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- Wc 40 Honige
Honig und Lebensmittel: Wie ist das zu kennzeichnen?
Für die Kennzeichnung von Honig sind neben dem allgemeinen Lebensmittelrecht und den Leitsätzen für Honig vor allem folgende drei Rechtsvorschriften zu beachten:
- die Honigverordnung (HonigV),
- die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV),
- die Loskennzeichnungsverordnung (LKV).
Wichtig sind die in der HonigV festgelegten Anforderungen an die allgemeine Beschaffenheit von Honig. Dort heißt es in Anlage 2:
Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden. (…)
Damit ist klargestellt, dass ein Honig, dem z. B. Gewürze zugesetzt sind, kein Honig nach der HonigV mehr ist. Da die HonigV diesen Produktbereich aber besonders schützt, vor allem was die Verwendung des Begriffes "Honig" und die Verwechselbarkeit mit Honig angeht, bedeutet das, dass die Möglichkeiten der Kennzeichnung eines solchen Erzeugnisses eingeschränkt sind.
Zunächst gilt für die Kennzeichnung eines Erzeugnisses wie "Honig + Gewürz" die LMIV. Diese fordert als Bezeichnung eine Beschreibung des Lebensmittels die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen (hier besonders Honig) zu unterscheiden. Deshalb ist eine Bezeichnung wie "Honig mit Zimt" nicht möglich, da es nach der HonigV (Beschaffenheitsanforderungen) einen Honig mit Zusatz eines anderen Lebensmittels rein begrifflich nicht gibt. Es muss eine beschreibende Verkehrsbezeichnung verwendet werden, die nicht gegen die Vorgaben der HonigV verstößt. Dies könnten Formulierungen sein wie z. B.:
- "Zubereitung aus Honig und gemahlenem Zimt",
- "Brotaufstrich aus gemahlener Vanille und Honig",
- "Gemahlener Zimt in Honig"
Da es sich bei solch einem zusammengesetzten Lebensmittel um ein Produkt handelt, für dessen Kennzeichnung die Honigverordnung nicht mehr einschlägig ist, gelten die allgemeinen Anforderungen nach Art. 9 LMIV.
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten (mit Mengenangabe von Honig in %, ggf. auch weiterer Zutaten in % – QUID-Regelung),
- Allergenkennzeichnung (sofern erforderlich)
- Nettofüllmenge in der geforderten Schriftgröße
- Mindesthaltbarkeitsdatum in der jeweils vorgegebenen Form,
- Name und Anschrift des Verantwortlichen
- Los-Kennzeichnung (sofern erforderlich),
Die Verkehrsbezeichnung und die Nettofüllmenge müssen im gleichen Sichtfeld zu sehen sein.
Im Einzelfall sollten Sie sich zur Kennzeichnung von einem Sachverständigen beraten lassen. Eine Liste der zugelassenen Gegenproben-Sachverständigen finden Sie z. B. unter dem Link:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV): Gegenprobensachverständige