Einfuhruntersuchungen von Wein – Ergebnisse 2018

Hintergrund

Die Einfuhr von Wein unterliegt zahlreichen rechtlichen Bestimmungen. Die zuständigen Zolldienststellen der einzelnen Bundesländer entnehmen stichprobenartig Proben aus den zur Einfuhr angemeldeten Partien und legen sie zu einer amtlichen Untersuchung vor. Für den Import von Drittlandsweinen wird eine Bestätigung des Drittlandes über die Verkehrsfähigkeit des Weines sowie ein Analysenbulletin, die in einem sogenannten „VI 1-Dokument“ erfasst werden, verlangt. Neben den Analysedaten, die von einem seitens der EU anerkannten Labor mitgeliefert werden, müssen in der Etikettierung verwendete Angaben
wie Rebsorte, Jahrgang und geografische Herkunftsangaben im VI-1-Dokument bestätigt sein. Ziel der Analyse des LGL ist zum einen die Überprüfung der Identität, das heißt die Nämlichkeit der Erzeugnisse durch den Vergleich mit dem obligatorischen Analysenbulletin auf dem amtlichen VI-1-Dokument sowie die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Beschaffenheit und Kennzeichnung.

Die Zulassung zur Einfuhr von Wein nach Deutschland wird nach § 32 der Wein-Überwachungsverordnung nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse ihren Zweckbestimmungen sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

Untersuchungsergebnisse

Im Jahr 2018 untersuchte das LGL im Rahmen von Einfuhruntersuchungen 37 Weine als Zollproben. In 22 Fällen führten die Untersuchungen zu Beanstandungen. Dabei fiel eine Zollprobe sensorisch und analytisch aufgrund des erhöhten Gehaltes an flüchtiger Säure auf, der deutlich über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert lag. Das LGL beanstandete diese Probe. Ein weiterer Grund zur Beanstandung war die fehlende Identität der ermittelten Analysedaten der untersuchten Proben mit den Angaben im VI-1-Dokument. Die sonstigen Mängel sind auf nicht vorschriftsgemäße Bezeichnung und Aufmachung zurückzuführen.

 

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