorsicht geboten. Aus diesem Grunde wurde im Jahre 2007 die Untersuchung auf Benzol bei vielen Getränken schwerpunktmäßig durchgeführt.
Ingesamt wurden 42 Proben, in denen sowohl Ascorbinsäure als auch der Konservierungsstoff Benzoesäure ermittelt wurden, auf Benzol untersucht. Die meisten von ihnen (28 Proben) enthielten keine messbaren Benzolmengen (< 0,5 µg/l - das ist die Nachweisgrenze für Benzol). In 14 Proben (entsprechend 35 %) konnten Benzolgehalte bestimmt werden. Es handelte sich fast ausschließlich um Multivitamingetränke oder Fruchtsaftgetränke. Vier dieser Erzeugnisse enthielten sehr geringe Benzolgehalte von 0,6 µg/l bis 0,7 µg/l. In fünf Proben konnten Konzentrationen zwischen 1,3 bis 2,0 µg/l und in weiteren fünf Proben Gehalte zwischen 3,6 und 50,0 µg/l ermittelt werden. Der höchste Wert in einem konventionellen Erfrischungsgetränk betrug 8,0 µg/l. Der höchste gemessene Benzolgehalt von 50,0 µg/l wurde in einem Getränkekonzentrat nachgewiesen, das erst durch eine zehnfache Verdünnung mit Wasser, die normale Trinkstärke erhielt.
Insgesamt ist zu beobachten, dass viele Hersteller von Erfrischungsgetränken ihre Produkte immer weniger mit Hilfe von Konservierungsmitteln haltbar machen. Wenn diese Zusatzstoffe dennoch eingesetzt werden, dann meistens nur Sorbinsäure. Durch den Wegfall der Benzoesäure wird dem Produkt die Ausgangssubstanz für die Bildung von Benzol entzogen. Die Entstehung dieses Stoffes wird somit unmöglich.
Mykotoxine: Patulin
Der in der Kontaminanten-HöchstmengenVO festgelegte Grenzwert von 50 µg/l für das Mykotoxin Patulin wurde in keiner der insgesamt 75 untersuchten Apfelsaftschorlen oder Apfelfruchtsaftgetränken überschritten.
Viele Verbraucherbeschwerden
Verbraucherbeschwerden bildeten nach wie vor einen erheblichen Anteil der untersuchten Proben. Die häufigsten Ursachen für die eingesandten Beschwerden waren entweder ein Fehlaroma des Getränkes oder Schimmelpilzbefall. Bei den schimmeligen Getränken gab es mehrere Proben, in denen ein stechend kunststoffartiger Geruch ermittelt wurde, der auf den Stoff 1,3-Pentadien zurück zu führen ist. Pentadien ist eine leicht flüchtige Substanz, die nur dann in Getränken mit Schimmelpilzwachstum nachgewiesen werden konnte, wenn der Konservierungsstoff Sorbinsäure zugesetzt wurde. 1,3-Pentadien - und damit der kunststoffartige - Geruch wird durch mikrobiologischen Abbau der Sorbinsäure gebildet.
Es gab auch mehrere Proben, die stark mit kulturell aktiven Hefen belastet waren und zugleich erhebliche Mengen an Ethanol (bis ca. 20 g/l) und Kohlensäure enthielten. Bei solchen Proben – vor allem wenn sie in Glasflaschen abgefüllt sind - besteht eine große Berstung- und damit direkt verbunden eine erhebliche Verletzungsgefahr.
Andere Proben wiesen einen stark käsigen Geruch auf. Sie waren alle mit Milchsäurebakterien belastet und enthielten erhebliche Mengen an Milchsäure.
Zu den weiteren Fehlaromen zählte der modrige, an schimmeligen Keller erinnernde Geruch, der auf 2,4,6-Trichloranisol zurückzuführen ist, einem Stoff der auch den "Korkton" bei Weinen verursacht. In einer Probe wurden die Stoffe Chlorkresol und Dichlorkresol nachgewiesen, eine andere enthielt Diallyldisulfid und Trisulfid-dipropenyl, beides Verbindungen aus dem Knoblaucharoma, die in ein fruchtiges Getränk nicht hinein gehören.
In einer Brauerei wurden mehrere Chargen an verschiedenen Erfrischungsgetränken aus dem Verkehr gezogen, da unzählige Flaschen aufgrund von klebriger, schmutziger Außenfläche der Flaschen sowie aufgrund von starker Schimmelbildung auf den Etiketten und am Flaschenhals einen derart Ekel erregenden Eindruck machten, dass die Produkte als nicht zum Verzehr geeignet eingestuft werden mussten.
Eine Probe Cola-Mix war mit Schreibtinte verunreinigt. Aufgrund der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass es sich hierbei um einen Schabernack zwischen Schülern einer Klasse handelte.
Unter den eingesandten Beschwerdeproben gab es aber auch zahlreiche, bei denen der angegebene Einsendegrund nicht bestätigt werden konnte. Es handelte sich hierbei meistens um gesundheitliche Beschwerden wie Übelkeit, Magenschmerzen, Juckreiz, Atemnot, Schwindel, Durchfall, mehrstündiges Erbrechen oder ein pelziges Zungengefühl, bei denen die Verbraucher in der Beschwerdeprobe die Ursache glaubten zu finden.
Slush-Getränke-Sirupe/Konzentrate
Eine Reihe der sog.Slush-Getränke-Konzentrate wurde unter dem Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe zur Untersuchung vorgelegt. Aus diesen Konzentraten werden Erfrischungsgetränke in speziellen Gefrierautomaten hergestellt. Diese Produkte werden üblicherweise im halbgefrorenem Zustand getrunken bzw. verzehrt. Angeboten werden diese Erzeugnisse hauptsächlich auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks.
In allen diesen Proben konnten keine nicht zugelassenen Zusatzstoffe ermittelt werden. Sie enthielten durchweg in zulässigen Mengen die Substanz 1,2-Propandiol, welche über das Aroma in das Produkt gelangt. Da 1,2-Propandiol im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr ausübt, muss es gem. der Regelungen der ZZulV auch nicht kenntlich gemacht werden.
Allerdings wurden fast alle diese Proben aus anderen Gründen beanstandet. So fehlte hier durchweg die Deklaration der Benzoe- und der Sorbinsäure. Da sie zudem fast alle Süßstoffe enthielten, fehlte hier auch der obligatorische Passus "mit Süßungsmitteln".
Kinderpunsche
Wie im letzten, so auch in diesem Jahr wurden Kinderpunsche schwerpunktmäßig untersucht. Bei allen diesen Produkten wurde neben der Prüfung auf Zusatzstoffe (hauptsächlich auf Konservierungsmittel) auch der Ethanolgehalt bestimmt, da sie meistens mit der Auslobung "ohne Alkohol" in Verkehr gebracht werden. Hinsichtlich der beiden genannten Aspekte gab es keine Beanstandungen. Als irreführend wurden jedoch bei Produkten, die ausschließlich unter Zusatz von Aromastoffen hergestellt wurden, Angaben wie "mit Glühweingewürzen" beurteilt.
Kinderpunsche enthalten in der Regel das Gewürz Zimt, in dessen Aroma die toxische Substanz Cumarin enthalten sein kann. Über die Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema verweisen wir auf den Abschnitt "Toxische Reaktionsprodukte".
Mangelhafte Kennzeichnung
Häufig waren Kennzeichnungsmängel wie fehlende Mengenkennzeichnungen (Quid), fehlende oder falsche Mindesthaltbarkeits- und Los-Angaben, fehlende oder unvollständige Nährwertkennzeichnung, unkorrekte Angaben im Zutatenverzeichnis wie das Weglassen der Klassennamen bei Zusatzstoffen, nicht deutlich lesbare Angaben, unvollständige Anschrift des Herstellers, zu geringe Schriftgröße der Füllmengenangabe bzw. ausschließlich fremdsprachliche Kennzeichnung zu beanstanden. Einige Produkte trugen undefinierbare Geschmacksangaben wie "Tutti Frutti", "Pinokkio" oder "Buratino", bei anderen war die Verkehrsbezeichnung nicht eindeutig, beispielsweise "Rose elixir". Bei den fruchtsafthaltigen Getränken, die mit Hilfe von Saftkonzentraten hergestellt wurden, fehlte oft die obligatorische Ergänzung "…aus Fruchtsaftkonzentrat" im Sinne der Fruchtsaftverordnung.
Ein grundsätzliches Problem stellten auch Produkte mit fehlender Deklaration der Konservierungsmittel dar, wenn sie aus mit Benzoesäure oder Sorbinsäure konservierten Getränkekonzentraten gewonnen wurden und wenn im Endprodukt noch technologisch wirksame Mengen dieser Stoffe enthalten waren.
In vielen Fällen waren die Abweichungen zwischen den deklarierten und den tatsächlich in der Probe enthaltenen Konzentrationen an Nährstoffen, wie Vitamine oder Mineralstoffe derart groß, dass diese Angaben als irreführend eingestuft werden mussten.
Sonstiges
In etlichen Proben wurde der zulässige Höchstgehalt an Zusatzstoffen, hauptsächlich an Benzoesäure überschritten.
In einer Zitronenlimonade hat der Hersteller die Zugabe des Zitronenaromas vergessen, in einer anderen wurde das Vitamin C übersehen und das obwohl auf dem Etikett auf diesen Nährstoff deutlich hingewiesen wurde.
In einem Cannabis Ice Tea-Getränk wurden 6,7 µg/kg Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen. Es handelt sich hierbei um den Hauptwirkstoff von Hanf (Cannabis sativa). Für diesen Stoff gibt es lediglich einen Richtwert des BgVV aus dem Jahre 2000, der bei 5µg/kg liegt. Unter Zugrundelegung der erweiterten Messunsicherheit lag der in der Probe ermittelte Gehalt an THC gerade noch im tolerablen Bereich.
Ein Erzeugnis, welches unter dem Trivialnamen "Xango" in Verkehr gebracht wurde und das unter Mitverwendung der Mangostanfrucht hergestellt wurde, stellte sich als Novel Food Produkt heraus. Denn hier wurden nicht nur die Mangostanfrüchte, die keine Novel Food sind, sondern auch die Fruchtschalen, die wiederum zu Novel Food zählen, verarbeitet.