Weinähnliche Getränke sowie deren Weiterverarbeitungserzeugnisse - Untersuchungsergebnisse 2008
Aluminium
Drei Apfelmoste fielen durch einen deutlich erhöhten Aluminiumgehalt von bis zu 40 mg/l auf. Aluminium ist in einwandfrei hergestellten Erzeugnissen nicht nachweisbar (< 2 mg/l).
Ursache für derartig hohe Gehalte ist die Lagerung in ungeeigneten Aluminiumtanks.
Gehalte von mehr als 8 mg/l werden in Anlehnung an das Weinrecht (Grenzwert von 8 mg/l nach Anlage 7 Weinverordnung) als technisch vermeidbar eingestuft (vgl. Apfelsaft)
Deklaration der Schwefelung
Bei mehreren Fruchtweinen fehlte die Deklaration der vorgenommenen Schwefelung entweder komplett oder war immer noch nicht nach den bereits seit mehreren Jahren gültigen Kennzeichnungsvorschriften der LMKV für Allergene aufgedruckt. Betroffen waren etwa 7% aller untersuchten Proben. Im Vergleich zum Jahr 2007 hat sich die Situation allerdings verbessert. Damals hatte das LGL deswegen noch 17% aller Proben beanstandet.
Nährwertbezogene Angaben
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %vol sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen. Deswegen wurde die Angabe "ohne Zuckerzusatz" auf einem Apfelmost mit 5,4%vol Alkohol nicht akzeptiert.
Kollisionen mit dem Weinrecht
Bezeichnungen wie "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" oder "Dessertwein" fallen unter das Weinrecht. Sie dürfen nur für Produkte aus Weintrauben verwendet werden. Deswegen hat das LGL einen Honigperlwein und einen Erdbeerwein beanstandet, weil in deren Verkehrsbezeichnung die Namen des Ausgangsmaterials fehlten. Richtig wäre gewesen: "Honigperlwein mit zugesetzter Kohlensäure" und "Erdbeerdessertwein".