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Informationen zum EU - USA - Weinabkommen
Am 20. Dezember 2005 hat der EU-Agrarrat ein Weinhandelsabkommen mit den USA genehmigt.
Dieses Abkommen löste ein reges, von Emotionen geprägtes Medieninteresse aus.
An dieser Stelle daher einige Hintergrundinformationen aus fachlicher Sicht.
Grundsätzliche Regelungen in der EU
Grundsätzlich müssen alle Weine, die in der EU in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer Herstellung und Kennzeichnung den europäischen Vorschriften entsprechen. Ausnahmemöglichkeiten hiervon können in bilateralen Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat geregelt werden. Für Weine, die in Deutschland im Handel sind, gelten zusätzlich die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften.
Weinabkommen mit Drittstaaten?
Die Europäische Union hat in den letzten Jahren mit einigen Drittstaaten bilaterale Weinabkommen abgeschlossen, wie beispielsweise mit Südafrika und Chile. Während bisher in solchen Abkommen die zulässigen Verfahren zur Weinherstellung (oenologische Verfahren) in Positivlisten (Zusammenstellung aller erlaubten Verfahren) aufgeführt worden sind, basiert das EU-USA-Abkommen erstmals auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ("mutual recognition"). Das bedeutet, dass die in einem Vertragsgebiet zulässigen Herstellungsmethoden jeweils von der anderen Vertragspartei akzeptiert werden.
Es gab und gibt viele oenologische Verfahren, die in den USA zugelassen sind, nicht aber in der EU - und umgekehrt. Beim "winemaking" in den USA werden teilweise Verfahren eingesetzt, die bei den traditionsbewussten deutschen Winzern und Weintrinkern auf Unverständnis stoßen.
Diese großzügigen Regelungen wurden deshalb erlassen, weil die USA, im Gegensatz zu den anderen Weinbau treibenden Drittländern, nicht nur Wein exportieren, sondern auch ein sehr bedeutendes Weinimportland sind. Vor allem die an Weinexporten in die USA interessierten EU-Länder wie Frankreich und Italien, setzten dieses Abkommen durch, da sie andernfalls erhebliche Behinderungen ihres Weinexportes in die USA befürchteten.
Inhalte des Weinabkommens EU-USA
"Spinning cone column" - Verfahren
Mit dem EU-USA-Abkommen erkennt die EU nun auch das so genannte "spinning cone column"-Verfahren an. Hiermit kann man einen Wein in einzelne Fraktionen auftrennen und anschließend individuell wieder so komponieren, dass ein maßgeschneiderter Wein entsteht. Mit dieser Methode kann auch der Alkoholgehalt, der beispielsweise bei Weinen mit Ursprung in Kalifornien wegen der dort herrschenden klimatischen Bedingungen sehr hohe Gehalte erreichen kann, reduziert werden.
Zusatz von Wasser
Ein Wasserzusatz ist für USA-Weine nach unserem Kenntnisstand bis zu einem Umfang von 35 % in der Gesamtmenge zulässig. Allerdings wollen die USA in einer Anlage zum Abkommen erklären, dass sie den Wasserzusatz normalerweise auf 7 % plus 1,5 % Toleranz für Exportweine in die EU beschränken. In der EU darf dem Wein explizit kein Wasser zugesetzt werden.
Bedeutung für den Verbraucher
Aus der Sicht des Verbrauchers ist das EU-USA-Weinabkommen enttäuschend. Die Vertragsparteien haben nämlich vereinbart, dass keine Seite für importierte Weine eine Kennzeichnung von Produktionsmethoden auf dem Etikett vorschreiben darf.
Der Verbraucher erhält somit nicht die Möglichkeit, das angewandte Produktionsverfahren in seine Weinauswahl einzubeziehen.