Erfrischungsgetränke aus Schankanlagen - Untersuchungsergebnisse 2012

Erfrischungsgetränke erfreuen sich bei den Verbrauchern großer Beliebtheit. Ob Schorlen, Limonaden, Fruchtsaftgetränke oder Brausen, sie alle werden von Jung und Alt zu jeder Jahreszeit gerne getrunken. Angeboten werden diese Produkte sowohl im Einzelhandel – dort zumeist in fertig abgepackter Form – aber auch in Gastronomieunternehmen wie Restaurants, Bars, Kantinen und ähnlichen mehr – dort jedoch in der Regel unverpackt als sog. „lose Ware“ aus der Schankanlage. Die meisten dieser Getränke enthalten verschiedene Lebensmittelzusatzstoffe.

Zusatzstoffe in Erfrischungsgetränken

Während bei Produkten in Fertigpackungen alle verwendeten Zusatzstoffe im Zutatenverzeichnis einzeln aufgelistet werden müssen, besteht eine solche rechtliche Verpflichtung bei Getränken aus dem Ausschank nicht. Bei loser Ware müssen dem Verbraucher lediglich bestimmte Klassen von Lebensmittelzusatzstoffen kenntlich gemacht werden. Dies kann in Form einer Angabe auf einem Schild neben der Schankanlage oder in Speise-, Getränkekarten oder Preisverzeichnissen erfolgen. Bei Erfrischungsgetränken müssen somit auf diese Weise die eingesetzten Konservierungsmittel, Farbstoffe und Süßstoffe deklariert werden. Bei coffeinhaltigen Getränken – wie Cola oder Cola-Mix – schreibt der Gesetzgeber aus gesundheitsschutz-relevanten Gründen zudem noch eine verpflichtende Information des Verbrauchers über das darin enthaltene Coffein vor.

Untersuchungsergebnisse

Das LGL hat bereits 2011 eine Untersuchung von Apfelschorlen aus Schankanlagen auf den Zusatz von Konservierungsmitteln durchgeführt (siehe Link).

Wegen der hohen Quote von Beanstandungen durch das LGL wurde dieser Untersuchungsschwerpunkt 2012 fortgeführt. Jedoch wurde dieses Mal das Spektrum der untersuchten Produkte nicht nur auf Apfelschorlen begrenzt. Auch andere Erfrischungsgetränke wie Cola/Cola-Mix, Limonaden oder Fruchtsaftgetränke wurden mit einbezogen. Ausgeweitet wurde auch die Bandbreite der Analyseparameter. So wurde nicht nur auf Konservierungsmittel, sondern auch allgemein auf Zusatzstoffe sowie auf Coffein geprüft.

Apfelschorlen

Insgesamt wurden 45 Apfelschorlen untersucht, die meisten davon (35 Proben) waren mit Benzoesäure und Sorbinsäure haltbar gemacht. Lediglich 10 Proben enthielten keine Konservierungsmittel.

20 Schorlen (entsprechend 44% der untersuchten Proben) wurden beanstandet - hauptsächlich wegen unterlassener Kenntlichmachung der Konservierungsmittel. Bei drei Proben war zudem der gesetzlich festgelegte Höchstwert für die Benzoesäure überschritten. Bei solchen Produkten sieht der Gesetzgeber ein striktes Verkehrsverbot vor.

Vereinzelt gab es auch Proben mit zu geringem Fruchtsaftanteil. Deren Bezeichnung als „Fruchtsaftschorle“ wurde aus diesem Grunde als irreführend beanstandet.

Cola/Cola-Mix

Cola bzw. Cola-Mix-Getränke enthalten in der Regel neben Coffein auch den Farbstoff Zuckerkulör sowie oftmals auch die bereits erwähnten Konservierungsmittel. Alle diese Stoffe sind laut Gesetz dem Verbraucher kenntlich zu machen - auch bei der Abgabe als lose Ware im Ausschank.

Von den insgesamt 19 untersuchten Cola-, bzw. Cola-Mix-Getränken ergaben 12 keinen Grund zur Beanstandung. In den verbliebenen sieben Fällen (entsprechend 37 %) wurden entweder die eingesetzten Lebensmittelzusatzstoffe und/oder das Coffein nicht deklariert.

Sonstige Erfrischungsgetränke

Diese Gruppe umfasste insgesamt 12 Proben und setzte sich aus Orangen- und Zitronenlimonade, Holunderbeer-, Johannisbeer- und Orangensaftschorlen zusammen. Bei acht Proben (entsprechend 70%) wurde auch hier eine unterbliebene Kenntlichmachung der Zusatzstoffe sowie eine irreführende Verwendung der Begriffe „Fruchtschorle“ oder „Fruchtsaft“ beanstandet.

Fazit

Grundsätzlich spricht nichts gegen den Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen in rechtlich zugelassenen Fällen. Eine Konservierung von Getränken in Schankanlagen kann für den Verbraucher sogar die mikrobiologische Sicherheit erhöhen. Lediglich das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Kenntlichmachung dieser Stoffe stellt ein Problem dar. Denn ohne diese Information hat der Verbraucher keine Möglichkeit, von deren Vorhandensein im Produkt zu erfahren und ggf. eine andere Getränkewahl zu treffen.

Eine der wesentlichen Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung besteht darin, die Umsetzung rechtlicher Vorgaben – wie im vorliegenden Fall der Regelungen über den Umgang mit Zusatzstoffen in Lebensmitteln - zu überprüfen. Eine Beanstandungsquote von 37% (oder darüber hinaus) zeigt, dass die Maßnahmen der örtlichen Lebensmittelüberwachung auch 2012 wenig Erfolg gezeigt haben. Das LGL wird daher diesen Schwerpunkt in regelmäßigen Abständen weiterhin aufgreifen.

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