Untersuchungsergebnisse aromatisierter weinhaltiger Getränke 2007
Glühwein und Co.
Ein Glühwein wurde zum überwiegenden Teil aus Heidelbeerwein bereitet. Glühweine dürfen jedoch nur aus Rot- und Weißweinen, Zucker und Glühweingewürzen hergestellt werden.
Verschiedentlich wiesen offen ausgeschenkte Glühweine einen zu geringen Alkoholgehalt auf; der Mindestwert beträgt 7 % vol. Die Alkoholverluste kamen durch unsachgemäßes Erhitzen der Glühweine zustande.
In mehreren Weincocktails, die gemäß ihrer Kennzeichnung mit Fruchtauszügen hergestellt sein sollten, konnte durch aufwändige Aromaanalytik nachgewiesen werden, dass keine fruchtspezifischen Komponenten vorhanden waren. Die Produkte waren offensichtlich lediglich künstlich aromatisiert.
Ein aromatisierter Wein mit der Zusatzbezeichnung "Feng Shui" war entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht mit Aromen, Würzkräutern oder anderen geschmacksgebenden Nahrungsmitteln aromatisiert, sondern enthielt Kräuter, denen eine – teilweise wissenschaftlich nicht belegte – medizinische Wirkung zugesprochen wurde. Auch enthielt die Etikettierung verschiedene gesundheitsbezogene Angaben. Solche Auslobungen sind jedoch im Weinrecht unzulässig.
Sensorik und Kennzeichnung
Verschiedene Proben waren aufgrund ihrer sensorischen Eigenschaften zu beanstanden. Zu ihnen zählte auch ein Weincocktail, der einen sog. "Geranienton" aufwies. Dieser Weinfehler entsteht durch mikrobiellen Abbau des Konservierungsstoffes Sorbinsäure.
Auch Kennzeichnungsmängel fielen immer wieder auf. Häufig stimmte der deklarierte Alkoholgehalt nicht mit dem von uns ermittelten Wert überein und verschiedentlich fehlte die Loskennzeichnung. Auch die ausschließliche Kennzeichnung in italienischer Sprache bei einem Cocktail war zu beanstanden, da die Verbraucher hierdurch über die Art des Produktes im Unklaren gelassen wurden.
Bei aromatisierten Getränken auf Weinbasis müssen – wie bei anderen Lebensmitteln auch – potentiell allergen wirkende Stoffe gekennzeichnet werden. Hierunter fällt bei dieser Produktgruppe der Zusatzstoff Schwefeldioxid. Der obligatorische Hinweis "Enthält Sulfite" bzw. "Enthält Schwefeldioxid" war in mehreren Fällen unterblieben. Ein spezielles Problem stellt die immer häufiger anzutreffende Bezeichnung "Bio-Glühwein" dar. Im EU-Recht ist aber nur der Anbau der Trauben, noch nicht jedoch die kellerwirtschaftliche Behandlung von Weinen geregelt. Durch das Fehlen dieser Verarbeitungsregeln ist die pauschalierende Bezeichnung "Bio-Glühwein" nicht möglich. Die korrekte Bezeichnung muss "Glühwein aus biologischem Anbau" lauten.